Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Sachverhalt: Der Betroffene fuhr über die Haltelinie in den Kreuzungsbereich ein, als die Ampel bereits seit 1,1 Sekunden rotes Licht zeigte. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daher wegen eines sog. „qualifizierten Rotlichtverstoßes“ zu einer Geldbuße von 250,- € und zu einem einmonatigem Fahrverbot.

Dagegen legte der Betroffene Rechtsmittel ein, in der er die Verletzung von Verfahrensrecht zur Geltung brachte. Der Einzelrichter am Kammergericht übertrug die Angelegenheit daraufhin dem Senat zur Fortbildung des Rechts, der mit drei Richtern in der Besetzung entschied.

Der Senat verwarf die Beschwerde als unbegründet und gab die bisherige Rechtsprechung auf, wonach die von Nr. 132.3 BKat geforderte „abstrakte Gefährlichkeit” fehle, wenn die Kreuzung im Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes für Querverkehr gesperrt sei.

Das Amtsgericht habe rechtsfehlerfrei abgelehnt, Beweis darüber zu erheben, dass der Querverkehr nicht gefährdet werden könne, da der Betroffene den Kreuzungsbereich bei Eintritt der für den Querverkehr geltenden Grünphase verlassen habe. Der Senat habe zwar wiederholt entschieden, dass von einer Fahrverbotsverhängung abgesehen werden könne, wenn der Rotlichtverstoß mit keiner abstrakten Gefaht verbunden sei. Insbesondere wurde in verschiedenen Konstellationen eine abstrakte Gefährdung abgelehnt, wenn andere Verkehrsteilnehmer nicht in den geschützen Kreuzungsbereich eindringen durften, weil die Gegenverkehrsspuren und Fußgängerfurten gesperrt waren.

Der Senat hatte bis dahin darauf abgestellt, dass es der Anwendung einer greifbaren „abstrakten Gefährlichkeit“ bedürfe. An dieser Rechtsprechung hielt er jedoch nicht mehr fest. Aus Rechtsgründen verbiete es sich, unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlicht sei nicht „abstrakt gefährlich“, vom Fahrverbot abzusehen. Eine Beweisaufnahme wurde nicht veranlasst, weshalb der Beweisantrag rechtsfehlerfrei abgelehnt wurde.

Der Verordnungsgeber hatte die Missachtung einer bereits einer Sekunde lang rot leuchtenden Ampel als abstrakt so gefährlich angesehen, dass er ihr die Regelahndung mittels Fahrverbots zugewiesen hatte.

Es wäre unzulässig, diese Rechtssetzung dadurch zu untergraben, dass es dem Tatrichter möglich gemacht wird, die Tat trotz Tatbestandserfüllung danach zu würdigen, ob sie abstrakt gefährlich sei. Bei dem Begriff„abstrakte Gefahr” handele es sich um einen Terminus der Rechtssetzung und nicht um einen der Rechtsanwendung. Es obliege daher dem Gesetzgeber, bestimmte Verhaltensweisen unabhängig von dem Eintritt einer konkreten Gefahr unter Strafe zu stellen.

Es verbiete sich, allein unter dem Gesichtspunkt, ein Rotlichtverstoß sei nicht „abstrakt gefährlich“ vom indizierten Fahrverbot abzusehen.

Versuche den Anwendungsbereich von Nr. 132.3 BKat mit dem Erfordernis einer konkret bestimmbaren „abstrakten Gefährlichkeit“ zu reduzieren, seien systematisch unzulässig weil sie in die Kompetenz des Gesetzgebers, abstrakte Gefährdungsdelikte zu kodifizieren, eingreifen würden.

Der Senat hatte daher seine bisherige Rechtsprechung überdacht, im Falle eines qualifizierten Rotlichtverstoßes eine abstrakte Gefährdung zu unterstellen.

Dies würde auch nicht das Ermessen des Tatrichters tangieren. Diesem obliege es weiterhin im Rahmen der Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob das Tatbild, bei dem das Gefährdungsmaß als Erfolgsunrecht ein wichtiger Bestandteil sei, vom Durchschnitt in solchem Maß abweicht, dass das als Fahrverbot unangemessen anzusehen wäre.

Wenn jedoch eine konkrete Gefährdung ausgeschlossen werden könne, gäbe dies Anlass dazu, das Regelfahrverbot auf seine Erforderlichkeit hin zu prüfen und ggf. entfallen zu lassen.

Unzulässig wäre es jedoch, allein aus dem Umstand, dass auch der Querverkehr zum Zeitpunkt des Verstoßes noch wartepflichtig gewesen sei, die abstrakte Gefährlichkeit der Tat in Frage zu stellen und vollkommen von einem Fahrverbot abzusehen.

KG Berlin, Beschluss vom 14.04.2020 – 122 Ss 18/20

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In dem vom BVerfG aktuell verhandelten Fall war der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) außerorts 30 km/h zu schnell gefahren. Er beantragte gegenüber der Behörde Einsicht in die gesamte Verfahrensakte, die Lebensakte des Messgerätes, die Bedienungsanleitung des Herstellers, die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung und in den Eichschein des eingesetzten Messgerätes.

Die Behörde ermöglichte dem BF daraufhin zwar Einsicht in die Bußgeldakte, jedoch enthielt diese nur das Messprotokoll, das Messergebnis und den Eichschein. Im Hinblick auf die restlichen Informationen wurde er darauf verwiesen, dass diese nicht Teil der Akte seien und eine Vorlage nur auf gerichtliche Anordnung erfolgen würde.

Nachdem der BF gegen den Bußgeldbescheid später erfolglos Einspruch eingelegt und sein Informationsgesuch ebenso erfolglos wiederholte hatte, kam es zum gerichtlichen Verfahren vor dem AG, das den Antrag des BF auf gerichtliche Entscheidung bzgl. des Informationszugangs verwarf und ihn zu einer Geldbuße mit einem Monat Fahrverbot verurteilte.

Die eingelegte Rechtsbeschwerde wurde vom OLG Bamberg verworfen. Der BF wandte sich daher an das BVerfG und rügte die Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund des nicht gestatteten Zugangs zu den begehrten Informationen durch die Fachgerichte – mit Erfolg.

Die 3. Kammer des 2. Senats des BVerfG führte aus, dass bei standardisierten Messverfahren im Grundsatz geringere Anforderungen an die Beweisführung und Urteilsfeststellungen der Fachgerichte gestellt werden bzw. reduzierte Feststellungs- und Duldungspflichten für diese gelten. Das bedeute, dass für den Nachweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes ausreichend seien.

Eine Ausnahme gelte jedoch dann, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses bestünden. Sei dies der Fall, so ergebe sich aus dem Recht des Betroffenen auf ein faires Verfahren das Recht auf Zugang zu solchen Informationen, die sich zwar außerhalb der Bußgeldakte befänden, aber zum Zwecke der Ermittlungen entstanden und bei der Bußgeldbehörde noch vorhanden seien. Dieses Recht bestehe von Beginn des Verfahrens an bis zu dessen Abschluss.

Allerdings bedürfe dieses Informationsrecht in Anbetracht der sehr häufig auftretenden Ordnungswidrigkeiten einer gewissen Eingrenzung, um der Gefahr einer Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere einer uferlosen Ausforschung, von Verfahrensverzögerungen sowie Rechtsmissbrauch entgegenzuwirken.

Daher setze der Informationszugang voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen OWi-Vorwurf stünden und zum anderen eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen, der Betroffene bzw. sein Verteidiger die Informationen also für die Beurteilung des OWi-Vorwurfs verständigerweise für bedeutsam halten dürfe.

Mit dem Informationsrecht solle dem Bürger die Möglichkeit eingeräumt werden, die Richtigkeit des angezweifelten Messvorgangs eigenständig zu überprüfen und sich über Tatsachen, die zu seiner Entlastung beitragen könnten, Gewissheit zu verschaffen (BVerfG, Beschluss vom 12.11.2020, 2 BvR 1616/18).

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Hinweis

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Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein Autofahrer wehrte sich gegen einen Kostenbescheid, mit dem ihm die Kosten des Abschleppens seines PkW auferlegt wurden. Er hatte sein Fahrzeug auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge abgestellt.

Bei einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs stellte die Ordnungsbehörde fest, dass ein Fahrzeug ohne Elektroantrieb am rechten Fahrbahnrand parkte.

In dem besagten Bereich waren waren zwei Parkplätze mit den Verkehrszeichen 314 ausgeschildert. Unter dem Verkehrszeichen befand sich ein Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrzeugs mit einem Elektrostecker.

Zwischen den beiden gesondert gekennzeichneten Parkplätzen befand sich eine Ladestation für Elektrofahrzeuge.

In dem Fahrzeug lag auch keine Rufnummer, sodass die Mitarbeiter der Ordnungsbehörde ein Abschleppunternehmen beauftragten, welche das Fahrzeug abschleppte.

Daraufhin klagte der Halter gegen den Kostenbescheid.

Durch das Elektromobilitätsgesetz vom 05.06.2015 (EmoG) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, Elektromobilität auf vielfältige Weise zu fördern. In § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG ist die mögliche Bevorrechtigung von Elektrofahrzeugen auch für das (bloße) Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen normiert worden, ohne dass mit dem Parkvorgang zwingend eine gleichzeitige Ladetätigkeit einhergehen muss. Durch die 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015 ist u.a. bestimmt worden: „Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein.“

Auf solch einem Sonderparkplatz für E-Fahrzeuge war das abgeschlappte Fahrzeug des Klägers abgestellt, obwohl es nach dem EmoG kein elektrisch betriebenes Fahrzeug ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge geboten, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern. Solch eine Behinderung liegt bereits dann vor, wenn Verkehrsflächen in ihrer Funktion beeinträchtigt sind. Solch eine Funktionsbeeinträchtigung sah das Gericht hier.

Das Gericht führte aus, dass das unberechtigte Parken die öffentliche Sicherheit durch die Verletzung der Rechtsordnung störe. Die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche rechtfertige die Abschleppmaßnahme. Der parkvorberechtigte Personenkreis muss darauf vertrauen können, dass ihm der gekennzeichnete Parkraum jederzeit zur Verfügung steht.

Wird ein nicht elektrisch betriebenes Fahrzeug auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme – und zwar auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne vom § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs.

In einem solchen Fall gebietet auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel nicht die Einhaltung einer bestimmten Wartezeit.

VG Gelsenkirchen, Urt. v. 23.01.2020 – 17 K 4015/18

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Die Klägerin war als Radfahrerin mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille gestoppt worden. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht München wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe.

Die Fahrerlaubnisbehörde (die Beklagte) forderte sie sodann zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb von drei Monaten auf. Nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen war, ordnete die Behörde den Entzug der Fahrerlaubnis aller Klassen an und untersagte zusätzlich das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge, also auch von Fahrrädern, im öffentlichen Straßenverkehr. Begründet wurde dies damit, dass von der fehlenden Gutachtenvorlage, was aufgrund der Trunkenheitsfahrt notwendig war, auf die Nichteignung der Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeigen und Fahrrädern geschlossen werden durfte (vgl. § 11 Abs. 8 FeV).

Die nach erfolglosem Widerspruch eingereichte Klage der Klägerin beim Verwaltungsgericht München wurde abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht war hier jedoch anderer Meinung und entschied in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht (Bayrischer Verwaltungsgerichtshof), dass die soeben erwähnte Schlussfolgerung im konkreten Fall nicht hätte getroffen werden dürfen.

Das Gericht führte aus, dass es sich bei der Untersagungsverfügung um einen Dauerverwaltungsakt handele und daher bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Untersagungsverfügung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden müsse. Angesichts dessen, dass zu diesem Zeitpunkt der Fristablauf für die Tilgung der strafgerichtlichen Ahndung der Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad im Fahreignungsregister zu verzeichnen war bzw. die Eintragung im Fahreignungsregister bereits hätte gelöscht sein müssen und nicht gelöscht worden war (vgl. § 29 Abs. 6 und 7 StVG), hätte die Trunkenheitsfahrt nicht zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt und verwertet werden dürfen. Das gelte auch trotz der Tatsache, dass die Aufforderung zur Gutachtenbeibringung vor Ablauf der Tilgungsfrist erfolgt war (BVerwG, Urteil vom 04.12.2020, 3 C 5.20).

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Die Untersagungsverfügung, keine Fahrräder im Straßenverkehr führen zu dürfen, war daher aufzuheben.

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Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ursprünglich hatte das Amtsgericht München den Betroffenen, der bisher verkehrsrechtlich unbelastet war, wegen Nichterreichens des analytischen Nachweisgrenzwertes für THC in Höhe von 1 ng/ml neben einer Geldbuße von 500 € mit einem einmonatigen gesetzlichen Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG wegen fahrlässiger Drogenfahrt gemäß § 24a II und III StVG freigesprochen.

Nach den Feststellungen des Amtsgericht räumte der Betroffene die vorherige Fahrt mit einem Pkw gegenüber einem Polizeibeamten und einem Zeugen ein, welcher den Betroffenen wegen anderweitiger möglicher Verstöße gegen das BtMG am Tattag zu Hause aufgesucht hatte, die eigentliche Fahrt aber nicht beobachtet hatte.

Dem Zeugen fielen bei dem Betroffenen Gleichgewichtsstörungen auf. Ferner mussten dem Betroffenen gegenüber Anordnungen mehrfach wiederholt werden und die Augen des Betroffenen waren nach Auffassung des Zeugen gerötet und glasig, der Körper zittrig und die Stimmung gleichgültig.

Der Betroffene litt außerdem unter einem Gesichtsjucken. Des Weiteren wurden beim Betroffenen BtM-Utensilien und Betäubungsmittel aufgefunden. An der Blutuntersuchung, die die THC-Konzentration feststellen sollte, wirkte der Betroffene dann freiwillig mit.

Gegen den Freispruch des Amtsgericht wendet sich die Staatsanwaltschaft und erhob erfolgreich Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht.

Diese führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich bereits in der Vergangenheit mit dieser Problematik beschäftigt und bereits 2007 entschieden:

Auch wenn der Nachweisgrenzwert nicht erreicht wird, kann eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt gem. §24 a Abs. 2 StVG erfolgen.

Auch in diesem Beschluss hält das Oberlandesgericht wieder an seiner früheren Rechtsprechung fest und führt abermals aus, dass auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach §24a Abs. 2 StVG möglich ist. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war, was gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe durch das Tatgericht festzustellen ist.

Dieser Auffassung folgt in der Rechtsprechung sowohl das Oberlandesgericht Celle als auch das Oberlandesgericht München – mit aus unserer Sicht – ebenso fragwürdiger Argumentation.

OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18

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Anwalt für Strafrecht

Das OVG Münster hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2020 eine weitere Konkretisierung bezüglich des Fahrerlaubnisentzuges und dessen Voraussetzungen aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss vorgenommen. Dies ist die erste OVG-Entscheidung zu diesem Themabereich und kann wohl als Weiterführung der BVerwG-Entscheidung vom 11.04.2019 (3 C 13.17) betrachtet werden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller wurde erstmalig am 13.06.2016 einer Verkehrskontrolle unterzogen, in welcher ermittelt wurde, dass er ein KFZ unter Cannabiswirkung im Straßenverkehr führte. Nach der zu dem Zeitpunkt noch geltenden Rechtsprechung indizierte ein erstmaliger Verkehrsverstoß mit THC bereits ein mangelndes Trennvermögen, wodurch die Fahrerlaubnisbehörde mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzog. Am 16.05.2017 wurde diese ihm nach bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) neu erteilt.
Am 26.11.2018 nahm der Antragsteller erneut unter Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teil. Mit einer sogenannten „Ordnungsverfügung“ vom 21.03.2019 wurde ihm die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen, da er als Gelegenheitskonsument kein ausreichendes Trennvermögen vorweisen konnte und somit gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV keine Fahreignung gegeben ist.

Zwischenzeitlich erging am 11.04.2019 das revolutionäre Urteil des BVerwG (3C 13.17), welches der Behörde eine sofortige Fahrerlaubnisentziehung ohne Nachforschungspflicht im Sinne einer MPU verbiete.
Der Kläger wandte sich aufgrund der Rechtsprechungsänderung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen den sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung. Das VG lehnte den Antrag am 19.06.2019 ab. Die Richter begründeten, dass es sich hier nicht um die gleiche Konstellation wie in der neuen BVerwG-Entscheidung handelt, sondern der Antragsteller bereits schon einmal durch Cannabismissbrauch im Straßenverkehr aufgefallen sei, somit kein Ersttäter ist (so jedoch die BVerwG-Entscheidung). Die der früheren Neuerteilung zugrundeliegende Prognose, dass der Antragsteller in Zukunft zwischen Fahrzeugführung und Drogenkonsum trennen könne, sei durch die Ordnungswidrigkeit innerhalb kurzer Zeit widerlegt worden.
Dagegen legte der Antragsteller Beschwerde zum OVG ein und trug vor, dass ihm der im Juni 2016 begangene Verstoß heute nicht mehr entgegengehalten werden dürfe. Das Gesetz entscheide nämlich nicht zwischen einer „bedingten“ Fahreignung, sondern zwischen einer Fahreignung oder keiner Fahreignung. Wenn man jedoch zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zugelassen wird, so ist man nach dem Willen des Gesetzgebers auch wieder vollumfänglich fahrgeeignet und befinde sich in keinem „Schwebestadium“. Dies sei auch dadurch erkennbar, dass bei einer Neuerteilung alle aktuellen Punkte im FAER gelöscht werden.

Des Weiteren trug der Antragsteller vor dem OVG vor, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch bei einem Zweittäter nicht ohne fachliche Begutachtung durch eine MPU erkennen könne, ob eine Fahreignung im Sinne der FeV vorläge. Er sieht zurecht ein, dass die zugrundeliegende BVerwG-Entscheidung auf anderen Umständen fußt, jedoch kann aufgrund des „Ersttätergrundsatzes“ des BVerwG kein Erfahrungssatz hergeleitet werden, dass ein Zweittäter automatisch auch zu einem Dritttäter werde und dies eine völlig andere Betrachtung rechtfertige.
Demnach legten die Richter des OVG Münster fest, dass auch bei einer zweiten Auffälligkeit im Straßenverkehr durch ein Cannabisvergehen die Behörde nicht ohne weiteres in der Lage ist, eine sofortige Fahrerlaubnisentziehung zu verordnen, sondern auch diesbezüglich weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben muss, um die Nichteignung des Fahrzeugführers nachzuweisen (beispielsweise durch erneutes MPU-Gutachten).

Letztendlich hat das OVG Münster die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen. Dies hatte jedoch den Grund, dass dieser bei seiner vorherigen medizinisch-psychologischen Untersuchung als „drogengefährdet“ eingestuft wurde und danach hätte abstinent leben müssen, um sein Trennungsvermögen gegenüber der Behörde weiter aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Verstoßes ist diese These jedoch widerlegt worden und als Art „Kontrollverlust“ auszulegen, welcher nach § 11 Abs. 7 FeV eine Fahrerlaubnisentziehung rechtfertige.
OVG Münster, Beschl. v. 17.02.2020 – 16 B 885/19
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Strafrecht

Um eine wahrscheinlich kostengünstige Geschwindigkeitsmessung durchzuführen, benutzten Polizeibeamte eine im Polizeifahrzeug an der Frontscheibe befestigte Dashcam, welche vorausfahrende Fahrzeuge erfasste, über einen GPS-Empfänger verfügte und die gefahrene Geschwindigkeit ins Bild einblendete.

Auf diese Weise sollten Fahrzeuge der Betroffenen gemessen werden.

Das Amtsgericht wendete bei seiner Entscheidung die Grundsätze von Messungen durch Nachfahren an. Der von der Dashcam angezeigte Geschwindigkeitswert sei dabei zuverlässig und verwertbar.

Das Amtsgericht stützte sich dabei auf eine Fortbildungsveranstaltung, die sich mit der Frage der Zuverlässigkeit bzw. der Verwertung von GPS festgehaltenen Geschwindigkeitswerten beschäftigte. Auf dieser Veranstaltung habe nach Erinnerung des Bußgeldrichters ein Mitarbeiter der Physikalisch -Technischen Bundesanstalt (PBT) ausgeführt, dass nichts gegen eine Verwertung von mittels GPS errechneten Geschwindigkeitswerten spreche. Vielmehr seien diese sogar genauer als die Werte, die herkömmliche Messgeräte errechnen.

Ein Toleranzabzug von 6% sowie von weiteren 3% sei wegen möglicher Ungenauigkeit des GPS-Systems vorzunehmen.

Das Oberlandesgericht war jedoch anderer Meinung. Auch die Mitglieder des zuständigen Senats am Oberlandesgericht Köln hatten an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und hatten eine andere Erinnerung an die Ausführungen des PTB-Mitarbeiters in der genannten Veranstaltung.

Der PTB-Sachverständige gab auch in einer Anhörung an, dass sich seine Ausführungen allgemein auf GPS-basierte Messgerte bezogen hätten, sofern diese die Anforderungen der PTB-A 18.16 erfüllten (Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte).

Die Annahme des Amtsgerichts entbehre daher einer ausreichenden Tatsachengrundlage, da die Polizeibeamten ferner keinerlei Angaben zu den technischen Daten der Dashcam machen konnten.

Vielmehr müsse ein Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt werden, unter anderem bezüglich der Höhe des nötigen Toleranzabzugs.

Somit forderte das Oberlandesgericht Köln aufgrund der Komplexität der Fragestellung und der Schwierigkeit in technischer Hinsicht eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung und ein ordnungsgemäßes Überzeugungsbild.

Das Urteil des Amtsgerichts wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben.

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2018 – III-1 RBs 212/18

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Das Kammergericht Berlin hat sich im Frühjahr 2017 bezüglich der Promillegrenze geäußert, ab wann der Straftatbestand nach § 316 StGB, nämlich die „Trunkenheit im Verkehr“ erfüllt sein kann. Die Richter aus Berlin sahen demnach einen BAK-Wert von 1,6 Promille als ausschlaggebend an, welcher die unwiderlegbare Vermutung der absoluten Fahruntüchtigkeit auslöst.

Ein einfacher Verweis auf eine aktuelle Studie reicht nicht aus, um von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, mit seinem Fahrrad öffentliches Straßenland befahren zu haben und dabei stark alkoholisiert gewesen zu sein. Eine gegen 20:25 Uhr entnommene Blutprobe habe einen Mittelblutalkoholkonzentrationswert von 2,00 Promille ergeben. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage bezüglich der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB, welcher bei Erfüllung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Das erstinstanzliche Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten freigesprochen. Dies begründete der Tatrichter mit dem „Forschungsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V.“, welche in einem aktuellen Gutachten forderte, dass die 1,6 Promillegrenze, welche in der Rechtsprechung meist praktiziert wird, dringend nach oben korrigiert werden müsste, da Einschränkungen durch Alkoholkonsum stark subjektiv auftreten und eine „Generalunfähigkeit zur Führung“ auf dem Fahrrad nicht bejaht werden kann. Anhand der wissenschaftlichen Belege sei eine Verurteilung nach § 316 StGB unangemessen und komme somit bei einem solchen Promillewert noch nicht in Betracht. Eher ist eine Einzelfallabwägung vorzunehmen.

Da der Angeklagte keine Passanten geschädigt und eine recht sichere Fahrweise an den Tag legen konnte, verzichtete der Richter auf eine Verurteilung und rechtfertigte diese Entscheidung mit einem Verweis auf den Forschungsbericht.
Gegen den Freispruch wendete sich die Amtsanwaltschaft Berlin mit einer Revision zum Kammergericht. Das Urteil des Amtsgerichtes verfehle die Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss das freisprechende Urteil ergeben, ob der Angeklagte überhaupt überführt wurde und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Daran fehlte es, denn in der Urteilsausführung fehlt bereits die Feststellung seitens des Gerichts, wie hoch die BAK war, als der Angeklagte die Tat beging. Es ist lediglich vom Blutentnahmezeitpunkt die Rede. Des Weiteren wird die Tatzeit nicht angegeben.

Daraufhin hoben die Richter des Kammergerichts die Entscheidung des Amtsgerichtes auf. Es reiche nicht aus, dass der Strafrichter lediglich von einer über 1,6 Promille liegenden Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist, dies müsse explizit im Urteil begründet und mit vorangegangenen Feststellungen belegt werden.
Zudem sei ein Abweichen von der 1,6 Promille-Grenze, welche in der Rechtsprechung ihren Anklang gefunden hat, grundsätzlich möglich, denn der Bundesgerichtshof hat sich letztendlich noch nicht zu diesem Thema geäußert. Ergebnisse statistischer Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung seien unter einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und könnten im Einzelfall eine abweichende Entscheidung rechtfertigen. Dennoch müssen solche Verweisungen auf aktuelle Forschungsberichte aus dem Urteil heraus vollumfänglich verständlich sein und ggf. unter eigenen Erläuterungen der Studienergebnisse wiedergegeben werden, damit keine Pauschalisierung der Rechtsprechung stattfinde.

Letztendlich erteilt das Kammergericht einer Abweichung von der aktuellen Rechtsprechung und ihrer Promillegrenze für Radfahrer zwar grünes Licht, diese kann jedoch nur unter extrem strengen Voraussetzungen und v.a. ausführlicher Begründung seitens des Tatrichters in besonderen Einzelfällen Erfolg versprechen. Es reiche demnach nicht aus, lediglich auf eine aktuelle Studie zu verweisen, es müsse sich im Urteil auch konkret mit dieser auseinandergesetzt werden. Solange dies jedoch seitens der Amtsgerichte noch nicht geschieht, hält die Rechtsprechung wohl an ihrem Grenzwert der 1,6 Promille fest (KG 30.03.2017 – (3) 161 Ss 42/17 (6/17).

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Das Landgericht Hechingen musste sich im Juni 2020 mit der Frage auseinandersetzen, ab welchem Grad der „Ausfallerscheinungen“ auf eine relative Fahruntüchtigkeit nach dem Gesetz zurückgegriffen werden darf. Demnach reichte es den Richtern des Landgerichts nicht aus, dass der Beschuldigte neben einem BAK von 1,01 Promille mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ unterwegs war.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten wird aufgrund einer nächtlichen Trunkenheitsfahrt mit 1,01 Promille BAK ein Vergehen nach § 316 StGB zur Last gelegt. Da die patroullierenden Beamten die erhöhte Geschwindigkeit wahrgenommen haben, unterzogen Sie dem Fahrzeugführer einer allgemeinen Verkehrskontrolle. Aufgrund Alkoholgeruchs willigte der Beschuldigte einem Atemalkoholtest zu, welcher über dem Grenzbereich lag und die Beamten demnach eine Blutentnahme auf der Wache anordneten.

Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis aufgrund der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB entzogen. Aufgrund der „deutlich überhöhten Geschwindigkeit“, welche zulasten des Fahrzeugführers von den Beamten wahrgenommen wurde, sei ein gravierender Fahrfehler ersichtlich, welcher die Voraussetzungen der relativen Fahruntüchtigkeit erfülle.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit einer Beschwerde vor dem Landgericht, welche jedoch im Ergebnis kein Erfolg hat.

Demnach dürfe die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 und 2 StPO nur angeordnet und aufrechterhalten werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Solche Gründe sind insbesondere dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte der Begehung einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB dringend tatverdächtig ist, vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Dies bejaht das Landgericht im vorliegenden Fall.

Die Richter konkretisierten jedoch, dass die relative Fahruntüchtigkeit nicht allein aufgrund des Umstandes der überhöhten Geschwindigkeit angenommen werden kann, sondern es der Einbeziehung aller konkreten Tatumstände erfordert, um zu einem rechtlich korrektem Ergebnis zu gelangen.

Demnach sei die „deutlich überhöhte Geschwindigkeit“ im Rahmen des § 111a StPO nicht ausreichend, um eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit auf den Rückschluss einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit zu bejahen. Dies scheitert vor allem daran, dass keine objektive Messung bestand, sondern lediglich eine subjektive Schätzung der beiden Beamten vor Ort diese Behauptung trägt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte spät nachts auf einer zu dieser Zeit wenig befahrenen Straße auf dem Nachhauseweg befand. Aufgrund dieses Empfindens der Umstände werden auch nüchterne Straßenverkehrsteilnehmer öfters dazu verleitet, sich über die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen hinwegzusetzen.

Demnach sehen die Richter im mutmaßlich vorliegenden Geschwindigkeitssverstoß keinen alkoholtypischen Fahrfehler.

Dennoch war der Entzug der Fahrerlaubnis im Ergebnis gerechtfertigt. In Ergänzung des Berichts des polizeilichen Zeugen ergibt sich, dass der Beschuldigte innerorts mehrere Kreuzungen durchquert habe, ohne seine Geschwindigkeit zu verlangsamen, obwohl er jedoch einem potentiell von rechts kommenden Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt hätte gewähren müssen.

Zudem wurde die Geschwindigkeit auch in einem dicht besiedelten Wohngebiet nicht situationsbedingt angepasst. Als weiteres Indiz kam hinzu, dass der Beschuldigte bei der Kontrolle durch die Beamten eine „leicht verwaschene Sprache“ an den Tag gelegt habe.

Dies seien typische Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums, wonach diese Umstände als alkoholtypische Fahrfehler verwertbar sind und einen vorläufigen Führerscheinentzug nach § 111 a StPO und eine Verurteilung nach § 316 StGB rechtfertigen.

LG Hechingen, Beschl. v. 22.06.2020 – 3 Qs 45/20

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Landstuhl hat in seiner Entscheidung vom 08.01.2020 erneut bekräftigt, dass der Datenschutz seitens der Ermittlungsbehörden beachtet werden muss und bei einem Verstoß gegen diese Grundsätze eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.

Demnach darf ein Passfoto von einem Verkehrsordnungswidrigkeitsverdächtigen zum Abgleich mit dem Messfoto nicht angefordert werden, solange der Betroffene nicht erstmals mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert wurde.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat aufgrund des Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit einen Ordnungswidrigkeitsstatbestand erfüllt. Da als Beweis lediglich ein Lichtbild der Messung vorlag und keine eindeutige Zuordnung zum Fahrzeugführer möglich war, forderte die Behörde das hinterlegte Passfoto an, um den Fahrer zur Tatzeit ausfindig zu machen.

Dies geschah jedoch in dem zeitlichen Rahmen, in welchem der Beschuldigte noch gar nicht mit dem Vorwurf durch die Bußgeldbehörde konfrontiert wurde. Dies verstoße gegen § 22 Abs. 2 und 3 PassG sowie § 24 Abs. 2 und 3 PAuswG.

Da es sich demnach um einen schwerwiegenden datenschutzrechtlichen Verstoß seitens der beauftragten Polizeidienststelle handelte, war das Verfahren aus Gesichtspunkten des Opportunitätsgrundsatzes einzustellen. Denn vorliegend liegt ein solcher Verstoß der Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, der zwar den staatlichen Strafanspruch im konkreten Fall nicht an sich beseitigt, jedoch so erheblich im Sinne vorsätzlichen Vorgehens ist, dass vorliegend eine Sanktionierung mittels der Rechts- und Regelfolgen der BKatV nicht vereinbar wäre.

Damit ein solches Vorgehen der Behörden im Ernstfall aufgedeckt werden kann, bedarf es einer Akteneinsicht durch einen Verkehrsrechtsspezialisten, welcher auf die Vorgehensweisen der Behörden geschult ist. Möglicherweise liegt auch in Ihrem Bußgeldverfahren ein solcher Verstoß vor…

AG Landstuhl, Beschl. v. 08.01.2020 – 2 OWi 4211 Js 12883/19

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