Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das LG Tübingen hat zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§315d StGB) Stellung genommen und die Voraussetzungen für eine Einziehung (§15 f) verneint.

Zum Sachverhalt: Der Betroffene nahm mit einem VW Golf GTI an einem Kraftfahrzeugrennen teil. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH als Leasinggeberin stand. Leasingnehmerin war die Mutter des Betroffenen, die ihrem Sohn erlaubt hatte, ihr Leasingfahrzeug zu nutzen. Dieser nahm daraufhin an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teil § 315 d StGB. Daraufhin folgte die Einziehung des Pkw und obwohl er auf seinen Führerschein beruflich angewiesen war, wurde ihm dieser und seine Fahrerlaubnis entzogen.

Nach § 315 d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Nach § 315 f StGB können diejenigen Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden, da Fahrzeuge als Tatmittel i.S.d. § 74a StGB gewertet werden können. Dies ist auch gängige Praxis der Gerichte und wird regelmäßig so gemacht. So entschied dann auch das Amtsgericht Tübingen und ordnete die Einziehung des Autos an.

Das Landgericht Tübingen prüfte die Voraussetzungen der Einziehung und kam zu dem Ergebnis,

dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vorlagen. Eine Einziehung nach § 74 a Nr. 1

StGB sei nur möglich, wenn eine „Quasi-Beihilfe“ vorläge. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.

Auch eine Sicherungseinziehung nach § 74 b StGB sei nicht angebracht gewesen, da der Pkw weder

Aufgrund seiner Beschaffenheit noch nach Art seiner konkreten Verwendung eine Gefährdung für

Fremde Rechtsgüter darstellten würde.

Es könnte nicht allein auf die Sportlichkeit eines VW Golf GTI abgestellt werden. Da dem Betroffenen

der Führerschein entzogen wurde (§69 StGB), könnte auch nicht erwartet werden, dass künftig

weitere Gefahren vom Golf GTI ausgehen könnten.

Somit konnte die Leasingnehmerin ihr Fahrzeug behalten. Das Fahrzeug war wieder herauszugeben.

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 11.06.2021 – 3 Qs 16/21

Foto: AdobeStock Nr.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im Straßenwerkehr kann es schnell gehen: Eine Routinekontrolle, Nervosität oder ein unglücklicher Moment – und schon besteht der Verdacht auf Drogenkonsum.

Aber wann darf die Polizei eine Blutprobe anordnen, ohne vorher einen Richter hinzuzuziehen?

Das Amtsgericht Ratzeburg hat sich in einem Fall damit beschäftigt. Ein Fahrer wurde auf einem Rastplatz kontrolliert, ist nervös, hat zitternde Hände und ein auffällig euphorisches Verhalten. Für die Beamten genug Anlass, um aut den Drogenkonsum zu schließen und eine Blutprobe anzuforder und das ohne Richter, Das Ergebnis: 3,9 pg/ml THC im Blut.

Der Verteidiger des Fahrers warf jedoch die Frage auf, ob das Verhalten allein für eine richterlose Blutentnahme nach § 81a StPO ausreicht. Die Richter sahen dies jedoch anders:

Die auffälligen Verhaltensweisen des Fahrers – in Kombination – reichten für einen Anfangsverdacht aus. So wurde die Blutentnahme als gerechtfertigt angesehen, ohne einen Richter einzubeziehen.

Ein Anfangsverdacht setze nur voraus, dass zureichende, über bloße Vermutungen hinausreichende, tatsächliche Anheltspunkte für eine verfolgoare Straftat vorliegen

Das Urteil des AG Ratzeburg zeigt, dass die Polizei unter bestimmten Umständen auch ohne richterlichen Beschluss handeln darf und nicht immer ein klarer, rechtlicher Rahmen notwendig ist.

Doch wie weit kann das gehen? Es bleibt umstritten, wann Nervosität und ungewöhnliches Verhalten als ausreichend gelten um Anzeichen des Drogenkonsums aufzuweisen!

Fazit: Das Urteil AG Ratzeburg (Az. 331 OWi 46/23 jug.) wirft wichtige Fragen und Zweifel an der Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen auf. Die Grenzen sind fließend und ein klarer Fall ist nicht immer realisierbar.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. September 2023 – 6 StR 107/23 befasst sich mit einem Fall, der auf den ersten Blick den Anbau von Betäubungsmitteln betrifft. Genauer beschäftigt sich das Urteil mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der Aufzucht von Cannabispflanzen. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Doch die Revision der Staatsanwaltschaft führte zu einer neuen, bedeutenden Einschätzung des Falles.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mitglied einer serbischen Organisation ein Anwesen erworben und darin eine Cannabisplantage errichtet. Diese Organisation hatte den grenzüberschreitenden Drogenhandel im Visier und wurde von zwei Hauptakteuren geleitet. Die Aufzucht der Cannabispflanzen begann im Februar 2021, und die Tätigkeiten, die mit der Pflege der Pflanzen in der Scheune verbunden waren, wurden in der Verantwortung des Angeklagten gesehen. Dazu gehörte das Bewässern, Düngen und die Gewährleistung der technischen Anlagen. Der Angeklagte sollte für diese Tätigkeiten eine monatliche Entlohnung von 700 bis 800 Euro erhalten.

Die eigentlichen Handelstätigkeiten, die die Weiterverbreitung des Cannabis bezweckten, wurden von anderen Mitgliedern der Organisation durchgeführt. Bei einer Durchsuchung wurden schließlich mehr als 1.600 erntereife Marihuanapflanzen sichergestellt, und die abgeernteten Pflanzenteile wiesen einen hohen Wirkstoffgehalt auf.

Nur Gärtner?

Der Fall wirft die Frage auf, wie die Aktivitäten des Angeklagten rechtlich zu bewerten sind. Das Landgericht hatte ursprünglich entschieden, dass der Angeklagte nur als Gehilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge eingebunden war. Seine alleinige tatsächliche Kontrolle über die Pflanzen führte jedoch dazu, dass er sich des täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hatte. Der BGH sah das anders und entschied, dass der Angeklagte durch seine monatelange Bewirtschaftung der Plantage, einschließlich des „Bewässerns, Düngens und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen“, sich tateinheitlich des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hatte. Hierbei legte der BGH fest, dass der Anbau von Betäubungsmitteln alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen umfasst, um das Wachstum von Pflanzen zu fördern.

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht die breite Palette von Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln strafrechtlich relevant sein können. Selbst scheinbar untergeordnete Tätigkeiten können als Teil des Anbaus angesehen werden, und die rechtliche Einordnung kann erhebliche Konsequenzen für die Verurteilung und die Strafhöhe haben. Im vorliegenden Fall änderte die Entscheidung des BGH den Schuldspruch und führte zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise rechtliche Würdigung von Sachverhalten im Betäubungsmittelstrafrecht ist, da sich in Kleinigkeiten vollständig differenzierte Strafmaße ergeben können.

Az.: Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.09.2023 – 6 StR 107/23

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in der Fränkischen Schweiz – regional, kompetent und zuverlässig an Ihrer Seite

Ob ein unerwarteter Bußgeldbescheid, ein Verkehrsunfall, Punkte in Flensburg oder ein drohender Führerscheinentzug – verkehrsrechtliche Probleme können schnell zur ernsthaften Belastung werden. Als Anwalt für Verkehrsrecht in der Fränkischen Schweiz stehe ich Ihnen mit fachlicher Kompetenz, langjähriger Erfahrung und persönlichem Engagement zur Seite – ganz gleich, ob Sie Privatperson, Pendler oder Berufskraftfahrer sind.

Ich berate und vertrete Sie bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsvergehen oder Rotlichtverstößen ebenso wie bei Verkehrsstraftaten – etwa Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch im Fahrerlaubnisrecht, etwa bei drohender MPU, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder Problemen mit der Wiedererteilung, biete ich Ihnen rechtssichere Unterstützung. Nach einem Unfall übernehme ich die komplette Schadensregulierung, kläre die Haftungsfrage und setze Ihre Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld und Nutzungsausfall durch.

Mit regionalem Fokus auf die Fränkische Schweiz – ob in Ebermannstadt, Forchheim, Pottenstein, Gößweinstein, Pegnitz oder im weiteren Umland – kenne ich die örtlichen Gegebenheiten und die Abläufe bei Behörden, Bußgeldstellen und Amtsgerichten. Sie profitieren von einer individuellen Betreuung, einer ehrlichen Einschätzung Ihrer rechtlichen Lage und einer zielgerichteten, engagierten Verteidigung.

Vertrauen Sie auf rechtliche Unterstützung, die nicht nur fachlich überzeugt, sondern auch vor Ort für Sie da ist – in der Fränkischen Schweiz und darüber hinaus.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht im Bayerischen Wald – kompetente Hilfe bei Bußgeld, Unfall und Führerscheinproblemen

Im Straßenverkehr kann es schnell zu rechtlichen Problemen kommen – sei es durch einen Bußgeldbescheid, einen Verkehrsunfall, ein Fahrverbot oder sogar den Entzug der Fahrerlaubnis. In solchen Fällen ist schnelle und fundierte rechtliche Unterstützung entscheidend. Als Anwalt für Verkehrsrecht im Bayerischen Wald biete ich Ihnen zuverlässige Beratung und engagierte Vertretung – persönlich, erfahren und nah an Ihrer Lebensrealität.

Ich unterstütze Sie bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtverstößen oder Abstandsvergehen genauso wie bei Verkehrsstraftaten – etwa Unfallflucht, Alkohol- oder Drogenfahrten. Auch bei einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), Problemen mit Punkten in Flensburg oder der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug bin ich an Ihrer Seite. Nach einem Unfall übernehme ich die gesamte Schadensregulierung, kläre die Haftung und setze Ihre Ansprüche auf Reparatur, Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall durch – auch gegenüber Versicherungen.

Mit regionalem Fokus auf den Bayerischen Wald – ob in Zwiesel, Regen, Grafenau, Freyung, Deggendorf, Viechtach oder Cham – kenne ich die Besonderheiten der örtlichen Behörden und Gerichte. Sie erhalten bei mir keine Standardlösung, sondern eine individuelle rechtliche Strategie, zugeschnitten auf Ihre persönliche Situation.

Vertrauen Sie auf erfahrene anwaltliche Unterstützung im Verkehrsrecht – für Ihre Sicherheit, Mobilität und Klarheit im Bayerischen Wald.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in der Oberpfalz – kompetent, erfahren und regional an Ihrer Seite

Verkehrsrechtliche Probleme können jeden treffen – ob durch einen Bußgeldbescheid, ein drohendes Fahrverbot, einen Verkehrsunfall oder ein strafrechtliches Verfahren wegen Trunkenheit oder Unfallflucht. In solchen Situationen ist fundierte anwaltliche Unterstützung entscheidend. Als Anwalt für Verkehrsrecht in der Oberpfalz biete ich Ihnen umfassende rechtliche Beratung und engagierte Vertretung – individuell, lösungsorientiert und mit Blick auf Ihre Mobilität und Rechte.

Ich vertrete Sie in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrechts: bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstößen oder Rotlichtverstößen ebenso wie bei Verkehrsstraftaten, etwa Fahrerflucht, Alkohol- oder Drogenfahrten. Auch bei Problemen mit dem Führerschein, etwa bei drohendem Entzug, einer MPU oder der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, bin ich Ihr verlässlicher Ansprechpartner. Nach einem Unfall übernehme ich für Sie die vollständige Schadensregulierung – von der Haftungsprüfung bis zur Durchsetzung von Schmerzensgeld und Nutzungsausfall.

Mit regionalem Fokus auf die Oberpfalz – ob in Regensburg, Amberg, Weiden, Schwandorf, Cham oder im ländlichen Raum – kenne ich die örtlichen Behörden, Gerichte und Abläufe genau. Sie profitieren von persönlicher Betreuung, rechtlicher Klarheit und einer entschlossenen Interessenvertretung – außergerichtlich wie vor Gericht.

Vertrauen Sie auf professionelle anwaltliche Unterstützung im Verkehrsrecht – für Sicherheit, Klarheit und Mobilität in der Oberpfalz.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Schwaben – engagiert, regional und kompetent an Ihrer Seite

Ein Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben – vom Bußgeld über Punkte in Flensburg bis hin zum Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Auch nach einem Verkehrsunfall oder bei einer Anordnung zur MPU sind viele Betroffene unsicher, wie sie richtig reagieren sollen. Als Anwalt für Verkehrsrecht in Schwaben biete ich Ihnen fundierte rechtliche Unterstützung – schnell, zuverlässig und mit klarem Blick auf Ihre individuellen Interessen.

Ich vertrete Sie in sämtlichen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten: bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, Abstandsvergehen oder Handy am Steuer ebenso wie bei Verkehrsstraftaten, etwa Unfallflucht, Trunkenheitsfahrten oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch im Fahrerlaubnisrecht – bei drohendem Führerscheinentzug, einer angeordneten MPU oder der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – stehe ich Ihnen kompetent zur Seite. Nach einem Unfall übernehme ich die vollständige Schadensregulierung und setze Ihre Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall durch.

Als regional tätiger Anwalt mit Schwerpunkt in Schwaben – ob in Augsburg, Kempten, Neu-Ulm, Donauwörth, Günzburg oder im ländlichen Raum – bin ich mit den örtlichen Verfahrensabläufen, Behördenstrukturen und gerichtlichen Besonderheiten bestens vertraut. Sie profitieren von persönlicher Beratung, transparenter Kommunikation und engagierter Vertretung – außergerichtlich wie auch vor Gericht.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Unterfranken – kompetent, durchsetzungsstark und regional für Sie da

Ob ein Bußgeldbescheid, ein Verkehrsunfall, Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder ein drohender Führerscheinentzug – verkehrsrechtliche Probleme können schnell zur Belastung werden. Als Anwalt für Verkehrsrecht in Unterfranken biete ich Ihnen professionelle Unterstützung bei allen Fragen rund um Straßenverkehr, Fahrerlaubnis und Unfallregulierung. Ziel ist es, Ihre Rechte zu wahren und Ihre Mobilität zu sichern.

Ich vertrete Sie bei Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Rotlichtverstößen oder Abstandsverletzungen genauso wie bei schwerwiegenden Verkehrsstraftaten – etwa Trunkenheit am Steuer, Drogenfahrten oder Unfallflucht. Auch im Fahrerlaubnisrecht, z. B. bei einer angeordneten MPU, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder Problemen bei der Wiedererteilung des Führerscheins, stehe ich Ihnen mit Erfahrung und Engagement zur Seite. Nach Verkehrsunfällen übernehme ich die vollständige Schadensabwicklung, prüfe die Haftungslage und setze Ihre Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld und Nutzungsausfall konsequent durch.

Als regional tätiger Anwalt mit Schwerpunkt in Unterfranken – ob in Würzburg, Schweinfurt, Aschaffenburg, Bad Kissingen, Lohr am Main oder im ländlichen Raum – kenne ich die Abläufe der örtlichen Bußgeldstellen, Fahrerlaubnisbehörden und Gerichte genau. Sie erhalten bei mir eine individuelle Beratung, eine realistische Einschätzung Ihrer Situation und eine zielgerichtete Verteidigung – schnell, diskret und zuverlässig.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Mittelfranken – engagierte Unterstützung bei Bußgeld, Unfall und Führerscheinverlust

Ob ein unerwarteter Bußgeldbescheid, ein Verkehrsunfall, Punkte in Flensburg oder ein drohendes Fahrverbot – verkehrsrechtliche Probleme sind oft mit erheblichen persönlichen und beruflichen Konsequenzen verbunden. Als Anwalt für Verkehrsrecht in Mittelfranken biete ich Ihnen rechtliche Unterstützung auf hohem fachlichen Niveau – kompetent, praxisnah und mit Blick auf eine schnelle Lösung.

Ich berate und vertrete Sie in sämtlichen Bereichen des Verkehrsrechts: bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsverletzungen oder Rotlichtverstößen ebenso wie bei Verkehrsstraftaten, etwa Fahrerflucht, Trunkenheitsfahrten oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch im Fahrerlaubnisrecht – insbesondere bei drohendem Führerscheinentzug, einer MPU oder Problemen mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis – stehe ich Ihnen zuverlässig zur Seite. Nach einem Verkehrsunfall übernehme ich die vollständige Schadensabwicklung und setze Ihre Ansprüche auf Reparatur, Schmerzensgeld und Nutzungsausfall konsequent durch.

Mit regionalem Schwerpunkt in Mittelfranken – ob in Nürnberg, Fürth, Erlangen, Ansbach, Schwabach oder im Umland – bin ich mit den örtlichen Gegebenheiten, Verfahrensabläufen und Behördenstrukturen bestens vertraut. Sie erhalten von mir eine ehrliche Einschätzung Ihrer Lage, transparente Kommunikation und eine individuelle Strategie, um Ihre Rechte zu wahren.

Vertrauen Sie auf kompetente anwaltliche Unterstützung im Verkehrsrecht – für Ihre Mobilität und Rechtssicherheit in Mittelfranken.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in Oberfranken – zuverlässig, durchsetzungsstark und regional an Ihrer Seite

Ein Vorwurf im Straßenverkehr kommt oft unerwartet – sei es durch einen Bußgeldbescheid, einen Verkehrsunfall, den Entzug der Fahrerlaubnis oder ein Strafverfahren wegen angeblicher Trunkenheit oder Unfallflucht. In solchen Situationen ist professionelle anwaltliche Unterstützung entscheidend. Als Anwalt für Verkehrsrecht in Oberfranken biete ich Ihnen fundierte rechtliche Beratung, schnelle Hilfe und eine engagierte Vertretung – sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht.

Ich unterstütze Sie bei allen Fragen rund um das Verkehrsrecht: von Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstößen über Verkehrsstraftaten bis hin zu Problemen mit dem Führerschein, Punkten in Flensburg oder einer angeordneten MPU. Auch bei der Regulierung von Verkehrsunfällen – ob Haftungsfrage, Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Schmerzensgeld – setze ich Ihre Ansprüche konsequent durch.

Als regional tätiger Anwalt kenne ich die Verfahrensabläufe, Bußgeldstellen und Gerichte in Oberfranken – ob in Bayreuth, Bamberg, Coburg, Hof, Kulmbach oder im ländlichen Raum. Ich arbeite lösungsorientiert, persönlich und mit klarem Blick für Ihre Interessen – ganz gleich, ob Sie Privatperson, Fahranfänger, Berufskraftfahrer oder Unternehmer mit Fuhrpark sind.

Vertrauen Sie auf einen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht in Oberfranken – für klare Lösungen und Ihre sichere Weiterfahrt.