Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Zum Sachverhalt: Am 29.08.2019 wurde der Antragsteller von einem Polizeibeamten beim illegalen Erwerb von Haschisch beobachtet. Bei einer anschließenden Kontrolle wurden bei ihm 7,19 g Haschisch und eine Feinwaage vorgefunden.

Daraufhin gab der Antragsteller an, dass er seit mehreren Jahren Haschisch konsumieren würde, um die Depressionen, an denen er seit dem Tod seines Vaters leide, eigenständig zu therapieren.

Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde darüber in Kenntnis gesetzt wurde, gab der Antragsgegner dem Antragssteller Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern. Unter anderem hieß es in der Stellungnahme des Antragsstellers, dass er sich seit einiger Zeit nach dem Tod seines Vaters in ärztliche Behandlung begeben hätte und seitdem vollkommen auf Selbstmedikationen jeglicher Art verzichten würde. Daraufhin forderte der Antragsgegner ihn zur Vorlage eines ärztlichen Attestes seines behandelnden Arztes auf aus dem sich u.a. ergeben sollte, ob dem Antragsteller Cannabis als Medikament verordnet wurde. Ausweislich der Bescheinigung seiner Hausärztin sei u.a. ein depressives Syndrom diagnostiziert worden – Cannabis wäre jedoch nicht als Medikament verordnet worden.

Am 29.01.2020 verfügte der Antragsgegner in Anwendung der §§ 11 Abs. 2 Nr. 5, 14 Abs. 1 S.1. Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage, ob bei dem Antragsteller ein einmaliger, gelegentlicher oder regelmäßiger Konsum von Marihuana/Cannabis/Haschisch vorläge.

Der Antragsteller ließ die ihm gesetzte Frist verstreichen und teilte mit, dass er sich seit dem 4.10.2019 in ärztlicher Behandlung befände, in der eine Therapie mit medizinischen Cannabisblüten durchgeführt werde. Auf die Aufforderung hin, ein entsprechendes Attest vorzulegen, reichte er ein Attest vom 14.4.2020 zur Akte. Danach sei der Antragssteller seit dem 4.10.2019 aufgrund einer generalisierten Angststörung in einer Arztpraxis mit medizinischen Cannabisblüten behandelt worden. Verordnet wurde ihm die Inhalation von jeweils 0,2 g Cannabisblüten morgens, mittags und abends.

Ein hierauf angeordnetes Gutachten vom 15.7.2020 zur Frage, ob die Kraftfahreignung trotz der

bekannten Erkrankung und der damit in Verbindung stehenden Dauermedikation (medizinische

Cannabisblüten) gegeben sei, kam zu dem Ergebnis, dass die Kraftfahreignung trotz der bekannten

Erkrankung vorläge. Die verkehrsmedizinische Gutachterin empfahl bezüglich der mit der

Erkrankung verbundenen Dauermedikation im Hinblick auf den vormaligen regelmäßigen

Cannabiskonsum eine weitere Abklärung durch eine medizinisch – psychologische Untersuchung.

Dem ist der Antragssteller nicht nachgekommen, da er dies für eine Schikane hielt.

Somit wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 9.11.2020 die Fahrerlaubnis nach vorheriger

Anhörung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 VwGO entzogen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Antragsstellers war zwar

zulässig, jedoch unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hatte dargelegt, dass diese Maßnahme den maßgeblichen Anforderungen der

§§ 46 und 11 FeV genüge. Der Antragsgegner hätte unter den vorliegenden Umständen in

Anwendung des §§ 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von

Kraftfahrzeugen schließen dürfen. Die Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen

Gutachtens (MPU) sei rechtmäßig gewesen. Aufgrund der Vorgeschichte des Antragsstellers, seines

regelmäßigen Cannabiskonsums zur Selbstmedikation sowie das ärztliche Gutachten vom 15.7.2020

habe den Vorgaben des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 FeV zur Klärung verbliebener

Eignungszweifel die Beibringung eine MPU anzuordnen, entsprochen.

Das OVG bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung.

Aus verkehrsmedizinischer Sicht wurde nicht nur der vormalige unrechtmäßige Cannabiskonsum,

sondern auch die Kombination von Cannabisblüten mit zwei verschiedenen Psychopharmaka kritisch

gesehen. Im Fahrerlaubnisrecht geht es nicht um die Sanktionierung von Verkehrsverstößen, sondern

vielmehr um das Interesse der Allgemeinheit – insbesondere der vorbeugenden Abwehr von

Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch in ihrer Kraftfahreignung eingeschränkten

Verkehrsteilnehmer. Eine solche Gefahrenlage kann bereits auch dann schon vorliegen, wenn sie

sich noch nicht realisiert hat.

Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV können Eignungszweifel, die nach Einholung eines ärztlichen

Gutachtens verbleiben, durch ein medizinisch – psychologisches Gutachten geklärt werden. Dabei

obliegt es dem Antragsteller hierbei mitzuwirken, auch wenn er selbst überzeugt ist, dass sein

Verhalten und seine Fähigkeiten den maßgeblichen Anforderungen gerecht werden.

Verschließt er sich einer rechtmäßigen Gutachtenanordnung – wie vorliegend – greift § 11 Abs. 8 FeV

ein.

Unter diesen Umständen hat der Antragsgegner die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht unter

Anordnung der sofortigen Vollziehung angeordnet.

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.2.2021 – 1 B 380/20

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Fährt ein Betroffener an mehreren hintereinander aufgestellten – die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden – Verkehrszeichen vorbei, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen, so handelt er – wenn auch nicht vorsätzlich – zumindest mit gegenüber dem Regelfall gesteigerter Fahrlässigkeit, was durch Erhöhung der Regelbuße geahndet werden kann.

Zum Sachverhalt: Gegen den Betroffenen wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h ein Bußgeld von 70 € erlassen. Im Verfahren nach hiergegen eingelegten Einspruch hat das Amtsgericht (AG) den Betroffenen wegen fahrlässiger Begehungsweise dieser Ordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 85 € verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 23. Juni 2019 mit einem Pkw die Bundesautobahn im dort auf 100 km/h beschränkten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h (nach Toleranzabzug), wobei die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrszeichen vor der Messstelle dreimal beidseitig wiederholt aufgestellt waren. Die Messung selbst erfolgte im standardisierten Messbetrieb mit dem Gerät ES 3.0.

Das Amtsgericht hat weiterhin festgestellt, dass der Betroffene die Verkehrsschilder beim Vorbeifahren wahrgenommen hatte und bei Einhaltung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt die angeordnete Höchstgeschwindigkeit auch hätte einhalten können. Die Erhöhung der Regelgeldbuße von 70,- € um 15,- € hat das Amtsgericht damit begründet, dass der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst hätte.

Dagegen hat der Betroffene Rechtsbeschwerde einlegen lassen, worin er allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte, wobei die Verfahrensrügen in der Folge nicht weiter ausgeführt und begründet wurden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Sie war der Auffassung, dass der Fall keinerlei Veranlassung biete, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Aus Sicht des Senats war die Rechtsauffassung nicht zutreffend.

Der Einzelrichter der Senats hat die Rechtsbeschwerde gem. § 80 Abs.1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des sachlichen Rechts bezüglich der Frage, ob das Vorbeifahren an mehreren beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen und deren Nichtbeachtung einen erhöhten Fahrlässigkeitsvorwurf begründe, wodurch die Erhöhung der in der BKatV vorgesehenen Regelgeldbuße Rechnung getragen werden kann, zugelassen.

Er hat die Sache sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das OLG Koblenz hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts zugelassen, jedoch insgesamt als unbegründet verworfen.

Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gem.
§§ 24 Abs. 1 StVG, 41 Abs. 1 , 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO i.V.m.Nr. 11.3.4 BKatV in objektiver wie subjektiver Weise. Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von Rechtsfehlern gewesen. Insbesondere sei ein sachlich- rechtlicher Verstoß nicht darin zu sehen, dass das Amtsgericht die Regelgeldbuße gem. BKatV von 70, – € um 15,- € erhöht hat, weil es dem Betroffenen eine erhöhte Fahrlässigkeit angelastet hat.

In der Rechtsprechung des OLG Koblenz wurde die Frage, ob der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, wenn er mehrere beidseitig aufgestellten Verkehrszeichen ignoriert, ohne sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen, unterschiedlich beantwortet, wobei hierzu eine Senatsentscheidung noch nicht vorliegt. In einigen Entscheidungen des 1. Und 2. Bußgeldsenats wird dies bejaht. Anderer Ansicht war der Einzelrichter des 3. Bußgeldsenats, der die Auffassung vertreten hatte, dass durch ein solches Fehlverhalten der Fahrlässigkeitsvorwurf nicht erhöht werde und eine darauf gestützte Erhöhung der Regelgeldbuße zu unterbleiben habe.

An der anderslautenden Rechtsprechung des Einzelrichters wird nicht mehr festgehalten.

Grundsätzlich sind die Regelsätze der BKatV für die Gerichte verbindlich, da sie Rechtssatzqualität haben. Die Bußgeldregelsätze gehen dabei für fahrlässiges Handeln von gewöhnlichen Fällen aus. Ein Abweichen hiervon ist nur dann zulässig, wenn außergewöhnliche, besondere Umstände vorliegen, die nicht dem durchschnittlichen Fahrlässigkeitsgrad entsprechen. Aus § 17 Abs. 3 OWiG ergibt sich, dass Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf sind, der den Täter trifft.

Für einen erhöhten Sorgfaltsverstoß und der damit verbundenen besonderes Vorwerfbarkeit sprechen Sinn und Zweck der Mehrfachbeschilderung.

Ein Fahrzeugführer hat davon auszugehen, dass er sich mit seinem Fahrzeug auf einer besonders unfall- oder sonst gefahrenträchtigen Strecke befindet, wenn er ein geschwindigkeitsbeschränkendes Verkehrszeichen passiert. Der Erfolgsunwert seines Handelns bzw. der Sorgfaltspflichtverstoß ist darin zu sehen, dass der Verkehrsteilnehmer, der die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht reduziert, die Gefahrenwarnung des Verkehrszeichens ignoriert und somit nicht nur sich, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Ist eine Unfall- oder Gefahrenstelle durch mehrere mit Abstand hintereinander aufgestellte geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen als solche besonders kenntlich gemacht, so wird dies einen verantwortungsvollen Verkehrsteilnehmer dazu veranlassen, vorsichtig zu fahren und sich durch einen Blick auf den Tachometer zu vergewissern, dass er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit einhält.

Ein Fahrer, der eine Beschilderung einfach ignoriert, handelt hingegen mit gesteigerter Fahrlässigkeit.

Der Sinn und Zweck der dreifach hintereinander aufgestellten Schilder ist auch im konkreten Fall darin begründet, dass unmittelbar auf die Messstelle ein Unfallschwerpunkt folgt, zu dessen Entschärfung die Geschwindigkeitsüberschreitung und die zu ihrer Überwachung aufgebaute stationäre Messanlage dienen.

Passiert der Betroffene, wie vorliegend, auf einer mehrere Kilometer reichenden Gefällstrecke drei im Abstand hintereinander aufgestellte Verkehrszeichen, die er wahrnehmen muss, handelt er mit höherem Unwertgehalt als ein Fahrzeugführer, der lediglich ein einziges, die Höchstgeschwindigkeit anordnendes, Verkehrsschild passiert, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen.

Somit ist der Auffassung des AG Linz am Rhein zu folgen, wonach das Fehlverhalten im vorliegenden Fall vom Regelfall nach der BKatV in einem Maße nach oben abweicht, dass es nicht mehr einem mittleren Fahrlässigkeitsgrad zuzuordnen ist, sondern in den Bereich der bewussten Fahrlässigkeit fällt. Die Dreifachbeschilderung und die Streckenführung stellen besondere Begleitumstände dar, welche die besondere Aufmerksamkeit des Fahrers hervorrufen müssen.

In der Erhöhung des Bußgeldes ist somit, aufgrund der mehrfach wiederholten Beschilderung, kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu sehen. Das AG hat nicht das mehrfache Überfahren der Geschwindigkeitsbeschränkung von der Messstelle zum Anlass für die Erhöhung der Geldbuße genommen, sondern die Fehlleistung des Betroffenen, sein Fehlverhalten der besonderen Streckengefährlichkeit anzupassen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 8.3.2021 – 4 OWi 6 SsRs 26/21

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Schon seit geraumer Zeit wird über das Messgerät Leivtec XV3 als Beweismittel bei Geschwindigkeitsverstößen diskutiert. Ebenso wie einige andere Gerichte hat nun das Amtsgericht Bad Saulgau ein Ordnungswidrigkeitenverfahren in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft Ravensburg gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Der vermeintlich von der Betroffenen begangene Geschwindigkeitsverstoß wurde mit dem umstrittenen Messgerät Leivtec XV3 aufgezeichnet.

Seine Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens begründete das Amtsgericht damit, dass die Messung mit dem mobilen Lasermessgerät Leivtec XV3 derzeit kein standardisiertes Messverfahren darstelle.

Laut BGH ist ein standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschl. vom 30.10.1997 – 4 StR 24/9, BGHSt 43,277).

Bereits im Jahr 2017 hatte das Amtsgericht Jülich eine Messung mit Leivtec XV3 auf dieser Grundlage für nicht verwertbar gehalten, da die Zulassung des Geräts durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) schon fehlerhaft gewesen sei und ein Nachweis für den Geschwindigkeitsverstoß fehle, um mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sorgfalt entscheiden zu können (AG Jülich, Urteil vom 08.12.2017).

Seit diesem Urteil wurden Untersuchungen zur Feststellung der Verlässlichkeit des Leivtec XV3 eingeleitet. Laut PTB sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Messung zulasten des Betroffenen trotz vorheriger, durch Sachverständige nachgewiesener Messfehler als gering einzuschätzen.

Das AG Bad Saulgau hielt im vorliegenden Fall die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit gemäß § 47 Abs. 2 OWiG für nicht geboten. Die Kosten des Verfahrens wurden der Staatskasse auferlegt. Die Betroffene musste jedoch ihre eigenen Auslagen tragen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Betroffene hinreichend verdächtig gewesen wäre, die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zum Tatzeitpunkt gegangen zu haben.

Dagegen hatte das AG Landstuhl im März diesen Jahres in einem ähnlichen Fall richtigerweise die Kosten des Verfahrens und die Auslagen des Betroffenen nach §§ 464; 467 Abs. 1, 4 StPO; 46 Abs. 1 OWiG der Staatskasse auferlegt mit der Begründung, dass kein Grund bestehe, dem Betroffenen die Kosten und notwendigen Auslagen aufzuerlegen (AG Landstuhl, Beschluss vom 17.03.2021).

Die Entscheidung des AG Bad Saulgau verstößt gegen den strafrechtlichen Grundsatz der Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), wonach ein Beschuldigter bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen hätten von der Staatskasse getragen werden müssen, um der Unschuldsvermutung gerecht zu werden.

AG Bad Saulgau, Beschluss vom 01.04.2021 – 1 OWi 25 Js 28777/19

Foto: AdobeStock Nr. 435807407 – Beispielfoto

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Sachverhalt: Im Rahmen einer polizeilichen Standkontrolle wurde die Antragsstellerin am 12.06.2019 i.R. einer polizeilichen Standkontrolle als Führer eines Kfz kontrolliert und zeigte – dem polizeilichen Bericht zufolge – drogentypische Auffälligkeiten.

Die Fahrzeugführerin räumte nun ein, ‚einen Monat zuvor‘ Crystal Meth konsumiert zu haben.

Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Methamphetaminkonzentration von 2,7 ng/ml. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde explizit darauf hingewiesen, dass aus toxikologischer Sicht bei diesem Wert nicht von einer drogenbedingten Fahrunsicherheit der Antragstellerin auszugehen sei. Auch der ärztliche Untersuchungsbericht zeige keine Ausfallerscheinungen oder drogenbedingte Auffälligkeiten der Antragstellerin auf.

Dennoch ordnete das Amtsgericht (mit Bescheid vom 28.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 16.07.2020) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klasse B) an, und forderte die Antragstellerin auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wurde dem Antragssteller ein Zwangsgeld i.H.v. 250 €, eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 125 € sowie Auslagen i.H.v. 2,61 € angedroht.

Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO insgesamt ab.

Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen wurde auch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Das Gericht begründetet dies damit, dass bereits die einmalige und bewusste Einnahme von BTM i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FEV die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertige.

Die Differenzierung, die vom Verordnungsgeber zwischen der Einnahme von Cannabis und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln vorgenommen wurde, sei aufgrund der höheren Toxizität der härteren Droge, ihrem größeren Suchtpotential und der damit verbundenen Gefahr für die Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Im Unterschied zum Cannabis-Konsum bestünde bei Metamphetamin keine subjektive Wirkungskontrollmöglichkeit. Vielmehr würde aufgrund der Drogeneinnahme bei den Betroffenen eine erhöhte Risikobereitschaft und übersteigerte Selbsteinschätzung vorliegen.

Daher sei es auch – entgegen der Ansicht des Antragsstellers – nicht von Belang, ob drogentypische Auffälligkeiten wie beispielsweise Ausfallerscheinungen tatsächlich vorlägen.

Die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11.4.2019 – 3 C 13.17), die vom Antragsteller angeführt wurde, war jedoch nicht auf Fahrerlaubnisinhaber anwendbar, die Metamphetamin eingenommen hatten. Nach dem Urteil des BVerwG könne die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis möglicherweise in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt sei, nicht von einer fehlenden Fahreignung ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies gelte aber gerade nicht für Konsumenten des Betäubungsmittels Crystal Meth.

Der Antragssteller hat im gesamten Verfahren nicht dazu vorgetragen, weshalb der bei ihm nachgewiesene Konsum von Metamphetamin ausnahmsweise nicht im Sinne der Bewertung des Verordnungsgebers zu beurteilen sein sollte. Des Weiteren machte der Antragssteller in seiner Beschwerdebegründung keinerlei Angaben zu seinem bisherigen Drogenkonsum bzw. zu seinem möglicherweise veränderten Drogenkonsumverhalten.

Somit blieb seine Beschwerde auch ohne Erfolg. Der Beschluss war nach §152 Abs. 1. VwGO, §§ 68 Abs. 1, 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.

Anmerkung des Verfassers:

Die Entscheidung erscheint zweifelhaft – hier wäre es sicher vor Entziehung der Fahrerlaubnis zur näheren Aufklärung des Wahrheitsgehaltes eine genaue Prüfung der Angaben der Betroffenen bei der Polizeikontrolle sachgerecht gewesen. So mancher plötzlich gestoppte Fahrzeugführer steht unter Schock und erzählt dann den Polizisten eine ‚Notlüge‘ – was sich dann später als sehr nachteilig auswirken kann, wenn dies nicht korrigiert wird…

SächsOVG, Beschluss vom 30.11.2020 – 6 B 257/20

Foto: AdobeStock Nr. 81994083

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Für die Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs i.S.v. von §§ 19 Abs. 5 Satz 1, 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVO genügt weder die Anbringung eines Versicherungskennzeichens noch das Abstellen in betriebsbereitem Zustand auf Privatgelände.

Folgender Sachverhalt wurde vom Amtsgericht (AG) Zweibrücken festgestellt: Der Betroffene war am 28.08.2019 Eigentümer eines Kleinkraftrades (Roller, Peugeot Speedfight 2). Zum genannten Tag befand sich der Roller im Hof des Anwesens. Das Hoftor war geöffnet. Das Fahrzeugheck wurde nachträglich höher gelegt, wodurch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen war. Das AG hatte zur rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass das Fahrzeug ca. eine Woche nach dem Erwerb zugelassen und somit in Betrieb genommen wurde, obwohl die Höherlegung nicht eingetragen war. Aufgrund dessen, dass das Fahrzeug betriebsbereit und zugelassen im Hof des Anwesens stand, welches der Betroffene zum Tatzeitpunkt auch bewohnte, läge, nach Ansicht des Gerichts, auch die Tatbestands-voraussetzung der Inbetriebnahme vor.

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daher wegen vorsätzlicher „Inbetriebnahme“ eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen und dessen Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt war, zu einer Geldbuße von 135 EUR.

In der BGH-Rechtsprechung ist der Begriff der „Inbetriebnahme“ nicht abschließend definiert, jedoch wird ein Bewegen des betroffenen Fahrzeugs vorausgesetzt. Unter dem Begriff der Inbetriebnahme werde nicht nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr verstanden, sondern auch dessen weitere Fortbewegung im Verkehr. Aus dem vergleichbaren Begriff des Inbetriebnehmens i.R.d § 69 a Abs. 3 OWiG ergibt sich, dass die Inbetriebnahme einen unmittelbaren Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr aufweisen muss, da im Gesetz ausdrücklich von der Inbetriebnahme „auf öffentlichen Straßen“ die Rede ist.

Aufgrund der Tatsache, dass sowohl im Bußgeldrecht als auch im Strafrecht der Bestimmtheitsgrundsatz als auch das Analogieverbot gelten, ist eine weite Auslegung des Begriffes der Inbetriebnahme unzulässig. Daher genügen weder die „Zulassung“ des verfahrensgegenständlichen Motorollers noch dessen fahrbereites Stehen im Hof des Betroffenen, um den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen

§ 69 a Abs.2 Nr. 1 a StVZO zu belangen.

Der Senat machte gem. § 79 Abs. 6 OWiG von der Möglichkeit Gebrauch nach –Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst in der Sache zu entscheiden. Dies führte zum Freispruch des Betroffenen aus tatsächlichen Gründen.

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2021 – 1 OWi 2 SsRs 175/20

Foto: AdobeStock Nr. 32652418

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Eine Autofahrerin in Bayern blieb nach einem Unfall auf einem Schaden von ca. 22.000 € sitzen, da sie den Unfallort verlassen und den Schaden nicht so früh wie möglich gemeldet hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hat in seinem Beschluss entschieden, dass die Vollkaskoversicherung die Erstattung zu Recht verweigern konnte.

Sachverhalt: Das OLG Koblenz beschäftigte sich mit dem Fall, der ohne Fremdeinwirkung bei Tempo 100 km/h durch Kollision mit einer Leitplanke passiert war. Daraufhin wollte die Fahrerin (Klägerin) ihre Versicherung (Beklagte) aus einer bestehenden Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen.

Sie befuhr am 3.12.2016 gegen 17:30 Uhr die Landstraße als sie bei Tempo 100 km/h mit der linken Leitplanke – ohne Fremdeinwirkung – kollidierte. Es entstanden Streifspuren an der gesamten linken Fahrzeugseite, welche die Klägerin auf einem Rastplatz nach der Unfallstelle zwar in Augenschein genommen hatte, dennoch aber entschied, weiterzufahren.

Am 7.12.2016 – erst vier Tage später nach dem Unfall – tätigte die Klägerin dann bei der beklagten Versicherung eine Schadensanzeige. Der Fahrzeugschaden belief sich- nach der vorgelegten Rechnung auf 22.217,16 €.

Die Fahrerin hatte gegen ihre Vollkaskoversicherung auf die Erstattung dieses Betrages geklagt. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Versicherung sei von ihrer Leistung aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Klägerin (Verletzung der Wartepflicht) gem. § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.7.1.der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 20201 leistungsfrei geworden. Durch die Verletzung der Wartepficht seien dem Versicherer nämlich wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall unmöglich gemacht worden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin die sie treffende Aufklärungsobliegenheit gem. E.1.3. AKB vorsätzlich verletzt hatte und den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen konnte, ist die Beklagte gem. § 28 Abs. 2 S.1 VVG i.V.m. E.7.1. der dem Vertrag zugrundeliegenden AKB 2012 von ihrer Leistungspflicht freigeworden.

Nach E.1.3. AKB 2012 ist der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen könnte. Hierzu zählen nicht nur die vollständigen Beantwortungen der Fragen des Versicherers, sondern nach der ausdrücklichen Regelung in E.1.3. AKB 2020 auch, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat sich dem angeschlossen.

Aufgrund des erheblichen Schadensbilds am Auto könne auch davon ausgegangen werden, dass auch ein nicht völlig belangloser Fremdschaden an der Leitplanke entstanden sei. Daher war das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin an der Unfallstelle hätte warten müssen. Des Weiteren sei der Klägerin zu seinem Nachteil vorzuwerfen, dass sie an der nächstmöglichen regulären Anhaltemöglichkeit weder die Polizei noch seine Kaskoversicherung informiert habe. Durch diese Obliegenheitsverletzung habe die Klägerin es der Kaskoversicherung erschwert, wesentliche Feststellungen zum Versicherungsfall zu treffen, daher könne die Vollkaskoversicherung die Erstattung zu Recht verweigern.

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.2010 – AZ 12 U 235/20

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In Bayern erhielt eine Betroffene wegen mehrmaligen Verstoßes gegen § 23 Abs. (1a) StVO (Mobiltelefon am Steuer) ein Fahrverbot.

Nach § 23 (1a) StVO gehört es zu den Pflichten des Fahrzeugführenden ein elektronisches Gerät, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur dann zu benutzen, wenn das Gerät hierfür weder aufgenommen noch gehalten wird. Obwohl es sich hierbei um einen scheinbar „kleinen“ Verkehrsverstoß handelt, kann dieser dennoch weitreichende Folgen haben.

Die Betroffene wurde in der Vergangenheit bereits dreimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO verurteilt worden, mit Rechtskraft am 06.07.2018, 16.03.2019 und zuletzt am 05.04.2019.

Am 14.09.2019 kam es dann zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Amtsgericht hatte von einem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG abgesehen, wonach bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugfahrers die Verwaltungsbehörde oder das Gericht nach ihrem Ermessen ein Fahrverbot von ein bis drei Monaten verhängen kann.

Das Amtsgericht hatte dies damit begründet, dass die Vorahndungssituation der Betroffenen mangels Vorliegens eines inneren Zusammenhangs nicht den Schluss auf eine auf mangelnder Verkehrsdisziplin beruhende Unrechtskontinuität für die Geschwindigkeitsüberschreitung zulasse.

Dem hat das Bayerische Oberlandesgericht nicht zugestimmt. Für das Bayerische Oberlandesgericht war es ohne Belang, ob der mehrmalige Verstoß gegen § 23 Abs. 1 a StVO als relevante Vorahndung oder als verfahrensgegenständlicher Verstoß und als Anlasstat die Frage nach einem „beharrlichen“ Pflichtenverstoß aufwerfe. Verstöße gegen
§ 23 Abs. 1 a StVO stünden, nach Auffassung des BayObLG, wertungsmäßig auch typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen gleich, sofern die Voraussetzungen eines Regelfahrverbots nach § 4 Abs. 1 S. 1 BKatV nicht gegeben seien.

Da der Blick beim Fahren bei der Benutzung des Mobiltelefons am Steuer abgewendet werden würde, beeinträchtige dies gravierend die Fahrleistung des Fahrzeugführers. Des Weiteren würde durch solch ein Verhalten auch das Gefährdungspotenzial für Leib und Leben Dritter erheblich gesteigert werden, sodass die Verurteilung zu einem Fahrverbot gegen die Betroffene gerechtfertigt war.

BayObLG, Beschluss vom 22.03.2019 – 202 ObOWi 96/19

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Anwalt für Strafrecht

Die in Düsseldorf getroffene behördliche Anordnung, mit welcher der Deutschen Bahn aufgegeben worden ist, ihre „komplette Leihfahrräderflotte“ („Call a Bike“ – Mietfahrräder) aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 S. 1 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Die „Call a Bike“ – Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden.

Sachverhalt: Die Antragstellerin bot Fahrräder zur Miete an. Die Kunden konnten sie über eine App buchen und im gesamten Geschäftsgebiet auf der Straße wieder abstellen. Die zuständige Behörde qualifizierte das Abstellen als straßenrechtliche Sondernutzung und forderte die Antragstellerin zum Unterlassen auf. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Daraufhin hat die Stadt Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Das Abstellen der Mietfahrräder sei eine Sondernutzung und kein Gemeingebrauch. Es ginge nicht vorrangig um einen Verkehrszweck, sondern vielmehr um einen gewerblichen Zweck, nämlich den Abschluss von Mietverträgen. Fahrräder würden nicht abgestellt werden, um sie wieder in Betrieb zu nehmen. Sie seien nicht einmal betriebsbereit. Aufgrund der rechtsgeschäftlichen und vor allem auch technischen Gestaltung sei der vorherige Abschluss eines Mietvertrages zwingende Voraussetzung für eine Weiterfahrt. Ein Vertragsschluss sei nur möglich, wenn das Fahrrad und die App unmittelbar vor Ort zur Verfügung stünden. Das abgestellte Fahrrad sei eine andauernde Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis, mit der Antragstellerin Mietverträge abzuschließen. Es sei deshalb nicht anders zu bewerten als Straßenhandel oder das Aufstellen von Warenautomaten oder Altkleidercontainern. Das Oberverwaltungsgericht ging auch auf die bisher tonangebende Rechtsprechung des BVerwG und des OVG Hamburg ein, die das Abstellen von Mietfahrzeugen als Gemeingebrauch gesehen hatte. Diese sei nicht auf moderne, internetbasierte Buchungen von Fahrzeugen im Verleih-System übertragbar.

Das OVG hat somit klargestellt, dass Bikesharing eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt und somit einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Solche Erlaubnisse könnten auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies eröffne den Kommunen einen großen Regulierungsspielraum, der zu Beschränkungen und bei der Beschaffung von Mobilitätsdiensten genutzt werden könne. Die Kommunen müssten aber bei jeder Regulierung oder Bestellung straßen- und vergaberechtliche Fallstricke beachten. Auch wenn es nicht Gegenstand des Verfahrens war, so seien die Argumente des Oberverwaltungsgerichts auch auf die Vermietung von E-Scootern und das stationsgebundene Carsharing übertragbar.

OVG NRW, Beschluss v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Am 02.01.2020 überschritt die Betroffene in Dortmund auf der BAB 44 in Fahrtrichtung Dortmund mit ihrem BMW 320i die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h, wobei sie die zulässige Geschwindigkeit 80 km/h und die festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 138 km/h betrug.

Die Betroffene ist aufgrund der Corona-Pandemie arbeitslos, nachdem ihr Betrieb sie entlassen hatte. Sie erhält derzeit Arbeitslosengeld I. Sie ist verheiratet und hat drei erwachsene Kinder.

Bis zu ihrer Arbeitslosigkeit war sie als Prokuristin in die Geschäftsführung eines Unternehmens eingebunden, in dem es um die Umnutzung von Immobilien und Beratung ging. Nunmehr plant sie, solch eine Tätigkeit in selbstständiger Art aufzunehmen. Hierfür meint sie flexibel sein zu müssen, damit sie für den Fall hereinkommender Anrufe schnell Kunden vor Ort besuchen könne. Sie müsse auch auch Informations- und Vorstellungsfahrten mit ihrem Fahrzeug unternehmen.

Sie ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.

Aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 138 km/h hat sich die Betroffene wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu verantworten. Die hierfür vorgesehen Regelahndung nach 11.3.8 BKat beläuft sich auf 240 € Regelgeldbuße und ein 1-monatiges Fahrverbot. Die Betroffene hatte bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass sie Arbeitslosengeld I bekomme und ansonsten zusehen müsse, ihre Geldmittel, die sie im Laufe des Lebens angesammelt habe, möglichst schonend zu behandeln. Das Gericht hat dementsprechend eine Ratenzahlungsanordnung getroffen.

Bezüglich des Regelfahrverbots hat die Betroffene geltend gemacht, dass sie existentiell auf seinen Führerschein angewiesen sei, um ihre geplante Selbstständigkeit vorantreiben zu können. Auf Nachfrage des Gerichts hatte sie keinerlei Nachweise diesbezüglich dabei. Sie erklärte auch, dass sie sich noch nicht selbstständig gemacht habe, dies lediglich plane und Kontaktgespräche führe. Sie könne insoweit auch keinerlei Unterlagen vorlegen, die das belegen würden. Keiner ihrer Geschäftspartner könne ihr bescheinigen, dass sie Informationsgespräche über eine beabsichtigte Selbstständigkeit mit ihr geführt habe. Die Betroffene konnte auch nicht erklären, wie oft und wohin ihr die angeblichen Fahrten in Deutschland führen. Der Betroffenen wurde die strenge Rechtsprechung zu den geltenden Härtefallvoraussetzungen für die Chance auf eine Kompensation / Aufhebung des Fahrverbotes erläutert.

Sowohl die Betroffene wie auch ihr Verteidiger fanden dies übermäßig hart. Bei anderen Gerichten würde innerhalb weniger Minuten vom Fahrverbot abgesehen werden. Das Gericht erklärte hier aber, dass es Mittel der Glaubhaftmachung zur beruflichen Härte benötige, sofern solche geltend gemacht würden. Die Betroffene erklärte jedoch, dass sie keine solche Glaubhaftmachung vortragen könne.

Somit hatte das Gericht das 1-monatige Regelfahrverbot festgesetzt.

Das Gericht war sich im Klaren darüber, dass es unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKat auch unter Erhöhung der Regelgeldbuße von einer Fahrverbotsanordnung hätte absehen können. Dies hielt das Gericht jedoch angesichts des erheblichen Verstoßes und mangels vorgelegter Belege für die geplante Selbständigkeit und Notwendigkeit seines Führerscheins aber für nicht vertretbar, auch wenn die Betroffene verkehrsrechtlich nicht vorbelastet war.

AG Dortmund, Urt. V. 4.9.2020 – 729 OWi-264 Js 1158/20 -104/20

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Ein als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme tätiger Arzt überschritt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h. Das Amtsgericht (AG) hatte von einem einmonatigen Fahrverbot abgesehen und verurteilte den Arzt zu einer Geldbuße i.H.v. 480,- €.

Das AG hatte berücksichtigt, dass der Arzt als stellvertretender Leiter der zentralen Notaufnahme eines Klinikums und der damit einhergehenden Rufbereitschaft am Wochenende, abends oder im Urlaub auf die Fahrzeugnutzung angewiesen sei.

Die Staatsanwaltschaft war jedoch anderer Meinung und legte Rechtsbeschwerde ein.

Nach Auffassung des BayObLG rechtfertigte allein die mit nächtlicher Rufbereitschaft an Wochenenden und im Urlaub verbundene leitende ärztliche Funktion in der zentralen Notaufnahme eines Klinikums kein Absehen von Regelfahrverbot oder sonstige Fahrverbotsprivilegierungen als im „überwiegenden Interesse“ liegend. Das gelte auch dann wenn sich der Betroffene daneben im Notarztdienst engagiert und zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft und zur beruflichen Pflichtenerfüllung angewiesen ist, ein privates Kfz zu nutzen.

Daher entschied das BayObLG zugunsten der Staatsanwaltschaft und verhängte gegen den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Zugleich reduzierte das Gericht die Geldbuße auf 320,-€. Zwar würde der Betroffene durch ein Fahrverbot in seiner gewohnten Berufsausübung erheblich tangiert, der Tatrichter des AG habe jedoch bei derartigen Verstößen einen Ermessensspielraum. Im vorliegenden Fall rechtfertige dies jedoch nicht ein Absehen vom Regelfahrverbot. Vielmehr sei bei einem solchen Verstoß auch aus Gleichbehandlungsggründen, ein Fahrverbot zu verhängen. Es bestünde ein öffentliches Interesse, nicht von einem Fahrverbot abzusehen.

Nach Auffassung des Gerichts könne der Betroffene die begrenzte Fahrverbotsdauer mit organisatorischen Maßnahmen und der Inanspruchnahme von Dritten in wirtschaftlich vertretbarer Weise begegnen, um seine Einsatzbereitschaft wahrzunehmen und die beruflichen Pflichten zu gewährleisten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse würden es zulassen, sich etwa vorübergehend ein Zimmer in unmittelbarer Arbeitsplatznähe anzumieten. Die anfallenden Kosten seien schon deshalb als zumutbar anzusehen, weil ihm die ersparten Kosten für die private Fahrzeugnutzung gegenüberzustellen sind.

Beschluss vom 19.1.202, 1 BayObLG,– 202 ObOWi 1728/20

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Sven Skana

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