Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht in Berlin ist für viele Verkehrsteilnehmer eine unverzichtbare Unterstützung, wenn es im Straßenverkehr zu rechtlichen Problemen kommt. Die hohe Verkehrsdichte, komplexe Straßenführungen und das oft hektische Fahrverhalten in der Hauptstadt führen regelmäßig zu Unfällen, Bußgeldverfahren oder Streitigkeiten mit Versicherungen. In solchen Situationen kann ein spezialisierter Anwalt nicht nur beruhigen, sondern vor allem dafür sorgen, dass die eigenen Rechte gewahrt bleiben und keine Fehler gemacht werden, die später teuer werden könnten.

Besonders nach einem Verkehrsunfall sind viele Betroffene verunsichert und wissen nicht, wie sie sich gegenüber gegnerischen Versicherern, Gutachtern oder Behörden verhalten sollen. Ein Fachanwalt übernimmt die vollständige Kommunikation, sorgt für eine korrekte Schadensregulierung und achtet darauf, dass Ansprüche auf Schmerzensgeld, Mietwagen oder Haushaltsführungsschaden ordnungsgemäß durchgesetzt werden. Dabei ist es von Vorteil, wenn der Anwalt über tiefgehende Erfahrung in der Berliner Verkehrspraxis verfügt, denn regionale Besonderheiten – wie typische Unfallschwerpunkte oder lokale Verfahrensabläufe – können den Verlauf eines Falles maßgeblich beeinflussen.

Auch im Bereich des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts ist kompetente Unterstützung wichtig. Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen oder Handy am Steuer können erhebliche Folgen haben: Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Ein Fachanwalt prüft Messverfahren, Messgeräte, Zeugenaussagen sowie die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids und kann so oft Fehler finden, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen. Für Betroffene bedeutet das häufig eine deutliche Entlastung und die Möglichkeit, berufliche oder private Mobilität zu erhalten.

Noch gravierender wird es im Verkehrsstrafrecht, etwa bei dem Vorwurf der Fahrerflucht, Trunkenheit im Verkehr oder fahrlässiger Körperverletzung. Hier sind nicht nur Bußgelder, sondern Freiheitsstrafen oder langjährige Führerscheinentzüge möglich. Ein spezialisierter Anwalt entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, begleitet Mandanten durch das Ermittlungsverfahren und sorgt dafür, dass alle Rechte konsequent genutzt werden. Dies ist besonders wichtig, da unbedachte Aussagen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft die Situation unnötig verschärfen können.

Wer in Berlin nach zuverlässiger, engagierter und kompetenter Unterstützung sucht, ist bei einer spezialisierten Kanzlei gut aufgehoben. Eine ausführliche Beratung hilft dabei, die rechtliche Lage zu verstehen, Handlungsoptionen abzuwägen und den bestmöglichen Weg zur Lösung des Problems zu finden. Durch die Expertise eines Fachanwalts erhalten Betroffene die Sicherheit, in jeder Phase des Verfahrens professionell begleitet zu werden – ganz gleich, ob es um die Abwehr eines Bußgelds, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen oder die Verteidigung in einem Strafverfahren geht.

Die Uber-App leidet auch in Berlin an rechtlichen Problemen:

Durch ein brandaktuelles Urteil des Landgerichts Köln wurde nun entschieden, dass die App die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes umgeht. Dies führt dazu, dass die Nutzung der Uber-App für die Vermittlung von Fahrdiensten künftig allgemein untersagt sein soll.

 

Zusätzlich gibt es aber bereits – speziell in Berlin – eine bereits laufende Klagewelle von Uber-Unternehmern gegen das zuständige LABO Berlin, welches die Genehmigungen für Mietwagenunternehmen prüft und die P-Scheine dazu erteilt. So hat das LABO Berlin in letzter Zeit viele Mietwagengenehmigungen widerrufen, was dann zu einem Anstieg von Wartezeiten und Fahrpreisen für Kunden geführt hat.

Uber allerdings argumentiert dagegen, dass ihre App „nur“ Aufträge annehmen kann, wenn die Fahrer sich am Betriebssitz des Unternehmens befinden, was in der aktuellen Situation laut Gericht aber nicht ausreicht.

 

Das LABO Berlin scheint ohnehin gegen Uber und Bolt durchgreifen zu wollen und verweigert immer öfter die Erteilung beantragter Mietwagenbetriebsgenehmigungen – oder widerruft diese Genehmigungen auch immer häufiger.

 

Oft geht es da um Kleinigkeiten und schleppende Antragsbearbeitung – Anträge, die Ende 2024 gestellt wurden sind aus Erfahrung in unserer Anwaltspraxis oft heute noch nicht bearbeitet /genehmigt vom LABO Berlin.

 

Der Kernpunkt: Mietwagenfahrer dürfen Aufträge nur entgegennehmen, wenn sie am Betriebssitz des Unternehmens empfangen wurden – also wenn jemand aus dem Fahrbetrieb zum Zeitpunkt der Auftragsannahme tatsächlich im Büro des Betriebes sitzt und dort den Auftrag annimmt.

 

Eine ziemlich lebensfremde Betrachtungsweise im digitalen App-Zeitalter!

 

Uber erlaubt es aber Fahrern, Aufträge direkt auf deren Handy anzunehmen – auch ohne Umweg über die Zentrale am räumlichen Betriebssitz. Dies sieht das Gericht als angeblich „klar rechtswidrig“ an, da diese Praxis gegen das deutsche Personenbeförderungsgesetz verstößt.

 

Hier ist jetzt mit einer Klagewelle von Kleinunternehmern gegen das LABO Berlin zu rechnen – die Kölner Entscheidung gilt zunächst nur für Köln und ist rechtlich zweifelhaft, da auch das Recht auf freie und ungefährdete Berufsausübung nicht genügend berücksichtigt sein dürfte.

 

Hier bieten wir seit vielen Jahren rechtliche Beratung an – in vielen Fällen erfolgreich und mit Lösungsansätzen, die das LABO Berlin im Einzelfall auch überzeugen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Eine nach § 4 Abs. 3 OWiG bedeutsame Gesetzesänderung ist in jeder Lage des Verfahrens durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, wenn der dem Betroffenen zur Last gelegte Sachverhalt nach dem zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltenden Recht nicht mehr ordnungswidrig ist.

So entschied das Bayerische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 23.12.2024.

Der Entscheidung lag der Fall eines Betroffenen zugrunde, der unter Einfluss von 1,2 ng/ml Tetrahydocannabinol einen Klein-LKW im Straßenverkehr gesteuert hatte. Nach damaliger ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestand für den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum, weshalb der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom AG verworfen wurde. Den zugrunde gelegten Grenzwert hatte der Betroffene zum Tatzeitpunkt erreicht.

Mit Inkrafttreten der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes wurde dem Führen eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis ein eigener Bußgeldtatbestand geschaffen. Der bislang lediglich in der Rechtsprechung angewandte Grenzwert wurde nun mit 3,5 ng/ml THC gesetzlich festgeschrieben. Der Betroffene hatte diesen Wert jedoch unterschritten und legte Rechtsbeschwerde beim BayObLG ein.

§ 4 Abs. 1 OWiG schreibt vor, dass sich die Geldbuße nach dem Gesetz bestimmt, das zur Zeit der Tat galt. Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung galt, vor der Entscheidung geändert wird. Zwar war im Fall des Betroffenen bereits eine Entscheidung auf Grundlage eines Richtwerts aus der Rechtsprechung ergangen. Das BayObLG wandte demgegenüber den Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 OWiG an und stellte auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ab anstatt desjenigen des erstinstanzlichen Urteils des AG.

Die Gesetzesänderung hatte vor Entscheidung des BayObLG stattgefunden und stellte eine für den Betroffenen günstigere Regelung dar. Daher entschied das Beschwerdegericht, das neue Gesetz anzuwenden und den Betroffenen vom Vorwurf des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Einfluss von Cannabis freizusprechen. Es führte aus, ein Bußgeldbescheid, dem eine Tat zugrunde liegt, die infolge Gesetzesänderung keine Ordnungswidrigkeit mehr darstellt und deshalb nicht mehr verfolgbar ist, könne nicht Verfahrensgrundlage sein. Der Richter müsse sonst ein Gesetz anwenden, zu dessen Existenzberechtigung und Strenge der Gesetzgeber sich im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr bekenne.

BayObLG, Beschluss vom 23.12.2024 – 201 ObOWi 1138/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

So entschied der BGH im Fall eines wegen Gefährdung des Straßenverkehrs vom LG Mönchengladbach verurteilten Täters.

Zuvor war vom LG festgestellt worden, dass der Verurteilte am Tattag mehrere öfffentliche Straßen ohne Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol und Kokain befuhr. Als ihn eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollte, floh der Täter mit hoher Geschwindigkeit in seinem Fahrzeug, bis er während einer Kurvendurchfahrt ein geparktes Fahrzeug touchierte und anschließend zu Fuß zu fliehen versuchte. Nach seiner Ergreifung wurde er einer Blutentnahme unterzogen, wodurch eine Blutalkoholkonzentration von 0,96 Promille, ein Kokainwert von 41 ng/ml und 882 ng/ml Benzoylecgonin ermittelt werden konnte.

Der Alkoholwert im Blut erreichte den Grenzwert zur Annahme der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit allein nicht, sodass das LG nach eigener Auffassung den Nachweis der Fahruntüchtigkeit aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes im Einzelfall zu führen hatte. Neben dem Blutwert bedarf es dabei weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.11.1998 – 4 StR 395/98). Das LG hatte in seinem Urteil schließlich eine relative Fahruntüchtigkeit damit begründet, dass der Täter auf das Anhaltesignal der Polizei mit abrupter Flucht reagiert hatte. Darin lag seiner Ansicht nach ein rauschbedingtes Fehlverhalten. Der Täter sollte aufgrund seiner Entscheidung und des Fluchtvorgangs relativ fahruntüchtig gewesen sein, gleichzeitig wurden seine gelungenen Manöver auf der Flucht als Anzeichen dafür gewertet, dass er nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Auch sein Fluchtversuch zu Fuß aus dem fahrenden Fahrzeug heraus wurde als Indiz für die erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit angesehen.

Der BGH kritisierte die Annahmen des Landgerichts als widersprüchlich und lückenhaft. Zwar deuteten die Alkohol- und Kokainwerte im Blutserum des Täters auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten hin. Auch das unbesonnene Benehmen bei Polizeikontrollen und eine besonders leichtsinnige Fahrweise könnten als rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen betrachtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22.04.1982 – 4 StR 43/82). Jedoch stünden die als rauschbedingtes Fehlverhalten bewerteten Handlungen des Täters im Widerspruch zu den Ausführungen, mit denen das LG seine Überzeugung von einer nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit begründet hat.

In der Folge wurde das Urteil des LG wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis aufgehoben und das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

BGH, Beschluss vom 04.12.2024 – 4 StR 453/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Bei der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse muss nicht in jedem Fall automatisch ein Fahrverbot verhängt werden muss. So hat das Oberlandesgericht Hamm am 28.03.2024 entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Betroffene auf der Autobahn unberechtigterweise eine für Polizei- und Hilfsfahrzeuge gebildete Rettungsgasse genutzt. Das Amtsgericht hatte in der ersten Instanz eine Geldbuße von 240 Euro verhängt, sah dabei aber von einem Fahrverbot ab. Eine Besonderheit dieses Fall war, dass die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde einlegte.

Das Oberlandesgericht Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde mit der Begründung, die in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehene Regelwirkung für ein Fahrverbot (§ 4 Abs. 1 BKatV) würde keine starre Bindung begründen. Vielmehr müsse stets eine Einzelfallabwägung erfolgen, ob tatsächlich eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG vorliegt. Dabei seien insbesondere die persönlichen Umstände, Beweggründe und möglichen Irrtümer des Betroffenen zu berücksichtigen.

Der Betroffene litt aufgrund von ärztlich verordneten Medikamenten unter starkem Harndrang und musste zum Tatzeitpunkt eine Toilette aufsuchen. Zudem unterlag er dem Irrtum, die Rettungsgasse sei bereits wieder freigegeben. Aufgrund der vom AG festgestellten Tatsachen hielt das OLG das erstinstanzliche Absehen vom Fahrverbot für vertretbar. Der Verkehr war bereits zum Teil wieder freigegeben, der objektive Unrechtsgehalt und der subjektive Schuldvorwurf wurde daher als gering eingeschätzt.

Die Entscheidung des OLG verdeutlicht, dass auch bei typischerweise streng sanktionierten Verkehrsverstößen – wie der unberechtigten Nutzung einer Rettungsgasse – immer eine individuelle Bewertung erforderlich ist. Eine grobe Pflichtverletzung liegt nicht automatisch vor; vielmehr können besondere Umstände, etwa eine notstandsähnliche Situation, dazu führen, dass ein Fahrverbot entfällt.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2024 – 5 ORbs 35/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

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Anwalt für Strafrecht

Liegen Tatsachen über den Betroffenen vor, die ein Fahrverbot zu einer außergewöhnlichen harten Bestrafung für den Betroffen werden lassen, kann das Gericht von einem Fahrverbot absehen. Die Geldbuße wird in der Folge angemessen erhöht. Die Gegebenheit einer Härte außergewöhnlicher Art ist im Einzelfall zu prüfen, wie das folgende Beispiel aus der aktuellen Rechtsprechung zeigt:

Im Fall eines 86-jährigen Betroffenen war das Amtsgericht zwar davon ausgegangen, dass dieser zu Tatzeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes an Schmerzen gelitten hatte und daher dringend ein Krankenhaus aufsuchen musste. Zudem wurde zugunsten des Betroffenen dessen eingeschränkte Gehfähigkeit und seine geringe Rente in Höhe von 312 Euro festgestellt. Der Betroffene hatte zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Eintragungen im Fahreignungsregister.

Allerdings verkannte das Amtsgericht bei der Bewertung der Feststellungen die Notwendigkeit der Fahrerlaubnis und die Folgen eines Fahrverbots für den Rentner. Daher wurde der Betroffene trotz der gegebenen Umstände gemäß Bußgeldbescheid zu einer Geldbuße über 260 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Anders entschied das Oberlandesgericht Oldenburg. Anders als das Amtsgericht sah es die vom Ag vorgeschlagene Möglichkeit des betroffenen Rentners zu einer Kreditaufnahme als eine rein theoretische an. Auch den Einwand des Tatgerichts, die Ehefrau des Betroffenen verfüge über ein höheres Einkommen, verwarf das OLG als irrelevant für die zu verhängende Sanktion gegen des Betroffenen. Das Fahrverbot wurde per Beschluss verworfen. Wegen der geringen Einkommensverhältnisse des Verurteilten wurde sogar von der Erhöhung der Regelgeldbuße abgesehen.

Insofern hatte die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil Erfolg und zeigt einmal mehr, dass die Umstände des Einzelfalls zu einer von Regelsanktionen abweichenden Bestrafung führen kann. Um die Möglichkeiten im Ordnungswidrigkeitenverfahren voll ausschöpfen zu können, sollte in jedem Fall spätestens nach Erhalt des Bußgeldbescheids (besser schon nach Erhalt der Anhörung) ein Fachanwalt hinzugezogen werden.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.08.2024 – 2 ORbs 114/24

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Steht der Vorwurf einer Abstandsunterschreitung, also das Nichteinhalten des Mindestabstands zum Vorgängerfahrzeug, im Raum, wird des Öfteren mit Notstand als Rechtfertigungsgrund argumentiert. Indem ein nachfahrendes Fahrzeug zu dicht und damit rechtswidrig auffährt, verursacht es für den später Betroffenen eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben im Straßenverkehr. Darin wird oftmals eine Notstandssituation gesehen. Ist die Gefahr nicht anders abwendbar, darf eine tatbestandlich strafbare Handlung begangen werden. Um eine Auffahrsituation abzuwenden, fährt ein Betroffener unter Umständen näher an ein vor ihm fahrendes Fahrzeug heran und unterschreitet damit den gesetzlich vorgeschriebenen und gebotenen Sicherheitsabstand (vgl. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO).

Dass die Abstandsunterschreitung durch ein gefahrvolles Auffahren des nachfahrenden Fahrzeugs verursacht wurde, führt nach häufig gebrauchter Einwendung der Betroffenen zur Schussfolgerung, die Tat sei nach § 16 OWiG wegen Notstands gerechtfertigt.

BayObLG dazu

Dagegen ist das Bayerische Oberlandesgericht der Auffassung, der Einwand des Notstands ist dann unbeachtlich, wenn auf der sogenannten Beobachtungsstrecke wenn auf der sog. Beobachtungsstrecke ein plötzliches Abbremsen oder ein unerwarteter Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugführers auszuschließen sei. Die gleiche Rechtsauffassung vetrat das OLG Bamberg bereits im Frühjahr (25.2.25 – 3 Ss OWi 160/25).

Kann dagegen in der konkreten Verkehrssituation ein unerwarteter Spurwechsel oder ein plötzliches Abbremsen nicht ausgeschlossen werden, könnte im Umkehrschluss zur oben dargelegten Rechtsprechung der Einwand des Notstands jedoch zu einer Rechtfertigung der Abstandsunterschreitung führen. Im Einzelfall sollte der Sachverhalt auf mögliche Rechtfertigungsgründe überprüft werden, um die Rechtswidrigkeit einer Tat möglicherweise verneinen zu können – und das, obwohl die Handlung den Tatbestand der Abstandsunterschreitung erfüllt.

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2024 – 202 ObOWi 808/24

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Laut OLG Frankfurt (22.01.2025, 2 ORbs 4/25) kann bei Vorliegen zweier Voraussetzungen von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene des Verfahrens hatte geltend gemacht, aus beruflichen Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein.

Von einem Regelfahrverbot kann in Fällen außergewöhnlicher Härte abgesehen werden, wenn die Maßnahme zum belastbar nachgewiesenen Verlust des Arbeitsplatzes oder zur Existenzgefährdung des Betroffenen führen würde. Zudem dürfen diese Folgen nicht durch zumutbare Handlungen zur Kompensation vermeidbar sein. Das bedeutet, dass der Betroffene nicht beispielsweise statt zur Arbeitsstätte zu fahren auf in Home Office tätig werden könnte. Denn dann wäre die außergewöhnliche Härte des Fahrverbots nicht gegeben.

Ebenfalls führen Kompensationshandlungen wie das Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel, unbezahlter Urlaub, die Einstellung eines Fahrers oder eine Kreditaufnahme zur Finanzierung zum Ausgleich des Fahrverbots nicht zu einem Absehen vom Fahrverbot.

Ob ein Fahrverbot als außergewöhnliche Härte anzusehen ist, ist eine Frage der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme. Dem Betroffenen soll im Einzelfall nicht die Lebensgrundlage oder Einkommensquelle genommen werden, gleichzeitig soll er durch die Verurteilung zu der Erkenntnis gelangen, sein Verhalten im Straßenverkehr zu überdenken und den Straßenverkehrsgesetzen anzupassen.

Grundsätzlich sind die beruflichen Folgen des Fahrverbots als Folge der begangenen Tat von dem Betroffenen hinzunehmen. Sieht ein Tatrichter jedoch von der Verhängung eines Regelfahrverbots ab, muss er seine Entscheidung eingehend, nachvollziehbar und auf Tatsachen gestützt begründen (OLG Brandenburg 15.07.2024, 2 Orbs 107/24).

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.01.2025 – 2 ORbs 4/25

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein Bußgeldbescheid kann für Autofahrer in Berlin weitreichende Folgen haben. Neben empfindlichen Geldbußen drohen Punkte in Flensburg, Fahrverbote oder sogar mittelbare Konsequenzen wie höhere Versicherungsbeiträge. Viele Betroffene akzeptieren den Bescheid vorschnell – dabei lohnt es sich in vielen Fällen, Einspruch einzulegen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Bußgeldbescheid in Berlin prüft die Erfolgsaussichten und kann helfen, Strafen abzumildern oder ganz aufzuheben.

Ein spezialisierter Anwalt analysiert die gesamte Akte: Wurde die Messung ordnungsgemäß durchgeführt? Ist das Messgerät korrekt geeicht? Wurden Fristen eingehalten? Nicht selten ergeben sich aus formalen Fehlern oder unklaren Beweisen Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Zudem erklärt Ihnen der Anwalt, welche Folgen ein Bußgeldbescheid konkret für Ihre Fahrerlaubnis hat und ob es sinnvoll ist, Einspruch einzulegen.

In Berlin, wo durch stationäre Blitzer, mobile Kontrollen und dichten Verkehr regelmäßig Bußgeldverfahren eingeleitet werden, sind fehlerhafte Bescheide keine Seltenheit. Ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kennt die typischen Probleme der Messverfahren, weiß, wie Behörden arbeiten, und entwickelt eine individuelle Strategie für Ihren Fall. So haben Sie die besten Chancen, Punkte, Fahrverbote oder überhöhte Geldstrafen zu vermeiden.

Wer rechtzeitig einen Anwalt einschaltet, sichert sich nicht nur kompetente rechtliche Beratung, sondern auch die Gewissheit, dass alle Möglichkeiten zur Verteidigung ausgeschöpft werden. Mit einem spezialisierten Rechtsanwalt für Bußgeldbescheide in Berlin haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite, der Ihre Interessen konsequent vertritt und für Ihre Mobilität kämpft.

Ein Fahrverbot trifft Betroffene in Berlin oft besonders hart. Ob durch eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Rotlichtverstoß, Alkohol- oder Drogendelikte oder wiederholte Verkehrsverstöße – schon ein einmonatiges Fahrverbot kann im Alltag und Beruf erhebliche Einschränkungen bedeuten. Für viele Arbeitnehmer, Selbstständige oder Berufskraftfahrer steht sogar die berufliche Existenz auf dem Spiel. In einer solchen Situation ist es sinnvoll, sich frühzeitig an einen erfahrenen Rechtsanwalt für Fahrverbot in Berlin zu wenden.

Ein spezialisierter Anwalt prüft, ob das Fahrverbot rechtmäßig verhängt wurde, ob Messfehler vorliegen oder ob Verfahrensfehler genutzt werden können. Oft besteht die Möglichkeit, ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umzuwandeln, die Sperrfrist zu verkürzen oder sogar den Entzug ganz abzuwenden. Entscheidend ist eine sorgfältige Analyse der Bußgeldakte sowie der jeweiligen Umstände, etwa ob ein sogenannter „Härtefall“ vorliegt. Gerade in Fällen, in denen der Führerschein für den Arbeitsplatz unverzichtbar ist, können gute Argumente eine erhebliche Entlastung bringen.

In Berlin, mit seinem dichten Straßenverkehr und einer Vielzahl an Blitzern, sind Fahrverbote keine Seltenheit. Doch nicht jeder Bußgeldbescheid hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht kennt die Schwachstellen der Messverfahren, die Rechtslage und die Spielräume der Gerichte. Mit einer gezielten Verteidigungsstrategie sorgt er dafür, dass Ihre Interessen gewahrt bleiben und Ihre Mobilität bestmöglich erhalten wird.

Wer rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, hat die besten Chancen, die Folgen eines Fahrverbots deutlich abzumildern. Mit einem spezialisierten Rechtsanwalt für Fahrverbot in Berlin steht Ihnen ein kompetenter Partner zur Seite, der Ihre Rechte kennt, konsequent für Sie eintritt und dafür sorgt, dass Sie auch in schwierigen Situationen handlungsfähig bleiben.