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Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welche Folgen es hat, wenn ein Amtsgericht ein Urteil in einem Bußgeldverfahren ohne Entscheidungsgründe fällt.

Der rechtliche Hintergrund

In einem Bußgeldverfahren muss ein Gericht sein Urteil grundsätzlich begründen. Aus den Urteilsgründen soll hervorgehen, von welchen Tatsachen das Gericht ausgegangen ist und warum es zu seiner Entscheidung gekommen ist. Nur so können die Beteiligten und ein höheres Gericht überprüfen, ob das Urteil rechtlich richtig ist.

Für bestimmte einfache Fälle erlaubt das Gesetz allerdings ein vereinfachtes Verfahren. Unter den Voraussetzungen des § 77b OWiG kann ein Urteil ohne ausführliche schriftliche Begründung ergehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen grundsätzlich Entscheidungsgründe zu den Akten gebracht werden.

Im entschiedenen Fall fehlten solche Gründe, obwohl kein Fall vorlag, in dem auf die Urteilsbegründung verzichtet werden durfte. Der Betroffene wollte deshalb erreichen, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Gegen ihn war wegen eines einfachen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 130 Euro verhängt worden.

Wie hat das Kammergericht entschieden?

Das Kammergericht lehnte die Zulassung der Rechtsbeschwerde ab. Nach Auffassung des Gerichts reicht das bloße Fehlen der Urteilsgründe nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegen.

Das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde hat nämlich eine besondere Funktion. Das höhere Gericht prüft zunächst, ob überhaupt ein Grund besteht, den Fall umfassender zu überprüfen. Die Rechtsbeschwerde ist im Bußgeldverfahren nicht in jedem Fall möglich. Sie soll insbesondere nicht dazu dienen, jedes einfache Bußgeldverfahren automatisch einer weiteren gerichtlichen Prüfung zu unterziehen.

Einfache und schwierige Fälle

Das Kammergericht unterscheidet dabei zwischen einfach gelagerten und schwierigen Bußgeldverfahren. Bei einem einfachen Verkehrsverstoß kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde trotz fehlender Urteilsgründe abgelehnt werden, wenn sich aus den übrigen Umständen des Falles keine Anhaltspunkte für einen möglichen Rechtsfehler ergeben.

Anders kann es bei einem tatsächlich oder rechtlich schwierigen Verfahren sein. Wenn ohne die Urteilsgründe nicht beurteilt werden kann, ob ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht, kann das Fehlen der Gründe eine andere Bedeutung bekommen. In einem solchen Fall kann die Rechtsbeschwerde zugelassen werden.

Das Fehlen der Urteilsgründe ist daher nicht bedeutungslos. Es führt aber auch nicht automatisch zu einer weiteren Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Entscheidend bleibt immer die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind.

Welche Bedeutung hat der Fall für die Praxis?

Die Entscheidung ist vor allem für Verteidiger und Betroffene in Bußgeldverfahren wichtig. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Urteil sollte zwar beanstandet werden. Für eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde muss aber zusätzlich aufgezeigt werden, warum die Sache eine weitere gerichtliche Prüfung erfordert.

Bei einfachen Verkehrsordnungswidrigkeiten können die Gerichte daher trotz eines Fehlers bei der Abfassung des Urteils zu dem Ergebnis kommen, dass eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wird. Das gilt insbesondere dann, wenn keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar sind.

Fazit

Der Beschluss des Kammergerichts stellt klar, dass ein formaler Fehler des Amtsgerichts nicht automatisch zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führt. Zwar müssen Urteile grundsätzlich mit Gründen versehen werden. Entscheidend für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist jedoch, ob darüber hinaus die gesetzlichen Voraussetzungen des § 80 OWiG erfüllt sind.

Für die Praxis bedeutet dies: Wer sich gegen ein Bußgeldurteil ohne Urteilsgründe wenden möchte, sollte nicht allein auf das Fehlen der Begründung hinweisen. Vielmehr muss geprüft werden, ob sich aus dem konkreten Fall Anhaltspunkte für einen Zulassungsgrund ergeben. Bei einfachen und rechtlich überschaubaren Verkehrsverstößen kann eine Rechtsbeschwerde trotz des Fehlens von Urteilsgründen erfolglos bleiben.

AZ: KG Berlin, Beschluss vom 11.12.2025 – 3 ORbs 222/25

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h zieht nach dem aktuellen Bußgeldkatalog üblicherweise eine Geldbuße in Höhe von 260,- €, ein einmonatiges Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister nach sich.

So sah es auch der Bußgeldbescheid im Fall einer Taxifahrerin vor, die während einer Nachtfahrt 31 km/h zu schnell gefahren war. Diese sah ihren Fehler in der Hauptverhandlung ein und beschränkte den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen. Damit sollte nur der zu erwartenden Strafe entgegen getreten werden.

Urteil ohne Fahrverbot

Obwohl der Bußgeldbescheid bezüglich des Fahrverbots keinen Spielraum zulässt, wenn die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschritten wird, hat das Amtsgericht Singen kein Fahrverbot gegen die Taxifahrerin ausgesprochen. Die Geldbuße und die Punkte wurden als Folge der Tat verhängt. Das Bußgeld wurde wegen des Wegfalls des Fahrverbots angemessen erhöht auf 520,- €.

Wieso wurde auf das Fahrverbot verzichtet?

Das Fahrverbot soll als erzieherische Maßnahme dienen, um Verkehrsteilnehmer zukünftig zu einem verkehrsangemessenen Verhalten zu bewegen. Indem die Fahrerlaubnis einen Monat lang keine Gültigkeit hat, wird der Betroffene zum Überdenken seiner Handlungen gezwungen.

Die Taxifahrerin hatte in der Hauptverhandlung angegeben, sie habe bei der nächtlichen Fahrt zwei junge angetrunkene und unter Drogen stehende Männer gefahren. Sie sei von einem der Kunden verbal belästigt worden, wobei sich die Belästigung im Verlauf der Fahrt noch gesteigert habe. Durch die Situation sah die Fahrerin sich unter Druck und gefährdet. Die Fahrt beendete sie nicht, da sie sich um ihre körperliche Unversehrtheit sorgte und die Fahrt nicht abbrechen wollte.

Um die Fahrt schnell beenden zu können, fuhr sie, ohne auf die Geschwindigkeitsanzeige zu achten.

Den Grund des Geschwindigkeitsverstoßes sah das Gericht als nachvollziehbar an. Da die Betroffene das Geschehen ohne logische Brüche schildern konnte, wurde ihre Aussage als glaubhaft betrachtet. Zudem zeigte sie sich einsichtig. Die Verhängung eines Fahrverbots erachtete das AG Singen in diesem Fall als unverhältnismäßig hart.

Fazit:

Weicht die konkrete Situation, in der zu schnell gefahren wird, deutlich vom Normalfall ab, besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot durch Erhöhen der Geldbuße wegfallen zu lassen.

Dann ist die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt und die Verhängung eines Fahrverbots wäre trotz der Pflichtverletzung unangemessen.

AZ: AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 21212/25

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Sven Skana

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