Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Amtsgericht München musste zum Ende des Jahres 2020 über eine Streiterei urteilen, welche aufgrund eines mangelnd – eingehaltenen Coronasicherheitsabstand zwischen zwei Rentnern auf einem Wertstoffhof in München-Langwied entfachte. Aufgrund einer Attacke mit einem Müllsack verurteilte der zuständige Strafrichter den Angeklagten deshalb zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 Euro.

Dem Urteil liegt folgender kurioser Sachverhalt zugrunde:

Ein 71 – Jähriger und ein 81 – Jähriger verwickelten sich in einen Streit, als diese beide auf dem Wertstoffhof zugange waren und dem 71 – jährigem Mann der eingehaltene Abstand seines „Abladenachbarn“ zu eng bemessen war. Im Verlauf dieses Streits holte der Angeklagte 71 – Jährige mit seinem noch zum Teil mit Gartenabfällen befüllten Sack mit Schwung zur Seite aus und traf den Geschädigten mit dem Sack und den darin befindlichen Gartenabfällen vorsätzlich mitten ins Gesicht. Aufgrund dieser Attacke erlitt der 81 – Jährige mehrere Schürf – und Schnittwunden sowie Schwellungen im Gesicht. Durch die Tatsache, dass ein spitzer Ast aus dem Grünresten ragte und dieser den 81 – Jährigen ins Auge traf, musste dieser sogar im Nachhinein operativ durch einen Augenarzt behandelt werden.

Der Angeklagte bestritt eisern, die Tat absichtlich begangen zu haben. Er gab lediglich an, dass der Geschädigte in aus seiner Sicht und der mangelnden Abstandseinhaltung von 1,5 m provozieren wollte. Zudem sei der Schlag mit dem Sack nicht gezielt in die Richtung des Opfers geschehen, sondern dieser habe den Schwung auf den Müllberg vollführen wollen und dabei den Geschädigten touchiert, welcher zuvor vom Angeklagten nicht mal richtig erkannt wurde.

Ein Mitarbeiter des Wertstoffhofes hat die beiden Parteien daraufhin getrennt und nach seiner Aussage versucht, den Geschädigten vor weiteren Verletzungen zu bewahren.

Auch eine weitere Zeugin gab an, dass sich der Angeklagte und der Kläger lauthals über die Einhaltung des Mindestabstandes gestritten haben und dieser auch seitens des Opfers nicht eingehalten wurde.

Der Strafrichter sah aufgrund der gegenseitigen Situation einen Eventualvorsatz an und begründete, dass der Angeklagte durch das Ausholen mit dem Grünabfall-Sack zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass der Geschädigte dadurch verletzt werden könnte.

Ein Fall des § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) hinsichtlich des Sackes als gefährliches Werkzeug könne hier jedoch nicht angenommen werden, da ein solcher Sack üblicherweise nicht dazu geeignet ist, besonders erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Das Gericht sah eine Geldsanktion von insgesamt 6.300 € als verhältnismäßig an und verurteilte den 71 – jährigen Angeklagten in dieser Höhe.

Amtsgericht München, Urteil vom 24.11.2020 – 824 Cs 431 Js 162556/20 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken musste sich im Oktober 2020 mit der strafbaren Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige auseinandersetzen und hat dort klare Abgrenzungsregelungen der Strafbarkeit einer solchen Abgabe vorgenommen. Die Richter entschieden, dass das Überlassen von Betäubungsmitteln nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG voraussetzt, dass der Täter zumindest konkludent sein Einverständnis mit dem Konsum des Minderjährigen zum Ausdruck bringt.

Dem Fall liegt folgendes Geschehnis zugrunde:

Der Angeklagte traf sich im August 2018 am Rande des Dürkheimer Weinfestes mit einem Azubi seines Betriebs sowie zwei erwachsenen Arbeitskollegen nach Feierabend, um gemeinsam den Abend zu verbringen. Nachdem die vier Männer am Tisch gespeist hatten, nutzte der Angeklagte die Gelegenheit und drehte einen Joint, welchen er mit Tabak und einem mitgebrachten Päckchen Marihuana anfertigte.

Anschließend wurde dieser Joint von dem Angeklagten sowie den beiden erwachsenen Arbeitskollegen geteilt und herumgereicht. Währenddessen äußerte der Minderjährige, dass er auch Cannabis rauchen möchte und bereits schon über einige Erfahrungen bezüglich des Konsums verfüge. Sodann griff er nach dem im Aschenbecher abgelegten Joint und zog daran.

Die strafbare Handlung des Angeklagten soll laut der Staatsanwaltschaft darin gelegen haben, dass dieser den Zugriff des Minderjährigen auf den im Aschenbecher liegenden Joint nicht aktiv verhindert habe. Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht habe den Vorgesetzten deshalb aufgrund des Überlassens von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren zum unmittelbaren Verbrauch zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses amtsgerichtliche Urteil legte der Angeklagte Revision ein, welche vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken verhandelt wurde.

Die Richter des OLG hoben das erstinstanzliche Urteil auf und verwiesen die anhängige Sache zurück ans Amtsgericht. Es wurde beanstandet, dass der Tatrichter sich nicht ausreichend mit dem Vorstellungsbild des Angeklagten bezüglich der Zugriffsmöglichkeit durch den Minderjährigen auseinandergesetzt hat. Der typische Fall des § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG wäre, wenn der Täter dem Minderjährigen die Betäubungsmittel bewusst überlässt, damit dieser sie an Ort und Stelle konsumieren kann. Im vorliegenden Fall lag der Joint lediglich im Aschenbecher. Dies stellt nach Ansicht des Oberlandesgerichts kein konkludentes Einverständnis des Mitkonsums durch den Minderjährigen dar. Eine Verhinderungsmöglichkeit seitens des Angeklagten könne nicht so ausgelegt werden, dass dieser damit rechnete und dies zudem auch billigen würde, wenn der Minderjährige die überlassenen Betäubungsmittel konsumiert. Entsprechende Ausführungen über diese Differenzierung waren im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorhanden.

Es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte bezüglich dieses Beschuldigungsgrundes freigesprochen wird. Dennoch wird er sich wohl für den Besitz von Betäubungsmitteln verantworten müssen.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 06.10.2020 – 1 OLG 2 Ss 38/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 189781960

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In dem vom LG Saarbrücken zu verhandelnden Fall war der Ehemann der Klägerin aufgrund eines plötzlichen, starken Abbremsens des Fahrschülers auf ein vor ihm liegendes Fahrschulfahrzeug aufgefahren. Die Klägerin machte in der Folge einen Schadenersatzanspruch gegen den Fahrlehrer und die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrschulwagens (die Beklagte) geltend.

Nachdem der Fall zunächst am AG verhandelt wurde, kam es zu einer erfolgreichen Berufung seitens der Beklagten vor dem LG Saarbrücken.

Unproblematisch war dabei die Feststellung eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO seitens der Klägerin. Nach der Vorschrift muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug i.d.R. so groß sein, dass auch dann hinter ihm angehalten werden kann, wenn es plötzlich abgebremst wird. Wenn es, wie hier, dann doch zu einem Auffahren kommt, dann war der Auffahrende i.d.R. unaufmerksam oder zu dicht hinter dem betroffenen Fahrzeug. Dafür spricht der sog.Beweis des ersten Anscheins.

Im vorliegenden Fall konnte der gegen die Klägerin sprechende Anscheinsbeweis auch nicht dadurch untergraben werden, dass sie sich um die Darlegung und den Beweis eines für die Beurteilung der Verschuldensfrage relevanten atypischen Verlaufes bemühte. Denn auch wenn ein solch atypischer Verlauf in der Rechtsprechung schon in Fällen bejaht wurde, in denen der Vorausfahrende sein Fahrzeug ohne zwingenden Grund stark abgebremst hatte, so konnte dies doch auf die vorliegende besondere Fallkonstellation nicht ohne Weiteres übertragen werden, in der mit so etwas gerade gerechnet werden musste. Der Grund hierfür ist, dass auf ein Fahrschulfahrzeug, das als solches auch für Dritte eindeutig erkennbar ist, besondere Rücksicht genommen und der hinter einem solchen Fahrzeug Fahrende daher seiner Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr in besonderem Maße nachkommen muss. Das bedeutet konkret, dass er seine Fahrweise auf ungewohnte Reaktionen des Fahranfängers einstellen muss, da er jederzeit mit plötzlichen und sonst nicht üblichen Reaktionen rechnen muss, selbst wenn diese nicht durch eine vor dem Fahrschulfahrzeug bestehende Situation im Straßenverkehr verursacht werden. Zu solchen Reaktionen zählt z.B. das grundlose Abbremsen oder „Abwürgen“ des Motors, die als klassische Anfängerfehler einzuordnen sind.

Im Ergebnis blieb es bei dem festgestellten Sorgfaltspflichtverstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Hinzu kam, dass das LG die Annahme gleichwertiger Verursachungsbeiträge, also einer gleichwertigen Haftungsverteilung, ablehnte. Stattdessen hielt das LG eine Haftungsverteilung von 70 Prozent zu Lasten der Klägerin und 30 Prozent zu Lasten der Beklagten für gerechtfertigt. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin, so wie grundsätzlich jeder andere Verkehrsteilnehmer, nicht nur einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, sondern zusätzlich in besonderem Maße auf das erhöhte Risiko eines unangepassten Fahrverhaltens bei Übungsfahrten des als solchen kenntlich gemachten Fahrschulfahrzeugs, etwa in Form eines abrupten Abbremsens, zu achten hatte. Der 30 prozentige Haftungsanteil der Beklagten resultierte aus dem Umstand, dass der Fahrschüler innerhalb eines Kreisverkehrs abgebremst hatte und es sich hierbei um eine Stelle handelt, an der der nachfolgende Verkehr räumlich wenig Reaktionsmöglichkeiten hat und dies, z.B. bei dem erforderlichen Anhalten innerhalb des Kreisels, besonders gefährlich ist (LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018, 13 S 104/18).

Foto: Adobestock Nr. 120233918

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In dem vom BayVGH zu verhandelnden Fall hatte der Antragsteller (AS) im Juni 2017 vor einer Disko ein Kokaingemisch mit sich geführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Er wurde daraufhin wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG vom AG München im Mai 2018 verurteilt.

Die Antragsgegnerin, die Fahrerlaubnisbehörde, forderte den AS im Juni 2018 dazu auf, innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Klärung der Frage nach der aktuellen oder früheren Einnahme von Kokain, anderen Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG oder psychoaktiv wirkenden Stoffen vorzulegen, da dies für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen relevant sei. Gefordert wurden eine Haaranalyse und zwei Urinscreenings. Dem kam der AS nach. Die von ihm gewählte Gutachtenstelle nahm im Oktober und November 2018 zwei Urinuntersuchungen und eine Haaranalyse vor, die ergaben, dass der AS keine Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnahm oder in der Vergangenheit eingenommen hatte. Zwar machte der AS im Rahmen der Drogenanamnese beim Gutachter zu dem Vorfall vor der Disko keine weiteren Angaben, sondern teilte lediglich mit, noch nie Drogen konsumiert zu haben. Jedoch wurde dies vom Gutachter nicht als mangelnde Mitwirkung des AS oder als Grund dafür gesehen, das Gutachten nicht erstellen zu können.

Die Behörde beurteilte die Lage allerdings anders und ging von einer nicht hinreichenden Mitwirkung des AS aus. Vor diesem Hintergrund wurde dem AS nach der erforderlichen Anhörung im Januar 2019 die Fahrerlaubnis aller Klassen im Februar 2019 entzogen.

Der AS legte mit dem Widerspruch gegen diesen Entziehungsbescheid noch eine weitere Haaranalyse vor, die seine Drogenfreiheit für den Zeitraum vom Juni bis August 2018 nachwies.

Es kam sodann zum Gerichtsverfahren vor dem VG München, das den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid ablehnte und seine Rechtmäßigkeit bestätigte. Die Tatsache, dass sich der AS zu dem Vorfall vor der Disko nicht weiter geäußert habe, führe dazu, dass die Frage der Behörde nach dem Drogenkonsum des AS nicht ausreichend beantwortet werden könne und unter diesen Umständen von einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Drogenanamnese bzw. nicht hinreichenden Mitwirkung des AS ausgegangen werden müsse. Daher könne die Eignungsfrage nicht mittels des Gutachtens abschließend geklärt werden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des AS vor dem BayVGH hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass aus dem Gutachteninhalt nicht die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass der AS an der Erstellung des Gutachtens nicht hinreichend mitgewirkt habe oder zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Vielmehr habe dieser die erforderlichen Untersuchungen geduldet und im Rahmen der Drogenanamnese seine Nichteinnahme von Drogen bekundet. Zu Gunsten des AS sei auch zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den damaligen Vorfall vor der Disko keine positiven Feststellungen dazu getroffen worden seien, dass der AS unter Drogeneinfluss gestanden oder die Drogen für den Eigenbedarf mit sich geführt hätte. Insofern könne dem AS kein Widerspruch zwischen seiner Aussage und den sich aus der Akte ergebenden Fakten vorgeworfen werden.

Das Gericht betonte insbesondere Folgendes: Wenn der Gutachter ein für den Betroffenen positives Gutachten ausstellt und die Behörde dieses aber nicht für nachvollziehbar hält, dann muss die Behörde beim Gutachter nachfragen und unter Umständen sogar eine Nachbesserung des Gutachtens verlangen statt ihre Auffassung, die in der Regel nicht von ärztlicher Fachkunde getragen ist, an die Stelle des ärztlichen Gutachtens zu setzen.

Im vorliegenden Fall wurde dies so nicht gehandhabt, obgleich keine Gründe dafür vorlagen, nicht auf diese Weise vorzugehen.

Das Gericht stellte im Ergebnis fest, dass die Behörde dem AS die Fahrerlaubnis nicht hätte entziehen dürfen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Gutachters selbst die wenigen Angaben des AS als mangelnde Mitwirkung an der Gutachtenerstellung eingestuft und ein entsprechend negatives Gutachten erstellt hätte (BayVGH, Beschluss vom 26.07.2019, 11 CS 19.1093).

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Seitdem Cannabis in Form von getrockneten Blüten sowie besonderen Extrakten zu medizinischen Zwecken ermöglicht erlaubt ist, bestehen zahlreiche ungeklärte Fragen hinsichtlich der Verkehrstauglichkeit der Gesetzesänderung. Im April 2019 hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen Beschluss veröffentlicht, welcher die Verträglichkeit von medizinischem Cannabis in Verbindung mit einer Fahrzeugführung weiter konkretisiert.

Als allgemeiner Überblick ist erstmal zu hinterfragen, welche strafrechtlichen Folgen die Führung eines Fahrzeuges unter Cannabiseinwirkung mit sich bringt:

Einerseits erfülle dies den Tatbestand des § 316 StGB, wenn unter Einfluss von THC ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt wird und in der konkreten Verkehrssituation eine Fahruntüchtigkeit nachgewiesen werden kann. Anders als bei Alkohol gibt es für Betäubungsmittel keine festgesetzten Grenzen der „absoluten Fahruntüchtigkeit“. Demnach kann in solchen Fällen nur der Nachweis der „relativen Fahruntüchtigkeit“ geführt werden. Diese kann sich nur in der Form zeigen, dass dem Fahrzeugführer durch sein Fahrverhalten oder durch sonstige erhebliche Beeinträchtigungen in seinem Wesen anzusehen ist, dass dieser nicht die volle Leistungsfähigkeit erbringen kann und etwaige Reduzierungen der Wahrnehmungs – und Reaktionsfähigkeit vorliegen (Ausfallerscheinungen). Hinsichtlich des strafrechtlichen Bereiches ist es völlig unbeachtlich, ob das Cannabis legal auf Rezept verschrieben oder illegal beschafft wurde.

Unterschiede zeigen sich erst in Abgrenzung zum Ordnungswidrigkeitsrecht. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss von THC (mindestens 1 ng/ml) ohne Ausfallerscheinung erfüllt den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG. Wurde dem Betroffenen jedoch medizinisches Cannabis für den konkreten Krankheitsfall verschrieben und auch ordnungsgemäß eingenommen, so greift das sogenannte „Medikamentenprivileg“ aus § 24 a Abs. 2 Satz 3 StVG; der Betroffene hat keinen Bußgeldbescheid zu befürchten. Sobald die Medikation jedoch missbräuchlicheingenommen wurde (z.B. höhere Dosis oder regelmäßigere Dosis), so gilt die Ausnahme nicht mehr, man begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Die Entscheidung des BayVGH thematisiert das verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisrecht, fokussiert auf das Merkmal der Fahreignung, welches bei nachgewiesenen Betäubungsmittelkonsum einen hohen Stellenwert einnimmt. Damit diese Eignung bestehen bleibt, dürfe das Medikamentenprivileg durch den Fahrerlaubnisinhaber nicht missbräuchlich ausgenutzt werden. In Worten des BayVGH müsse sich der Patient demnach strikt an die ärztliche Verordnung bezüglich der Einnahme der Medikation halten, ansonsten bestehe nach Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV keine Fahreignung. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hat der Betroffene das Cannabis nach eigener Einlassung in sogenannten Joints konsumiert, anstatt nach der ärztlichen Verordnung mittels Vaporisation und Inhalation. Des Weiteren hat er sich nicht an die verordneten Einzeldosen von 0,4 Gramm gehalten, sondern diese selbst nach Belieben eingeteilt.

Aufgrund erhöhter Dosis reichten ihm die rezeptpflichtigen Blüten nicht mehr aus. Um die Medikation jedoch weiter fortzuführen besorgte er sich illegales Cannabis vom Schwarzmarkt. Auch dies ist aus Sicht des BayVGH ein Umstand, welcher die Fahreignung entfallen lässt. Auch ein nachgewiesener fahreignungsrelevanter Mischkonsum mit Alkohol rechtfertigt einen Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund mangelnder Fahreignung.

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Die Frage über die Verfassungsmäßigkeit des neu eingeführten § 315 d StGB wurde im Dezember 2019 vom Kammergericht Berlin weitestgehend begründet. Aufgrund einer Entscheidung des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen ist die Diskussion jedoch erneut entflammt, da der Richter des AG sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm aussprach, das Verfahren aussetzte und die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegte.

Die obergerichtliche Entscheidung des Kammergerichts vom 20.12.2019 wendet sich gegen diese Behauptung. Der Gesetzestext der Nr. 3 erfordert eine Kraftfahrzeugführung mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidriger und rücksichtsloser Fortbewegung, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann jedoch nicht einer Ordnungswidrigkeit wie der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit gleichgestellt werden, es bedarf einer deutlich höheren Schwelle, um dem ultima-ratio-Grundsatz des Strafrechts gerecht zu werden. Dies erfolgt bei diesem Tatbestandsmerkmal durch das Erfordernis, die Geschwindigkeitsüberschreitung dauerhaft zu halten und der konkreten Verkehrssituation, welche sich anhand der Sicht – und Wetterverhältnisse messen lässt, dauerhaft durch ein Fehlverhalten zuwiderzulaufen.

Dazu müssen die Merkmale der grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fortbewegung gegeben sein. Diese müssen kumulativ, also gleichzeitig vorliegen, um den Tatbestand des § 315 d Abs.1 Nr.3 StGB zu eröffnen. Die grobe Verkehrswidrigkeit ergibt sich aus einem objektiv besonders schweren Verkehrsverstoß, welcher sich meist aus einer Kombination der „sieben Verkehrssünden“ des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB ergibt. Des Weiteren müsse dies rücksichtslos geschehen, d.h. dass der Fahrer keinerlei Sorgfaltspflichten eines Fahrzeugführers nachgeht und dieses Verhalten von extremen Leichtsinn und grober Gleichgültigkeit getragen wird.

Letztlich setzt ein teils subjektives Element voraus, dass diese Umstände herbeigeführt werden müssen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dies richtet sich meist nach den technischen Möglichkeiten des jeweils eingesetzten Wagens.

Aufgrund dieser, durch richterliche Rechtsfortbildung geschaffenen Grundsätze des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB solle dieser auch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG gerecht werden, wie das Kammergericht urteilte.

Dieses Gebot sieht das AG Villingen-Schwenningen jedoch in seinem Beschluss vom 16.01.2020 als unerfüllt an und leitet die Sache an das BVerfG weiter, mit dem Anliegen, über die Bestimmtheit des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 zu urteilen.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeschuldigte sollte am 31.05.2019 einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen werden. Als die Beamten die Kontrolle kenntlich machten, beschleunigte dieser sein Fahrzeug rapide, wodurch sich eine Verfolgungsjagd entwickelte. Dabei kam es ihm darauf an, sein Fahrzeug so schnell wie möglich auf die maximale Höchstgeschwindigkeit zu beschleunigen, wobei er zahlreiche Verkehrsvorschriften ignorierte und teils innerhalb geschlossener Ortschaften eine Geschwindigkeit von 100 km/h erreichte. Die Verfolgung endete aufgrund einer Kollision des Beschuldigten mit einem sogenannten „Verkehrsteiler“ (Pfeiler, welcher verschiedene Fahrwege voneinander separiert). Nach erneutem Versuch der Weiterfahrt wurde er von den Beamten der Polizeistreife verhaftet. Bei einer nachträglichen Blutentnahme wurden Betäubungsmittelnachweise festgestellt, welche deutlich über den Grenzwerten lagen.

Das Amtsgericht verweigert jedoch ein Urteil anhand der getätigten Feststellungen und sieht den §315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB als zu unbestimmt an. Diese Zweifel sollen durch die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichtes ausgeräumt werden. Bis dahin ist das Verfahren ausgesetzt.

Falls auch Sie in einen ähnlichen Fall des „Alleinrennens“ nach § 315d Abs.1 Nr.3 StGB verwickelt wurden, ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsexperten aufzusuchen, welcher aufgrund detaillierter Akteneinsicht einen Abgleich der Fälle vornehmen kann. Sollten grobe Übereinstimmungen bestehen, so könnte auch eine Aussetzung ihres Verfahrens bis zur erwartenden Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts möglich sein (KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19) und AG Villingen-Schwenningen, Beschl. V. 16.01.2020 – 6 Ds 66 Js 980/19.

Bild: AdobeStock Nr. 303113629

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Das Amtsgericht München musste sich im Frühjahr 2018 mit einem weiteren Betäubungsmitteldelikt beschäftigen. Ein 37-jähriger Chemielaborant musste sich für den Verkauf von mindestens 1.600 Gramm Marihuana vor dem Tatrichter verantworten.

Da es sich um eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des Gesetzes handelte und der Angeklagte erneut im Bereich der Betäubungsmittel auffiel, sei eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zwingend anzusetzen.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der in einem Chemielabor arbeitende Laborant betrieb im Jahr 2016 einen schwunghaften und ausgedehnten Handel mit getrockneten Cannabisblüten im östlichen Landkreis Münchens. Nach eigenen Angaben verkaufte er große Mengen Marihuana an Abnehmer zu einem Grammpreis zwischen 7,50 € und 10 €. Im Zeitraum von Mai bis November 2016 wurde ihm nachgewiesen, in mindestens sechs Fällen Betäubungsmittelverkäufe in Einheiten zu mindestens 100 Gramm vollführt zu haben, letztendlich wurde sogar ein Geschäft über eine Menge von 1.000 Gramm Marihuana abgewickelt.
Bei seiner Festnahme im Januar 2017, welche aufgrund von Informationen ehemaliger Käufer ermöglicht wurde, wurden neben 760 Gramm Cannabis noch 1.620 € Bargeldeinnahmen in seiner Wohnung aufgefunden. Der unmittelbar darauf gegen ihn erlassene Haftbefehl wurde im März 2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München räumte der Angeklagte die Taten vollumfänglich ein. Als Rechtfertigung seiner kriminellen Handlungen gab er Geldschulden aus seiner früheren Beziehung an, in welcher er mit seiner damaligen Freundin zwei Autos auf Kredit gekauft hat, welche er nach der Trennung vollständig übernahm und dann stark in Zahlungsrückstand verfallen ist. Die Einnahmen aus dem Drogengeschäft waren nötig, um die existenzbedrohenden Schulden zu tilgen. Des Weiteren gab er an, dass er mit dem erwirtschafteten Gewinn seine Mutter unterstützen wollte. Diese habe eine große Hochzeit geplant, welche letztendlich erst durch die Schenkung etwaiger Beträge ihres Sohnes realisiert werden konnte. Seine jetzige Frau, mit welcher der Laborant zusammenlebte, soll von dem Handel nichts mitbekommen haben. Der Angeklagte habe laut eigenen Aussagen ein „Doppelleben“ geführt.

Um in den Genuss einer etwaigen Strafmilderung kommen zu können, gab der Verteidiger des Angeklagten preis, dass der Laborant selbst seit seinem 12. Lebensjahr ca. 4-6 Gramm Marihuana täglich konsumierte und dadurch eine eingeschränkte Schuldfähigkeit während des Tatzeitraumes vorlag. Diese Behauptungen wies der sachverständige Toxikologe nach einem Gutachten jedoch zurück. Falls die Aussage der Wahrheit entspricht, so habe der Konsum seine übrige Lebensführung und seine gute Leistungsfähigkeit nicht nachweislich beeinträchtigt. Zudem habe er seit den polizeilichen Maßnahmen gegen ihn den Konsum eingestellt, jedoch keinerlei schwere Entzugssymptome gezeigt, welche sich jedoch üblicherweise bei einer aufgebauten Betäubungsmittelsucht entwickeln. Eine Substanzabhängigkeit, welche zur Milderung der Strafe führe, sei nicht ersichtlich.
Der Angeklagte sei zudem auch kein „unbeschriebenes Blatt“, denn er wurde im Jahre 2009 aufgrund Besitzes geringfügiger Mengen Cannabis bereits einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, welche er jedoch ohne Auffälligkeiten absolvierte.
Das Amtsgericht München verurteilte daher den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung. Zugunsten des Täters wurde angerechnet, dass dieser sich sehr geständig zeigte und noch eine große Menge an Marihuana bei ihm sichergestellt werden konnte, welche somit nicht in den Verkehr gelangte. Zudem handelt es sich bei Marihuana um eine weiche Droge, was sich strafmildernd auswirkte.

Nichtdestotrotz habe er große Mengen an Cannabis in den Verkehr gebracht und mit Erfolg hohen Umsatz sowie Gewinn generiert. Die Tathandlung war mit einer ausgiebigen Planung verbunden, um an sehr große Mengen des Betäubungsmittels heranzukommen. Zudem habe das verkaufte Gras einen sehr hohen Wirkstoffgehalt besessen, was sich strafschärfend auswirkte. Auch die Vorstrafe des Laboranten zeigt, dass die Abschreckungswirkung der vorherigen Bewährungsstrafe nicht ausreichte, um ihn vollumfänglich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Schöffengericht gezwungen, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung auszusprechen (AG München, Urteil vom 25.04.2018 – 1111 Ls 361 Js 193780/17).

Foto: AdobeStock Nr. 225606190
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Sachverhalt: Die Klägerin begehrte den Umtausch ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im August 2007 verzichtete sie auf die deutsche Fahrerlaubnis und erwarb im Oktober 2008 eine tschechische. Die dafür zuständige Behörde stellte ihr einen bis Oktober 2018 gültigen Führerschein aus.

Auf Anfrage wurde der damals zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde im April 2009 von dem Geimeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mitgeteilt, dass die Klägerin laut Eintrag im Ausländer- und Einwohnerregister von November 2007 bis November 2008 in S. gemeldet gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde informierte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom April 2009, dass sie mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrberechtigt sei.

Daraufhin beantragte die Klägerin im September 2018 unter Vorlage einer Meldebestätigung und des tschechischen Führerscheins beim Landratsamt den Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche.

Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin seit 2004 den Hauptwohnsitz ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland hatte, fragte das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt beim tschechischen Verkehrsministerium nach, ob bei Erteilung der Fahreralubnis das Wohnsitzerfordernis eingehalten worden ist.

Die Behörde teilte daraufhin mit, dass der Führerschein bereits abgelaufen sei. Des Weiteren beantwortete sie alle Fragen mit „unbekannt“.

Des Weiteren übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt einen Bescheid der Behörde in S. vom Februar 2019, der gemäß der vom Verwaltungsgericht angeforderten amtlichen Übersetzung in die deutsche Sprache seit März 2019 rechtskräftig war und der Klägerin die tschechische Fahrerlaubnis entzogen wurde, da sie keinen tatsächlichen Haushalt in der Tschechischen Republik begründete und damit keinen gewöhnlichen Wohnsitz i.S.d. Führerscheinrichtlinie gehabt hatte. Daraufhin teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom April 2019 mit, dass ein Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht möglich war, da diese zurückgenommen wurde und damit erloschen ist.

Im Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Ausgsburg dem Landratsamt mit, dass gegen die Klägerin ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt im April 2019 mit einer BAK von 1,45 Promille erlassen worden ist.

Ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden war, konnte aus den Akten nicht entnommen werden.

Somit wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom Dezember 2019 die Klage auf Umschreibung des tschechischen Führerscheins ab, mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Umschreibung habe, da der tschechische Führerschein sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hatte. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Klägerin durchgehend in Deutschland gemeldet war, stünde daher fest, dass ein Vertoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorläge. Nichts anderes ergäbe sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde vom Februar 2019, mit der sie der Klägerin die tschechische Fahrerlaubnis entzogen hatte. Dagegen wurde auch kein Rechtsmittel desr Klägerin eingelegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen war, dass die Klägerin mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahrberechtigt wäre.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergaben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen nur dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen würde. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.12.2019, wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.

Voraussetzung für den Umtausch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ist nicht, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen, von einem EU-/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis ist. Vielmehr kann eine befristet erteilte Fahrerlaubnis auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist. Diese Voraussetzung wurde hier jedoch nicht erfüllt. Die Fahrerlaubnis der Klägerin ist nicht wegen Befristung abgelaufen, sondern nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments ist erloschen, dessen Geltungsdauer gemäß dem Eintrag in Nr. 4b des Führerscheins (Nr. I.2.1 Buchst. c Nr. 4b der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 FeV) auf zehn Jahre, mithin bis zum 24. Oktober 2018 beschränkt war.

Eintragungen in Spalte Nr. 11 (Nr. I.2.2 Buchst. a Nr. 11 der Anlage 8 zur FeV), in der Befristungen der Fahrerlaubnis vermerkt werden, enthält der Führerschein demgegenüber nicht, sondern die tschechische Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Februar 2019 zum Erlöschen gebracht.

Somit konnte sich die Klägerin auch nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV berufen, denn dafür müsste sie Inhaberin einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gewesen sein.

Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 S. 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 S. 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus (FeV §§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1).

Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das VG müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers, gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten.

VGH München, Beschluss vom 31.03.2020 – 11 ZB 20.189

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Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In dem vom AG Fürth zu verhandelnden Fall war der 19-jährige Angeklagte trotz Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum mit Freunden mit einem E-Scooter gefahren und aufgrund auffälligen Fahrverhaltens von der Polizei in den frühen Morgenstunden angehalten worden.

Die Atemalkoholüberprüfung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l, die später entnommene Blutprobe eine BAK von 1,61 Promille. Der Führerschein des Angeklagten wurde daraufhin polizeilich sichergestellt.

Das Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB zu 40 Stunden gemeinnützige Arbeit (Anwendung des Jugendrechts) und verhängte ein sechsmonatiges Fahrverbot. Hierbei ist zu beachten, dass eine Anrechnung der Sicherstellungszeit des Führerscheins erfolgte (vgl. § 51 Abs. 5 StGB), sodass das Fahrverbot des Angeklagten ab dem Zeitpunkt des Urteils nicht mehr allzu lang andauerte. Die Tatsache der inhomogenen Sachbehandlung bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern durch die Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks kam dem Angeklagten zugute.

Das Gericht bestimmte die Dauer des Fahrverbots zwar konkret auf sechs Monate, beließ es aber dabei. Zweck des Fahrverbots war, dem Angeklagten bewusst zu machen, dass sein Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass es beinahe die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Folge gehabt hätte. Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis wäre wegen des anschließend notwendigen, kostspieligen und komplizierte Neuerteilungsverfahren bei der Führerscheinbehörde erheblich schlimmer für ihn gewesen.

Das Gericht hielt außerdem fest, dass es für das Urteil eine Rolle spielte, dass der Angeklagte bereits eine Woche vor dem hier relevanten Tattag aufgrund seiner starken Alkoholisierung polizeilich aufgefallen war und der E-Scooter als Kraftfahrzeug einzustufen ist. Daher kam im konkreten Fall, vergleichbar mit einem Mofa, die Bejahung eines Regelfalles i.S.d. § 69 StGB in Betracht kam.

(AG Fürth, Urteil vom 03.07.2020).

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In dem vom AG Dortmund zu verhandelnden Fall war die Betroffene angeblich innerorts 27 km/h zu schnell gefahren und von der Polizei daher aus dem Verkehr gewunken worden.

Als problematisch erachtete das Gericht die Tatsache, dass der als Zeuge aussagende Polizeibeamte, der zugleich der Messbeamte gewesen war, das Messprotokoll (Messung mit dem zur Tatzeit gültig geeichten Lasermessgerät des Typs Riegl LR 90-235/P) nicht sorgfältig genug durch entsprechendes Ankreuzen und Ausfüllen der Felder ausgefüllt hatte. So ergab sich aus dem Protokoll zwar, dass er vor Messbeginn die Visiereinrichtung überprüft hatte, aber nicht, ob der erforderliche Selbst- und Displaytest ordnungsgemäß durchgeführt worden war.

Zwar erklärte der Beamte, dass diese Tests von ihm immer vorgenommen werden würden. Das Gericht konnte jedoch nicht einfach davon ausgehen, dass dies auch in diesem Fall geschehen war, wenn das Messprotokoll doch durch das Nichtankreuzen dieser Tests etwas anderes auswies und der Beamte zuvor die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben im Protokoll übernommen hatte. Hinzu kam, dass er sich nicht mehr an die Ereignisse vor Ort bzw. alle Einzelheiten erinnern konnte.

Nicht unproblematisch war ferner, dass es zur Tatzeit und am Tatort bereits dunkel gewesen und die Messung aus einer Entfernung von 240 Metern in eine Fahrzeugkolonne, in der sich auch das Fahrzeug der Betroffenen befand, hinein erfolgt war. Das Gericht erachtete diese Bedingungen nicht als optimal, um hierauf eine korrekte und zuverlässige Geschwindigkeitsfeststellung stützen zu können. Auch konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das Objekt der Messung und das angehaltene Fahrzeug der Betroffenen tatsächlich identisch waren.

All diese Umstände führten letztlich zu einer solchen Fragwürdigkeit der Richtigkeit der Messung, dass die Betroffene freigesprochen wurde.

(AG Dortmund, Urteil vom 21.08.2020).

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