Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

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Das Landgericht Braunschweig urteilte im Januar 2020 erstmals über die Strafbarkeit des Verkaufs von Hanfblütentee, welcher über ein Einzelhandelsgeschäft / einen Hanfladen im Raum Braunschweig vertrieben wurde.

Im zugrundeliegenden Verfahren konnte den Betreibern dieses Hanfladens nachgewiesen werden, dass diese mehrere Kilogramm unverarbeitete Cannabisblüten – und Blätter im Ausland bestellten und diese in Einheiten von je 2 oder 5 Gramm als gekennzeichneten „Hanfblütentee“ vertrieben. Das Erzeugnis wurde für ca. 10 Euro pro Gramm an den Endverbraucher verkauft und mit dem angeblich heilendem Wirkstoff Cannabinoid „CBD“, beworben. Nach dem Gutachten des Landeskriminalamtes wurde in den Kräutern aber auch überwiegend ein Gehalt von durchschnittlich 0,2 Prozent Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen, so dass insgesamt nur wenige Gramm des illegalen Wirkstoffes THC in den Verkehr gelangten, welcher unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.

Die Betreiber argumentierten, dass sie sich auf die Ausnahmevorschrift der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes berufen können, welcher besagt, dass solche Erzeugnisse nicht in den Strafbarkeitsrahmen des § 29 BtMG fallen, wenn diese ausschließlich aus EU-zertifiziertem Anbau stammen und dessen THC-Gehalt die Grenze von 0,2 Prozent nicht überschreitet. Dabei verkannten die Angeklagten jedoch, dass dieser Ausnahmetatbestand nach den Richtern des Landgerichts erst als erfüllt anzusehen ist, wenn das In-Verkehr-Bringen ausschließlich einem gewerblichen oder wissenschaftlichen Zweck diene.

Dieser gewerbliche Zweck liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nur dann vor, wenn der Vertrieb ausschließlich an andere Gewerbetreibende vorliegt, beispielsweise an Hersteller von Textilien, Kosmetikprodukten, oder anderen zu verarbeitenden Endprodukten aus dem Cannabisgewerbe. Im vorliegenden Fall wurden die Kräutermischungen jedoch an Endverbraucher, welche diesen Hanfladen besuchten, verkauft. Zudem lasse sich aus dem Gutachten der Sachverständigen nicht ausschließen, dass das unverarbeitete, wirkstoffarme Cannabis abhängig von der Art des Konsums geeignet ist, einen Rauschzustand hervorzurufen und somit nach Sinn und Zweck auch der Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG erfüllt sei.

Der Betreiber des Ladens wurde demnach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde für drei Jahre auf Bewährung ausgesetzt. Des Weiteren wurde ihm die Abgabe von Cannabis und Cannabisprodukten an Endverbraucher auf jeglichem Vertriebswege untersagt und mit dem Widerruf der Bewährungsstrafe bedroht.

Die erwirtschafteten Verkaufserlöse durch den Vertrieb des Hanfblütentees beliefen sich auf ca. 50.000 € und wurden letztendlich mit den übrigen Cannabispflanzenteilen, welche sich noch in den Lagerräumen des Angeklagten befanden, sichergestellt und eingezogen (Landgericht Braunschweig, Urteil vom 29.01.2020, – 4 KLs 5/19).

Bild: AdobeStock ©cendeced 180742101

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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In dem vom KG Berlin zu verhandelnden Fall war der Betroffene vom AG wegen eines fahrlässig begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro mit Fahrverbot verurteilt worden. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem KG wurde verworfen.

Die Missachtung eines Rotlichts, das mehr als eine Sekunde andauert, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die i.d.R. die Anordnung eines Fahrverbots zur Folge hat. Die Schwere des Verstoßes lässt sich damit erklären, dass sich bereits Querverkehr und/oder Fußgänger im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können, was zur Annahme einer abstrakten Gefährdung von Verkehrsteilnehmern durch den Verordnungsgeber führt.

Dem KG zufolge war die Verhängung des Fahrverbots angesichts der groben Pflichtverletzung durch den Kfz-Führer rechtsfehlerfrei. Zwar wäre es denkbar, in besonderen Ausnahmefällen von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen. Hierbei seien dem Richter aber wegen der Gleichbehandlung der Verkehrsteilnehmer und Rechtssicherheit enge Grenzen gesetzt. Eine solche Ausnahme sei z.B. gegeben, wenn eine abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen sei und somit kein besonders schwerwiegender Rotlichtverstoß vorläge. Der Umstand, dass möglicherweise keine konkrete Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer gegeben war, könne aber die Unterstellung einer abstrakten Gefahr bei einer länger andauernden Rotlichtphase nicht ohne weiteres erschüttern und zur Annahme einer unberechtigten Regelahndung nach dem Bußgeldkatalog führen.

Ein grober Verkehrsverstoß könne zudem ausgeschlossen sein, wenn der Betroffene an der Ampel erst ordnungsgemäß halten, dann aber durch das Anfahren anderer Verkehrsteilnehmer veranlasst und unter Nichtbeachtung des Rotlichts („Sog-Wirkung“) wieder losfahren würde. Dies sei aber mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der Betroffene seinem Vorgänger einfach hinterhergefahren sei. Ein Fahrer, der sich einer Ampel nähere, dürfe sich nicht auf das Fahrverhalten des vor ihm befindlichen Fahrers und dessen Wahrnehmung verlassen, sondern müsse sich selbst vergewissern, ob die Ampel noch Rot anzeige oder nicht. Unternehme er diese eigene Anstrengung nicht, so liege kein Augenblicksversagen, sondern eine schwere Pflichtverletzung vor.

Auch der Einwand von Regennässe greife nicht durch, weil Fahrer ihr Verhalten den äußeren (Wetter)Bedingungen so anpassen müssten, dass sie im Verkehr adäquat reagieren könnten.

Im Ergebnis lagen keine besonderen Umstände vor, die ausnahmsweise für eine Nichtverhängung des Fahrverbots sprachen. Die Anordnung stelle laut KG auch keine außergewöhnliche Härte dar, nur weil der Betroffene auf sein Fahrzeug als Transportmittel zur Arbeitsstelle angewiesen sei. Das KG betonte hierbei, dass sich der Betroffene hierauf nicht berufen könne, nachdem er in Kenntnis der Bedeutung seines Führerscheins, diesen leichtfertig durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert habe.

Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der Arbeitsplatzverlust drohe und dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen abgewendet oder vermieden werden könne (KG Berlin, Beschluss vom 22.11.2018 – 3 Ws (B) 274/18 – 162 Ss 123/18). Dann wäre das Fahrverbot aufzuheben gewesen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Strafrecht

Das AG Offenburg hatte sich im Juni 2016 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein MP3-Player, welcher während der Fahrt in der Hand gehalten wird, ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen kann. Es entschied insoweit, dass die Eigenschaft des Mobiltelefons beim Nichtbestehen einer Mobilfunknetz- oder Wireless-LAN-Verbindung zu verneinen sei.

Im vorliegenden Fall war gegen den Betroffenen zunächst ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h sowie wegen der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erlassen worden. Der Einspruch des Betroffenen hiergegen hatte insoweit vor Gericht Erfolg, dass eine Verurteilung letztlich lediglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung erfolgte.

So sei für die Tatbestandserfüllung des § 23 Abs. 1a StVO notwendig, dass die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation mit anderen Personen in Echtzeit via Übermittlung von Tönen besteht. Das Benutzen eines MP3-Players als Diktiergerät unterfiele der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO aber nicht, so das AG Offenburg. Anders könne der Fall dann liegen, wenn das Gerät während der Fahrt eine kabellose Internetverbindung herstellen kann und damit die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation über Applikationen wie „Skype“, „Facetime“ oder ähnliche Dienste eröffnet.

Bedenken hinsichtlich von „Schutzbehauptungen“, es hätte ja nur eine Nutzung des MP3-Players vorgelegen, müssen darüber hinaus solange hingenommen werden, wie der Gesetzgeber am Begriff des „Mobiltelefons“ festhält (Urteil des AG Offenburg Juni 2016).

Hinweis:

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