Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Wer in Bayern wegen Alkohol, Drogen oder wiederholter Verkehrsverstöße mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) konfrontiert wird, steht oft vor einer großen Herausforderung. Die MPU – im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt – entscheidet darüber, ob die Fahrerlaubnis wiedererteilt wird. Viele Betroffene unterschätzen die Anforderungen und riskieren dadurch ein negatives Gutachten.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für MPU in Bayern kann frühzeitig beraten, ob die Anordnung überhaupt rechtmäßig ist, und die Erfolgschancen einer Wiedererteilung einschätzen. Zudem begleitet er seine Mandanten durch das gesamte Verfahren, unterstützt bei der Auswahl seriöser Vorbereitungsstellen und sorgt dafür, dass die erforderlichen Nachweise (z. B. Abstinenznachweise) rechtzeitig und korrekt vorliegen. Mit umfassender Kenntnis des Fahrerlaubnisrechts sowie der Praxis der bayerischen Behörden kann ein Anwalt entscheidend dazu beitragen, die MPU erfolgreich zu bestehen und den Führerschein schnellstmöglich zurückzuerhalten.

Eine Fahrerlaubnissperre bedeutet, dass Betroffene für einen festgelegten Zeitraum keinen neuen Führerschein beantragen oder eine entzogene Fahrerlaubnis nicht wiedererlangen dürfen. Für viele Verkehrsteilnehmer in Bayern hat dies gravierende Folgen – sei es beruflich, familiär oder privat. Die Sperre wird häufig im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogendelikten, wiederholten Verkehrsverstößen oder Straftaten im Straßenverkehr verhängt.

Ein spezialisierter Rechtsanwalt für Fahrerlaubnissperren in Bayern kann prüfen, ob die Dauer der Sperrfrist angemessen ist und ob Möglichkeiten bestehen, diese zu verkürzen. In bestimmten Fällen lässt sich sogar eine vorzeitige Aufhebung erreichen. Zudem unterstützt der Anwalt bei allen Fragen rund um die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, etwa bei der Vorbereitung auf eine MPU. Durch fundierte Erfahrung im Fahrerlaubnisrecht sowie Kenntnis der bayerischen Behördenpraxis kann ein Rechtsanwalt entscheidend dazu beitragen, die Mobilität seiner Mandanten so schnell wie möglich wiederherzustellen.

Der Verlust des Führerscheins ist für viele Betroffene in Bayern mit erheblichen Einschränkungen im Alltag und im Beruf verbunden. Ein Führerscheinentzug kann nach Alkoholfahrten, Drogenkonsum am Steuer, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder aufgrund zu vieler Punkte in Flensburg angeordnet werden. In solchen Fällen ist es entscheidend, schnell rechtliche Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Führerscheinentzug in Bayern in Anspruch zu nehmen.

Ein erfahrener Anwalt prüft die Rechtmäßigkeit des Verfahrens, legt Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen ein und vertritt Mandanten vor Gericht. Dabei geht es nicht nur um die Abwehr eines drohenden Entzugs, sondern auch um die Verkürzung von Sperrfristen oder die Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Mit fundierter Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der Praxis der bayerischen Fahrerlaubnisbehörden kann ein Rechtsanwalt maßgeblich dazu beitragen, die Fahrerlaubnis schnellstmöglich wiederzuerlangen und persönliche sowie berufliche Nachteile zu vermeiden.

Wer in Bayern Probleme mit seinem Führerschein hat, sei es durch den Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt, zu viele Punkte in Flensburg oder die Anordnung einer MPU, sollte frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Führerscheinrecht einschalten. Gerade im Verkehrsrecht können schon kleine Fehler im Verfahren dazu führen, dass der Führerschein entzogen oder eine Sperrfrist verhängt wird. Ein erfahrener Anwalt prüft, ob die Maßnahmen der Behörde oder Polizei rechtmäßig sind, legt gegebenenfalls Widerspruch ein und vertritt Mandanten vor Gericht.

Das Führerscheinrecht in Bayern umfasst nicht nur klassische Fälle wie Alkohol- oder Drogendelikte am Steuer, sondern auch Fragen der Eignung zum Führen von Fahrzeugen, Fahrverbote nach Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Ein Rechtsanwalt mit Schwerpunkt in diesem Bereich kennt die regionalen Besonderheiten, die Vorgehensweise der Fahrerlaubnisbehörden sowie die aktuelle Rechtsprechung. So können Betroffene ihre Chancen deutlich verbessern, schnell wieder mobil zu sein und berufliche sowie private Nachteile zu vermeiden.

Das LG Tübingen hat zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§315d StGB) Stellung genommen und die Voraussetzungen für eine Einziehung (§15 f) verneint.

Zum Sachverhalt: Der Betroffene nahm mit einem VW Golf GTI an einem Kraftfahrzeugrennen teil. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH als Leasinggeberin stand. Leasingnehmerin war die Mutter des Betroffenen, die ihrem Sohn erlaubt hatte, ihr Leasingfahrzeug zu nutzen. Dieser nahm daraufhin an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teil § 315 d StGB. Daraufhin folgte die Einziehung des Pkw und obwohl er auf seinen Führerschein beruflich angewiesen war, wurde ihm dieser und seine Fahrerlaubnis entzogen.

Nach § 315 d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Nach § 315 f StGB können diejenigen Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden, da Fahrzeuge als Tatmittel i.S.d. § 74a StGB gewertet werden können. Dies ist auch gängige Praxis der Gerichte und wird regelmäßig so gemacht. So entschied dann auch das Amtsgericht Tübingen und ordnete die Einziehung des Autos an.

Das Landgericht Tübingen prüfte die Voraussetzungen der Einziehung und kam zu dem Ergebnis,

dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vorlagen. Eine Einziehung nach § 74 a Nr. 1

StGB sei nur möglich, wenn eine „Quasi-Beihilfe“ vorläge. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.

Auch eine Sicherungseinziehung nach § 74 b StGB sei nicht angebracht gewesen, da der Pkw weder

Aufgrund seiner Beschaffenheit noch nach Art seiner konkreten Verwendung eine Gefährdung für

Fremde Rechtsgüter darstellten würde.

Es könnte nicht allein auf die Sportlichkeit eines VW Golf GTI abgestellt werden. Da dem Betroffenen

der Führerschein entzogen wurde (§69 StGB), könnte auch nicht erwartet werden, dass künftig

weitere Gefahren vom Golf GTI ausgehen könnten.

Somit konnte die Leasingnehmerin ihr Fahrzeug behalten. Das Fahrzeug war wieder herauszugeben.

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 11.06.2021 – 3 Qs 16/21

Foto: AdobeStock Nr.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein weiteres Mal wurde die Einordnung von E-Scootern im Straßenverkehr – diesmal durch das Oberlandesgericht Hamm – in Verbindung mit Alkoholeinfluss vorgenommen. Grund dafür war die Fahrt eines Angeklagten im Zustand der erheblichen Alkoholisierung mit einem E-Scooter.

Die Blutuntersuchung später ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,51 Promille. Das Amtsgericht Hamm verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Euro und verhängte ein viermonatiges Fahrverbot. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis hielt das Gericht nicht für erforderlich. Die Staatsanwaltschaft legte gegen das Urteil Sprungrevision ein mit der Argumentation, dass in einem Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit mit einem Kraftfahrzeug gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen sei und die Fahrerlaubnis daher zwingend zu entziehen sei.

Entziehung statt Fahrverbot wegen absoluter Fahruntüchtigkeit des Fahrers?

Das Oberlandesgericht Hamm gab der Revision statt und hob das Urteil in Bezug auf das Fahrverbot auf. Es betonte, dass E-Scooter rechtlich als Kraftfahrzeuge einzustufen seien, da sie über eine eigene Motorkraft verfügen und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h erreichen. Für Fahrer solcher Fahrzeuge gelte die gesetzlich normierte Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille uneingeschränkt. Die Entscheidung des Amtsgerichts, lediglich ein Fahrverbot zu verhängen, sei mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber gehe bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug grundsätzlich von der Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen aus. Um diese gesetzliche Vermutung zu entkräften, bedürfe es außergewöhnlicher Umstände, etwa einer Notstandssituation oder anderer gewichtiger Besonderheiten, die im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar seien.

Art des Kraftfahrzeugs nicht relevant für abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer

Das OLG stellte klar, dass der Umstand, es habe sich lediglich um einen E-Scooter gehandelt, die Anwendung des § 69 StGB nicht relativiere. Der Schutz der Allgemeinheit vor alkoholbedingt ungeeigneten Verkehrsteilnehmern gelte unabhängig von der Art des Kraftfahrzeugs. Die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nahm das OLG auch bei Nutzung eines E-Scooters an. Damit hat das Gericht die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Hamm zur neuen Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zurückverwiesen.

Praxisausblick

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass E-Scooter im Straßenverkehr von manchen Gerichten nicht als Sonderfall behandelt werden, sondern rechtlich den gleichen Maßstäben wie andere Kraftfahrzeuge gleichgesetzt werden.

Es handelt sich jedoch um eine Einzelfallentscheidung – viele andere Gerichte fällen durchaus mildere Urteile. Hier lohnt es sich auf jeden Fall Einspruch / Rechtsmittel gegen den Vorwurf einzulegen.

Wer mit einem E-Scooter unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, muss – wie ein Autofahrer – bei Überschreiten der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit aber in jedem Fall mit einer Bestrafung rechnen – auch wenn diese oft im harmlosen Bereich (anstatt Entziehung der Fahrerlaubnis) liegt.

Auch moderne Fortbewegungsmittel unterliegen (mit Ausnahmen) den Regeln des Fahrerlaubnisrechts – ungeachtet dessen, ob es sich um ein Elektroauto handelt oder um einen kleinen E-Scooter.

AZ: OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24

Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Im Straßenwerkehr kann es schnell gehen: Eine Routinekontrolle, Nervosität oder ein unglücklicher Moment – und schon besteht der Verdacht auf Drogenkonsum.

Aber wann darf die Polizei eine Blutprobe anordnen, ohne vorher einen Richter hinzuzuziehen?

Das Amtsgericht Ratzeburg hat sich in einem Fall damit beschäftigt. Ein Fahrer wurde auf einem Rastplatz kontrolliert, ist nervös, hat zitternde Hände und ein auffällig euphorisches Verhalten. Für die Beamten genug Anlass, um aut den Drogenkonsum zu schließen und eine Blutprobe anzuforder und das ohne Richter, Das Ergebnis: 3,9 pg/ml THC im Blut.

Der Verteidiger des Fahrers warf jedoch die Frage auf, ob das Verhalten allein für eine richterlose Blutentnahme nach § 81a StPO ausreicht. Die Richter sahen dies jedoch anders:

Die auffälligen Verhaltensweisen des Fahrers – in Kombination – reichten für einen Anfangsverdacht aus. So wurde die Blutentnahme als gerechtfertigt angesehen, ohne einen Richter einzubeziehen.

Ein Anfangsverdacht setze nur voraus, dass zureichende, über bloße Vermutungen hinausreichende, tatsächliche Anheltspunkte für eine verfolgoare Straftat vorliegen

Das Urteil des AG Ratzeburg zeigt, dass die Polizei unter bestimmten Umständen auch ohne richterlichen Beschluss handeln darf und nicht immer ein klarer, rechtlicher Rahmen notwendig ist.

Doch wie weit kann das gehen? Es bleibt umstritten, wann Nervosität und ungewöhnliches Verhalten als ausreichend gelten um Anzeichen des Drogenkonsums aufzuweisen!

Fazit: Das Urteil AG Ratzeburg (Az. 331 OWi 46/23 jug.) wirft wichtige Fragen und Zweifel an der Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen auf. Die Grenzen sind fließend und ein klarer Fall ist nicht immer realisierbar.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. September 2023 – 6 StR 107/23 befasst sich mit einem Fall, der auf den ersten Blick den Anbau von Betäubungsmitteln betrifft. Genauer beschäftigt sich das Urteil mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der Aufzucht von Cannabispflanzen. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Doch die Revision der Staatsanwaltschaft führte zu einer neuen, bedeutenden Einschätzung des Falles.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mitglied einer serbischen Organisation ein Anwesen erworben und darin eine Cannabisplantage errichtet. Diese Organisation hatte den grenzüberschreitenden Drogenhandel im Visier und wurde von zwei Hauptakteuren geleitet. Die Aufzucht der Cannabispflanzen begann im Februar 2021, und die Tätigkeiten, die mit der Pflege der Pflanzen in der Scheune verbunden waren, wurden in der Verantwortung des Angeklagten gesehen. Dazu gehörte das Bewässern, Düngen und die Gewährleistung der technischen Anlagen. Der Angeklagte sollte für diese Tätigkeiten eine monatliche Entlohnung von 700 bis 800 Euro erhalten.

Die eigentlichen Handelstätigkeiten, die die Weiterverbreitung des Cannabis bezweckten, wurden von anderen Mitgliedern der Organisation durchgeführt. Bei einer Durchsuchung wurden schließlich mehr als 1.600 erntereife Marihuanapflanzen sichergestellt, und die abgeernteten Pflanzenteile wiesen einen hohen Wirkstoffgehalt auf.

Nur Gärtner?

Der Fall wirft die Frage auf, wie die Aktivitäten des Angeklagten rechtlich zu bewerten sind. Das Landgericht hatte ursprünglich entschieden, dass der Angeklagte nur als Gehilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge eingebunden war. Seine alleinige tatsächliche Kontrolle über die Pflanzen führte jedoch dazu, dass er sich des täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hatte. Der BGH sah das anders und entschied, dass der Angeklagte durch seine monatelange Bewirtschaftung der Plantage, einschließlich des „Bewässerns, Düngens und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen“, sich tateinheitlich des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hatte. Hierbei legte der BGH fest, dass der Anbau von Betäubungsmitteln alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen umfasst, um das Wachstum von Pflanzen zu fördern.

Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht die breite Palette von Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln strafrechtlich relevant sein können. Selbst scheinbar untergeordnete Tätigkeiten können als Teil des Anbaus angesehen werden, und die rechtliche Einordnung kann erhebliche Konsequenzen für die Verurteilung und die Strafhöhe haben. Im vorliegenden Fall änderte die Entscheidung des BGH den Schuldspruch und führte zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise rechtliche Würdigung von Sachverhalten im Betäubungsmittelstrafrecht ist, da sich in Kleinigkeiten vollständig differenzierte Strafmaße ergeben können.

Az.: Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.09.2023 – 6 StR 107/23

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in der Fränkischen Schweiz – regional, kompetent und zuverlässig an Ihrer Seite

Ob ein unerwarteter Bußgeldbescheid, ein Verkehrsunfall, Punkte in Flensburg oder ein drohender Führerscheinentzug – verkehrsrechtliche Probleme können schnell zur ernsthaften Belastung werden. Als Anwalt für Verkehrsrecht in der Fränkischen Schweiz stehe ich Ihnen mit fachlicher Kompetenz, langjähriger Erfahrung und persönlichem Engagement zur Seite – ganz gleich, ob Sie Privatperson, Pendler oder Berufskraftfahrer sind.

Ich berate und vertrete Sie bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsvergehen oder Rotlichtverstößen ebenso wie bei Verkehrsstraftaten – etwa Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch im Fahrerlaubnisrecht, etwa bei drohender MPU, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder Problemen mit der Wiedererteilung, biete ich Ihnen rechtssichere Unterstützung. Nach einem Unfall übernehme ich die komplette Schadensregulierung, kläre die Haftungsfrage und setze Ihre Ansprüche auf Reparaturkosten, Schmerzensgeld und Nutzungsausfall durch.

Mit regionalem Fokus auf die Fränkische Schweiz – ob in Ebermannstadt, Forchheim, Pottenstein, Gößweinstein, Pegnitz oder im weiteren Umland – kenne ich die örtlichen Gegebenheiten und die Abläufe bei Behörden, Bußgeldstellen und Amtsgerichten. Sie profitieren von einer individuellen Betreuung, einer ehrlichen Einschätzung Ihrer rechtlichen Lage und einer zielgerichteten, engagierten Verteidigung.

Vertrauen Sie auf rechtliche Unterstützung, die nicht nur fachlich überzeugt, sondern auch vor Ort für Sie da ist – in der Fränkischen Schweiz und darüber hinaus.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in der Rhön – rechtssicher unterwegs mit regionaler Kompetenz

Ein Bußgeldbescheid, ein Verkehrsunfall, Punkte in Flensburg oder der drohende Verlust des Führerscheins – verkehrsrechtliche Probleme können schnell zur Belastung werden, sowohl privat als auch beruflich. Als Anwalt für Verkehrsrecht in der Rhön biete ich Ihnen fundierte, praxisnahe und individuell zugeschnittene Unterstützung – zuverlässig, engagiert und direkt in Ihrer Region.

Ich vertrete Sie in allen Bereichen des Verkehrsrechts: bei Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen, Abstandsvergehen oder Handyverstößen, ebenso wie bei schwerwiegenden Verkehrsstraftaten – etwa Unfallflucht, Trunkenheit am Steuer oder Fahren unter Drogeneinfluss. Auch bei Fahrerlaubnisfragen, der Anordnung einer MPU oder Schwierigkeiten bei der Wiedererteilung des Führerscheins stehe ich Ihnen kompetent zur Seite. Nach Verkehrsunfällen übernehme ich die komplette Schadensregulierung, setze Ihre Ansprüche gegenüber Versicherungen durch und sorge für eine schnelle und faire Abwicklung.

Mit Schwerpunkt in der Rhön – ob in Bad Kissingen, Mellrichstadt, Bad Neustadt an der Saale, Bischofsheim oder im Grenzgebiet zu Hessen und Thüringen – kenne ich die regionalen Strukturen und die Abläufe bei Polizei, Bußgeldstellen und Gerichten genau. Sie profitieren von persönlicher Beratung, ehrlicher Einschätzung und einer zielgerichteten Vertretung Ihrer Interessen – außergerichtlich wie auch vor Gericht.