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Eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h zieht nach dem aktuellen Bußgeldkatalog üblicherweise eine Geldbuße in Höhe von 260,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich.

So sah es auch der Bußgeldbescheid im Fall einer Taxifahrerin vor, die während einer Nachtfahrt 31 km/h zu schnell gefahren war. Diese sah ihren Fehler in der Hauptverhandlung ein und beschränkte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen. Damit sollte nur der zu erwartenden Strafe entgegen getreten werden.

Urteil ohne Fahrverbot

Obwohl der Bußgeldbescheid bezüglich des Fahrverbots keinen Spielraum zulässt, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wird, hat das Amtsgericht Singen kein Fahrverbot gegen die Taxifahrerin ausgesprochen. Die Geldbuße und die Punkte wurden als Folge der Tat verhängt. Das Bußgeld wurde wegen des Wegfalls des Fahrverbots angemessen erhöht auf 520,- €.

Wieso wurde auf das Fahrverbot verzichtet?

Das Fahrverbot soll als erzieherische Maßnahme dienen, um Verkehrsteilnehmer zukünftig zu einem verkehrsangemessenen Verhalten zu bewegen. Indem die Fahrerlaubnis einen Monat lang keine Gültigkeit hat, wird der Betroffene zum Überdenken seiner Handlungen gezwungen.

Die Taxifahrerin hatte in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe bei der nächtlichen Fahrt zwei junge angetrunkene und unter Drogen stehende Männer gefahren. Sie sei von einem der Kunden verbal belästigt worden, wobei sich die Belästigung im Verlauf der Fahrt noch gesteigert habe. Durch die Situation sah die Fahrerin sich unter Druck und gefährdet. Die Fahrt beendete sie nicht, da sie sich um ihre körperliche Unversehrtheit sorgte und die Fahrt nicht abbrechen wollte.

Um die Fahrt schnell beenden zu können, fuhr sie, ohne auf die Geschwindigkeitsanzeige zu achten.

Den Grund des Geschwindigkeitsverstoßes sah das Gericht als nachvollziehbar an. Da die Betroffene das Geschehen ohne logische Brüche schildern konnte, wurde ihre Aussage als glaubhaft betrachtet. Zudem zeigte sie sich einsichtig. Die Verhängung eines Fahrverbots erachtete das AG Singen in diesem Fall als unverhältnismäßig hart.

Fazit:

Weicht die konkrete Situation, in der zu schnell gefahren wird, deutlich vom Normalfall ab, besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot durch Erhöhen der Geldbuße wegfallen zu lassen.

Dann ist die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots wäre trotz der Pflichtverletzung unangemessen.

AZ: AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 21212/25

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Ob dringender Harndrang einen Notstandsgrund darstellt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Im Fall eines Fahrzeugführers mit chronischem plötzlichen Harndrang hat das AG Dortmund jedenfalls nun entschieden, dass ein Geschwindigkeitsverstoß trotz persönlichen Notfalls nicht gerechtfertigt werden kann. Der Fahrer war nach nur 600 m Fahrt auf einer 30er-Strecke über 50 km/h gefahren. Als Grund seiner Geschwindigkeitsübertretung nannte der Angeklagte später vor Gericht einen plötzlichen Harndrang, ausgelöst durch eine chronische Erkrankung.

Wieso ist eine volle Blase kein Grund, um schneller durch den Straßenverkehr kommen zu können?

Man könnte denken, das schnelle Erreichen einer Toilette sollte Teil eines menschlichen Grundbedürfnisses sein.

Jedoch hat sich das AG Dortmund für eine Verurteilung des Zu-Schnell-Fahrers ausgesprochen. Die Verkehrssicherheit solle nicht auf die Probe gestellt werden, wenn ein an chronischem plötzlichen Harndrang Leidender am Straßenverkehr teilnimmt. Als Lösung seines Problems hätten dem Angeklagten mehrere Alternativen zum Rasen zur Verfügung gestanden.

Die Argumentation des Gerichts scheint umstritten:

Statt des schnellen Fahrens hätte der Täter gänzlich auf die Fahrt verzichten sollen. Alternativ hätte er mit seiner chronischen Erkrankung auch Windeln nutzen können. Der Einfachheit halber hätte der Fahrer auch auf dem Fahrersitz einnässen können, dies schien ihm laut Amtsgericht aufgrund der ihm bekannten Krankheit zumutbar. Immerhin habe er sich trotz des bekannten Problems jederzeit möglichen plötzlichen und unangekündigten Harndrangs zu der Fahrt entschieden.

Fazit

Eine Fahrt mit voller Blase ist offenbar zumindest für das Amtsgericht Dortmund kein Grund, um schneller zu fahren als vorgeschrieben.

Nicht einmal, wenn der Betroffene Nachweise zu einer chronischen Erkrankung als Ursache seiner notstandsähnlichen Situation vorweisen kann.

Allerdings hätte ein anderes Gericht auch zu der Ansicht gelangen können, dass das dringende Bedürfnis des Wasserlassens eine notstandsähnliche Situation bedeutet. Und wie bereits eingangs angedeutet, gibt es bislang bei dieser Thematik keine eindeutige Rechtsprechung.

AZ: AG Dortmund, Urteil vom 03.02.2026 – 729 OWi-224 Js 21/26 OWi-2/26

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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