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Die Berliner Behörde LABO muss beachten, wenn jemand Cannabis als Patient nutzt. Sie darf diese Information bei einer MPU-Anordnung nicht einfach übergehen.

Unterscheidung zwischen ärztlicher Therapie, privatem Genuss und echtem Missbrauch

Die Behörde muss wissen, ob der Fahrer das Cannabis als Medizin nimmt. Sie unterscheidet dann zwischen der ärztlichen Therapie, privatem Genuss und echtem Missbrauch. Ein Rezept verhindert eine MPU nicht immer. Zwei Fragen entscheiden darüber:

Gibt es einen rechtlichen Grund für die Prüfung? Die Therapie allein reicht dafür nicht aus. Die Behörde fordert eine Untersuchung nur bei Hinweisen auf Sucht oder Fahrfehler. Die Regeln dafür stehen in der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Cannabispatientenstatus ist zu berücksichtigen

Entspricht die Frage dem einzelnen Fall? Die Behörde legt die Fragen laut Gesetz individuell fest. Bei Patienten mit Cannabis-Rezept sind wichtige Punkte: Nehmen sie das Mittel wie verordnet ein? Gibt es Nebenwirkungen? Konsumieren sie andere Stoffe? Können sie bei Problemen freiwillig auf das Autofahren verzichten?

Lesenswert hierzu ist auch der Internetbeitrag der Aufklärungsplattform die „Cannabis-Ärzte“:

2026 Ist eine MPU-Anordnung für Cannabispatienten rechtens?

Allgemeine Fragestellung unzulässig bei bestehender Cannabistherapie

Eine allgemeine Frage ist daher falsch, wenn sie die ärztliche Therapie ignoriert oder sofort von Missbrauch spricht. Die Behörde darf einen Verzicht auf Cannabis nicht allein mit dem Rezept begründen. Gleichzeitig beweist ein Rezept allein nicht, dass jemand sicher Auto fährt.

Je nach Grund prüft die Behörde, ob Patienten trotz Cannabis sicher Auto fahren. Sie untersucht auch, ob der Fahrer das Medikament falsch einnimmt.

Ignoriert die Behörde die Therapie in ihrer Frage, fällt der Mpu-Test meist schlecht aus. Das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung ist dann fast immer negativ. Das Amt nimmt dem Fahrer den Führerschein weg oder lehnt den Antrag auf die Fahrerlaubnis ab.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Wird bei der Fahrt der gesetzlich in § 24a Abs. 1a StVG festgesetzte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC erreicht oder überschritten, wird eine relevante Wirkung für den Straßenverkehr bereits angenommen. Stellt ein Fahrer eine Gefahr für die öffentlichen Straßen dar, schaltet sich bei Bekanntwerden der Zuwiderhandlung die Fahrerlaubnisbehörde ein.

Überprüfung der Fahreignung

Durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann festgestellt werden, ob ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Die Anordnung der Vorlage eines Gutachtens erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde und kann auch durch eine Fahrt unter Einfluss von Cannabis ausgelöst werden. Dann hängt die Fahreignung insbesondere davon ab, ob der Betroffene zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme trennen kann oder bei Einnahme von Medizinalcannabis, ob zusätzlich Umstände die Fahreignung entfallen lassen.

Auslöser für eine MPU-Anordnung in Bezug auf Cannabis

Eine einmalige Fahrt unter Wirkung von THC über 3,5 ng/ml kann laut VG Düsseldorf bereits zur Anordnung einer MPU führen.

Voraussetzung dafür ist aber nicht nur der Nachweis von THC im Blut bei der Fahrt, sondern zusätzlich das Vorliegen von Zusatztatsachen.

Was sind Zusatztatsachen?

Zusatztatsachen sind zusätzliche aussagekräftige Umstände, die die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen.

Diese lassen auf einen Cannabismissbrauch schließen und ergeben sich aus Faktoren wie der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, den Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder aus Hinweisen zur fehlenden Trennungsbereitschaft.

Beispiele dafür wären eine ausgeprägte Cannabis-Gewöhnung oder ein riskantes Konsumverhalten mit einer Neigung zu hochdosiertem, hochfrequentem oder chronischem Konsum. Separat davon zu betrachten sind Cannabispatienten, welche aufgrund der regelmäßigen Einnahme des Medizinalcannabis denklogisch eine Cannabis-Gewöhnung aufweisen.

Fazit

Die Fahrt unter Einfluss von mehr als 3,5 ng/ml Cannabis kann nicht nur zu einer Geldbuße und den gesetzlichen Folgen des Bußgeldverfahrens (Fahrverbot und Punkte in der Flensburger Kartei) führen, sondern kann im schlimmsten Fall zur einer Überprüfung der Fahreignung bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Dabei sind die Anordnung der MPU oder ein Entziehungsbescheid und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für die behördliche Entscheidung zu prüfen. Denn die Entscheidung des VG Düsseldorf zeigt, dass die einmalige Fahrt unter THC-Einfluss für sich genommen nicht ausreicht, um erhebliche Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu lassen.

AZ: VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2026 – 14 L 4268/25

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren, ist dann rechtswidrig, wenn im Blut des Fahrers mehr als 3,5 ng/ml THC festgestellt werden. Denn dann gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass das Cannabis auf den Konsumenten während der Fahrt einwirkt.

Gefahr bei Cannabis-Patienten

Wird das Cannabis wegen einer zu behandelnden Erkrankung dauerhaft eingenommen, ist der Wert von THC im Blut regelmäßig höher als der Grenzwert im Straßenverkehr zuließe. Zudem muss das Cannabis auf den Körper des Patienten einwirken, was wiederum beim Autofahren wegen der Nebenwirkungen des Mittels zu Problemen führen könnte.

Um die Sicherheit des Straßenverkehrs trotzdem zu gewährleisten, sind Richtlinien in der Anlage der Fahrerlaubnisverordnung entwickelt worden, an denen die Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis fahrerlaubnisrechtlich zu messen ist.

Doch was ist in Fällen zu beachten, in denen das Cannabis aus medizinischen Zwecken eingenommen wird?

Die für Arzneimittel geltenden Nummern in der Anlage enthalten Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Dauerbehandlung mit Cannabis nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Die Einnahme muss medizinisch indiziert und ärztlich verordnet sein, das Medizinal-Cannabis muss zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen werden. Darüber hinaus darf der Patient durch die Einnahme keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit aufweisen und die Grunderkrankung oder vorliegende Symptomatik darf keine straßenverkehrsrelevante Ausprägung haben. Die sichere Verkehrsteilnahme darf also nicht durch die Krankheit beeinträchtigt werden.

Letztlich wird von dem Patienten erwartet, dass dieser entscheiden kann in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, ob er am Straßenverkehr teilnimmt oder nicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg

Im Fall eines Betroffenen einer Fahrerlaubnisentziehung bestätigte das Verwaltungsgericht die Entscheidung der Behörde damit, dass der vermeintliche Cannabis-Patient kein aktuelles Rezept des behandelnden Arztes vorzeigen konnte. Auch stellten sich mehrere Schreiben seines behandelnden Arztes als widersprüchlich dar. Einerseits wurde von einer Aussetzung der Medikation geschrieben, an anderer Stelle wurde nichts von einer Pause oder einem Abbruch der Cannabis-Einnahme erwähnt. Auch eine medizinische Indikation des Cannabiskonsums war nicht ersichtlich.

In diesem Fall wurde die Entziehung der Fahrerlaubnis als voraussichtlich rechtmäßig eingestuft. In der Folge wurde die sofortige Umsetzung des dauerhaften Fahrverbots nicht ausgesetzt und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht bestätigt.

AZ: VG Freiburg, Beschluss vom 27.02.2026 – 1 K 8756/25

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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