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Fährt jemand ohne Fahrerlaubnis, begeht er eine Straftat nach § 21 Straßenverkehrsgesetz. Fährt er ohne Fahrerlaubnis und mild alkoholisiert (0,5-1,09 Promille Blutalkoholkonzentration), kommt zu der in Rede stehenden Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit hinzu.

Mit der Frage, ob die Alkoholisierung Einfluss auf das Strafmaß (Höhe der Strafe) im dem Strafverfahren haben darf, hat sich das Kammergericht Berlin befasst.

Die Regel

Üblicherweise werden gleichzeitig begangene Taten, also Taten, die auf demselben Ereignis beruhen, zusammen verhandelt.

Fallen eine Ordnungswidrigkeit und eine Straftat zusammen, wird die Ordnungswidrigkeit verdrängt wegen seines Charakters als geringfügiger Verstoß. Es wird dann nur das Strafgesetz angewendet, § 21 Abs. 1 S. 1 OWiG.

Die Problematik

Fallen zwei Regelverstöße zusammen, bleibt die Frage, ob denn der eine Verstoß bei Bewertung des anderen Verstoßes eine Rolle spielen darf.

Aufgrund der oben erläuterten Regel dürfte eine Ordnungswidrigkeit wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss nicht zur Bewertung einer Fahrt ohne Führerschein herangezogen werden.

Das Kammergericht Berlin (KG) hat nun jedoch beschlossen, dass ein ordnungswidriges Verhalten unter Umständen und trotz der Konkurrenzregelung berücksichtigt werden kann.

Die Ausnahme

Möglich ist die Berücksichtigung laut KG aber nur dann, wenn das ordnungswidrige Verhalten (im Beispiel das Fahren unter Alkoholeinfluss) nicht oder nur teilweise zu den Umständen gehört, aufgrund denen eine Person strafrechtlich belangt wird (im Beispiel das Fahren ohne Fahrerlaubnis). Zudem muss die Ordnungswidrigkeit dazu beitragen, dass die Straftat ein noch größeres Unrecht darstellt.

In der Folge kann die Verletzung des Strafgesetzes schwerer bestraft werden.

Anhand des Beispiels lässt sich erkennen, weshalb die Ausnahme sinnvoll sein kann:

Wer bei der Fahrt ohne erforderliche Fahrerlaubnis unter Einfluss von Alkohol steht, stellt eine höhere Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Während das Fahren ohne Fahrerlaubnis dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten und ungeprüften Fahrern dient, existiert die Ordnungswidrigkeit zu Fahren unter Alkoholeinfluss, um die Verkehrsteilnehmer vor erheblichen Gefahren für Leib, Leben und Eigentum zu schützen und die Straßen sicher zu halten.

Ein Fahrer ohne Erlaubnis zum Fahren nimmt dann nicht nur ungeprüft oder trotz Ungeeignetheit am Straßenverkehr teil. Darüber hinaus ist er auch eine Gefahr für den Verkehr wegen möglicher alkoholbedingter Ausfallerscheinungen. Würde die Ordnungswidrigkeit nicht in die Bewertung der Tat einfließen, bliebe nur ein Teilnehmen am Straßenverkehr als verwertbare Handlung übrig. Die Gefährlichkeit der Tat träte nicht zutage. Daher scheint es angebracht, im Einzelfall die Ordnungswidrigkeit in die rechtliche Bewertung einzubeziehen.

Dann soll auch keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen, so das KG.

AZ: KG, Beschluss vom 03.09.2025 – 3 ORs 38/25

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht