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Entscheidet sich die Fahrerlaubnisbehörde, eine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt zu entziehen, ist das ärgerlich. Der ehemalige Fahrerlaubnisinhaber kann sodann durch Antragstellung versuchen, die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu erwirken. Wird seitens der Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert und nicht innerhalb einer Frist vom Antragsteller eingerecht, kann sein Antrag abgelehnt werden.

So erging es einem Betroffenen, der sich daraufhin gegen die Ablehnung und den Beschluss des Verwaltungsgerichts München wehrte mit dem Argument, die Anforderungen an eine Gutachtensanordnung unterhalb der Grenze von 1,6 Promille sei verkannt und die Beweise in der Behördenakte falsch gewürdigt worden. Tatsachen, die auf einen chronischen Alkoholmissbrauch oder eine außergewöhnliche Alkoholgewöhnung hindeuteten, hatte das Verwaltungsgericht dem ärztlichen Bericht der Strafakte (Vorwurf: Trunkenheit im Verkehr) entnommen. Demnach fehlten gravierende Ausfallerscheinungen, die für eine Blutalkoholkonzentration über 1,35 Promille typisch gewesen wären.

Entgegen der Ansicht des Gerichts sah der Betroffene in der verzögerten Pupillenreaktion und in der Abweichung um 25 % bei der Zeitschätzung erhebliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Alkoholgewöhnung sprächen.

Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Das nächsthöhere Gericht entschied im Eilverfahren zugunsten der Behörde.

Zwar sei bei einer vereinzelt gebliebenen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille aber wenigstens 1,1 Promille erhebliche Ausfallerscheinungen eine Zusatzvoraussetzung, die vorliegen muss, damit eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden darf.

Das Fehlen der Ausfallerscheinungen im vorliegenden Fall führte das Gericht zur Annahme, dass es Fahrer mit einer hohen Alkoholgewöhnung seien, die sich auch im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit noch dazu in der Lage fühlten, mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Die beim Antragsteller festgestellte verzögerte Pupillenlichtreaktion bei sonst unauffälligen Pupillen, der leicht bemerkbare äußerliche Anschein und des Alkoholeinflusses und die empfundene Abweichung von 6 Sekunden bei der Zeitschätzung stellten keine signifikante Ausfallerscheinungen dar. Das Gericht in erster Instanz durfte wegen der fehlenden Beeinträchtigungen auf eine hohe Alkoholgewöhnung schließen. Dem Argument des Antragstellers, das Fehlen alkoholbedingter Ausfallerscheinungen sei bei Trunkenheitsfahrten nicht ungewöhnlich, wurde zwar zugestimmt. Dies spräche aber nicht gegen einen chronischen Alkoholkonsum.

Die Beschwerde des Antragstellers wurde abgelehnt; nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsteller die Eignungszweifel der Behörde wegen Nichterbringung des Gutachtens nicht ausräumen konnte.

AZ: BayVGH, Beschluss vom 17.03.2026 – 11 CE 26.299

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht