Anwaltsblog rund um Verkehrsrecht: Der Berliner Jurist Sven Skana analysiert aktuelle Urteile, überraschende Wendungen und richtungsweisende Präzedenzfälle.

Das Amtsgericht München hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Dezember 2020 erneut klargemacht, dass das Strafmaß nicht pauschal nach der im Gesetz geforderten Sanktion gebildet werden darf, sondern bei jeder Entscheidung eine ausführliche Abwägung der vorhandenen Umstände durchgeführt werden muss. So kommt es auch zu starken Abweichungen gegenüber dem gesetzlichen Strafmaß. Diese seien jedoch begründet, solange der Tatrichter hierfür eine ausführliche Abwägung und detaillierte Argumentation seines Schuldspruches liefert. So kam es lediglich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung, obwohl die Täterin wegen dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen für schuldig gesprochen wurde.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigte wurde im November 2018 dabei ertappt, als Sie aus ihrer Wohnung größere Mengen Marihuana und Haschisch an Kunden zu einem Grammpreis von 15 – 18 EUR verkaufte. Nach längerer Observation des besagten Hauses verhärtete sich der Tatverdacht derart, dass kurzfristig ein polizeilicher Eingriff angeordnet wurde und es zu einer Hausdurchsuchung kam. Die Beamten fanden während der Beschlagnahme ca. 290 Gramm getrocknete Marihuana-Blüten, welche überall in verschiedenen Nischen der Wohnung versteckt wurden. Nach dem Übergriff räumte die Angeklagte sofort ein, dass 50 Gramm der Droge für den Eigenkonsum bestimmt waren und weitere 50 Gramm von ihr lediglich für einen, im späteren Verlauf Mitangeklagten, verwahrt wurde.

Die Angeklagte wurde aufgrund der stark belasteten Indizien in Untersuchungshaft verbracht. Da Sie während dieser Zeit stark an Gewicht verlor, entschieden die Beamten, die Frau als nicht mehr haftfähig einzustufen, was zu einer Entlassung aus der U-Haft führte. In einem Gespräch mit einem Psychologen der Haftanstalt kam heraus, dass die Frau an einer starken Essstörung leide, die auf einen schweren Missbrauch im Kindesalter seitens ihres Vaters zurückzuführen ist. Um diesen schweren Lebensabschnitt zu verdrängen rutschte die Dame bereits im Alter von 13 Jahren in eine Kokainsucht, welche Sie jedoch nach vier Jahren aus eigener Kraft beenden konnte. Seitdem konsumiere Sie größere Mengen Cannabis, welche ihr aus eigener Aussage helfen, die tragischen Erinnerungen zu verdrängen. Zudem stehe die Frau unter gesetzlicher Betreuung und verfügt lediglich über ein wöchentliches Taschengeld von 80 EURO.

Nach Auffassung des zuständigen Amtsgerichtes ist bei der Angeklagte von einer gewerbsmäßigen Begehungsweise die Rede, denn es wurden Einheiten verkauft, welche nicht mehr unter den Begriff der „geringen Menge“ subsumiert werden können. Dennoch kommt eine Beschränkung der Strafe aufgrund anderer besonderer Umstände in Betracht. Aufgrund der gesetzlichen Betreuung, welche seitens des Gerichts aufgrund von „eingeschränkter Intelligenzleistung“ auferlegt wurde und dem psychologischen Gutachten, welches die Frau als besonders leicht beeinflussbar und ausnutzbar deklariert, bedarf es eines gesondert abgewogenen Schuldspruches.

Die Angeklagte weist keine Vorstrafen auf. Zudem ist davon auszugehen, dass die Beklagte ohne das Zutun von Dritten nicht in der Lage gewesen wäre, derartige Mengen an Cannabis abzusetzen. Außerdem spricht für Sie, dass Sie seit Beginn ihrer Verhaftung ein vollumfängliches Geständnis ablegte und eine Kooperation nach § 31 BtMG mit der Polizei einging.

Obwohl es sich hier um eine Vielzahl von Taten in erheblichen Mengen handelt, so müsse dennoch betont werden, dass es sich hier um eine sogenannte „weiche Droge“ handele und die Frau von den weiteren, sich im Haus befindlichen Drogenkonsumenten, sichtlich ausgenutzt wurde. Aufgrund dieser Umstände kam der Tatrichter zu dem Entschluss, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung auszusprechen. Der Frau wurde auferlegt, innerhalb eines Jahres nach Aufforderung Urinkontrollen abzugeben und diese auf Drogenrückstände untersuchen zu lassen.

Amtsgericht München, Urteil vom 18.12.2020 – 1123 Ls 364 Js 110668/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 328203411

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einem Beschluss aus dem November 2020 den Begriff der „schlechten Wetterverhältnisse“ gemäß Nr. 8.1 BKatV weiter ausgelegt. Dies ist ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, welcher sanktioniert, falls der Fahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht – oder Wetterverhältnissen unterwegs ist. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift führt zu einer Regelgeldbuße von 100 EUR. Die Zweibrückener Richter entschieden, dass eine feuchte Fahrbahn noch nicht ausreicht, um die Bedingungen des Tatbestands zu erfüllen. Vielmehr soll dieser nach seinem Sinn und Zweck extreme Wetterverhältnisse und die damit verbundene Gefahrensteigerung widerspiegeln. Dies wäre beispielsweise bei Aquaplaning, Starkregen oder erheblichen Schneefall anzunehmen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

An einem Abend im Oktober 2018 fuhr ein Motorradfahrer auf einer Landstraße in der Nähe von Pirmasens. Durch den zuvor gefallenen Regen war die Fahrbahn feucht. Der Motorradfahrer verlor in einer Kurve den Grip seines Zweirades und prallte dadurch an ein am Straßenrand stehendes Schild, welches dadurch beschädigt wurde. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Fahrer deshalb aufgrund der Sachbeschädigung des Straßenschildes zu einer Geldstrafe von 145 EUR verurteilt, da dieser seitens den Feststellungen des Tatgerichts mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist, obwohl die Bedingung der schlechten Wetterverhältnisse nach Nr. 8.1 BKatV erfüllt waren.

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Verurteilte mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Zweibrücken. Dies entschied zu Gunsten des Betroffenen.

Seitens der Richter ist die Auslegung des Nr. 8.1 BKatV von vielen Faktoren des Einzelfalles abhängig und dürfe nicht aufgrund einer Feuchtigkeit des Asphalts bereits pauschalisiert werden. Die Norm soll erst dann Sanktionswirkung entfalten, wenn eine Wettersituation gegeben ist, welche offensichtliche Gefahren für den Fahrzeugführer sowie andere Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs mit sich bringt. Als Beispiele wurden Aquaplaning, Starkregen mit einer damit einhergehenden Sichtbehinderung durch Lichtreflexe sowie erheblicher Schneefall genannt. All diese Wettergeschehnisse führen zu einer erschwerten Verkehrssituation, in welcher der Fahrzeugführer ein besonderes Maß an Konzentration an den Tag legen muss.
Falls die Fahrbahn jedoch lediglich mit einer leichten Feuchtigkeitsschicht bedeckt ist und das Phänomen des Aquaplanings noch nicht auftritt, so soll der sanktionierende Nr. 8.1. BKatV noch nicht bereits angewandt werden, um die abstrakte Gefährlichkeit besonderer Wettersituationen nicht mit alltäglichen Situationen zu vermischen.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob die Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens auf. Mangels detaillierter Feststellungen des ermittelnden Gerichtes kam es zum nachträglichen Freispruch des Verurteilten.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2020- 1 OWi 2 Ss Rs 107/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 80672709

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Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Januar 2021 erneut mit der Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO auseinandersetzen müssen, welcher das Benutzen von elektronischen Geräten hinter dem Steuer sanktioniert. Die Richter mussten entscheiden, ob ein Handyverstoß vorliegt, obwohl das Telefon nicht typischerweise in der Hand gehalten, sondern zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wurde. Das Gericht sah dennoch den Tatbestand der Bußgeldvorschrift als erfüllt an.

Dem Fall liegt detailliert folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte wurde tagsüber von einer Geschwindigkeitsmessanlage aufgenommen, als diese die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts überschritt. Auf dem Messfoto war zu erkennen, dass die Dame ein Mobiltelefon zwischen ihrer linken Schulter und dem Kopf eingeklemmt hat. Letztendlich hat der Verteidiger der Betroffenen eingeräumt, dass seine Mandantin das Telefon auch aktiv benutzt und im Zeitpunkt der Fotomessung telefoniert hatte. Es kam zu einer Verurteilung vor dem Amtsgericht Geilenkirchen aufgrund einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie dem verbotswidrigen Benutzen eines elektronischen Gerätes. Die Frau sollte eine Geldbuße von 115 EUR zahlen.

Gegen diese amtsgerichtliche Entscheidung wehrte Sie sich mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Köln. Sie legt als Argumentation zugrunde, dass in der zutreffenden Norm des § 23 Abs. 1a StVO sich lediglich auf das „Halten“ eines Gegenstandes bezieht, jedoch nicht auf das „Einklemmen“, wie es im obigen Fall seitens der Dame praktiziert wurde.

Das Oberlandesgericht Köln folgt dieser Argumentation jedoch nicht. Die Richter betonten, dass das „Halten“ eines Gegenstandes auch ohne die Benutzung der Hände möglich ist. Als Beispiel nennen die Richter die Fixierung zwischen Oberarm und Torso oder auch zwischen den Oberschenkeln.

Dennoch sei hier nicht die Wortlautauslegung ausschlaggebend, sondern der Sinn und Zweck der Norm, welche geschaffen wurde, um abstrakte Gefahrensituationen im öffentlichen Straßenverkehr zu reduzieren. Zwar sei in erster Linie davon auszugehen, dass die Norm geschaffen wurde, um dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer stets beide Hände zum Lenken des Fahrzeuges zur Verfügung hat und seinen Blick nicht vom Verkehrsgeschehen abwendet. Allgemein kann jedoch erläutert werden, dass alle ablenkenden Faktoren und potentiell gefährliche Nebentätigkeiten im Straßenverkehr zu unterlassen sind, um die nötige Konzentration des Fahrzeugführers nicht zu untergraben.

Diese unterschiedlichen Ablenkungswirkungen wurden auch seitens des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 23 Abs. 1a StVO besonders betont und in der Drucksache der Verordnung festgehalten (BR-Drs. 556/17 S. 12).

Es bestehen Hinweise, dass der Gesetzgeber alleine aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der damit einhergehenden Nachweisschwierigkeit davon abgesehen hat, die Benutzung elektronischer Geräte insgesamt zu verbieten. Dennoch sei immer die Gefahr des spezifischen Einzelfalles ausschlaggebend. Demnach wäre es misslungen, die Nutzung von Mobiltelefonen zu verbieten, wenn diese durch eine Halterung fixiert sind und somit ein deutlich niedrigeres Ablenkungspotential entfalten.

Letztendlich scheiterte die Rechtsbeschwerde der Dame am Oberlandesgericht Köln. Das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen bleibt bestehen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 04.12.2020 – 1 RBs 347/20

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Das Bayerische Oberlandesgericht musste sich im Juni 2020 mit einer Ordnungswidrigkeit auseinandersetzen, welche sich mit einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit beschäftigt. Demnach wurde eine Messung durch ein nachfahrendes Privatfahrzeug eines Polizeibeamten mithilfe eines Navigationsgerätes getätigt. Das Gericht wurde im Revisionsverfahren angerufen, ob denn ein solcher Beweis überhaupt tauglich ist, um den Ordnungswidrigkeitstatbestand zu erfüllen. Die Richter lehnten dies im Ergebnis ab, geben jedoch zu erkennen, dass bei ausreichender Urteilsbegründung in erster Instanz eine solche Maßnahme grundlegend anerkannt werden kann.

Genauer liegt dem Beschluss folgendes Geschehnis zugrunde:

Im März 2020 wurde der Betroffene durch einen Polizeibeamten, welcher sich nicht im Dienst befand, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft gesehen, während er eine offensichtliche Geschwindigkeitsüberschreitung beging. Dem Zeugen war sofort klar, dass der Beschuldigte die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h erheblich überschreitet. Er beschloss, das Fahrzeug mit seinem Privat-PKW zu verfolgen.

Als er diesen aufgeholt hat, sei er mit gleichbleibender Geschwindigkeit hinter dem Betroffenen gefahren und habe über eine Strecke von ca. 500 Metern mit seinem On-Board-Navigationssystem des Privatautos eine Messung begonnen. Das Navi zeigte kurzfristig eine aktuelle Geschwindigkeit von 195 km/h an, während der Polizeibeamte außer Dienst den Betroffenen in einem Abstand von ca. 100 Metern verfolgte.

Durch eine Anzeige seitens des Polizeibeamten kam es zu einem Bußgeldbescheid, gegen welchen der Fahrzeugführer Einspruch einlegte und somit eine Verhandlung vor dem Amtsgericht datiert wurde. In diesem Termin stellte der Tatrichter fest, dass die genaue Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den nicht geeichten Tacho nicht beweissicher nachgewiesen werden kann, dennoch rechnete der Richter mit einem Sicherheitsabschlag und kam zu dem Ergebnis, dass es wohl als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gegeben angesehen werden kann, dass der Fahrzeugführer mindestens 41 km/h zu schnell war (55 km/h Toleranz). Gegen dieses Urteil wurde seitens des Verurteilten Rechtsmittel zum Bayerischen Oberlandesgericht eingelegt.

Dieses war letztendlich erfolgreich, dass Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben. Zwar ist die Messungsmethode des Nachfahrens mit einem ungeeichten Tacho seitens der ständigen Rechtsprechung in spezifischen Einzelfällen als ausreichende Beweislage auszulegen, dennoch müssen dazu auch besondere Voraussetzungen erfüllt sein.

Da man hier von einem standardisierten Messverfahren abweicht, müssen maßgebliche Kriterien wie die Zuverlässigkeit des Tachometers, die Sichtverhältnisse, die genaue Nachfahrstrecke und ein gleichbleibender Abstand während der Messung detailliert beschrieben sein.

Im vorliegenden Fall mangelt es an ausreichenden Feststellungen des Tatgerichts und demnach auch an der dazugehörigen Beweiswürdigung der Umstände hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung. Im Urteil wurde lediglich erwähnt, dass der Zeuge durch sein Nachfahren eine Maximalgeschwindigkeit von bis zu 195 km/h beobachtet habe. Seitens Sichtverhältnissen, der genauen Nachfahrstrecke oder einer detaillierteren Angabe zum Abstand während der Messung wurden keine weiteren Ausführungen seitens des Richters getätigt. In obiger Situation wäre das Amtsgericht jedoch gehalten gewesen, Feststellungen jeglicher Art zu tätigen, beispielsweise auch die Überprüfung der Zulässigkeit des Navigationsgerätes im Hinblick auf die Geschwindigkeitsmessung, ggf. durch einen Sachverständigen.

Aufgrund mangelnder Erfüllung dieser Anforderungen haben die Richter des Bayerischen Oberlandesgerichts das Urteil des Amtsgerichts widerrufen.

BayObLG, Beschl. v. 18.06.2020 – 201 ObOWi 739/20

Hinweis:

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Nach langen Zweifeln über die Alkoholgrenzen der E-Scooter-Fahrten haben sich nun zwei weitere Gerichte zu dem Thema geäußert.

Das Landgericht Osnabrück hat in seiner Entscheidung vom 16.10.2020 weitestgehend festgelegt, dass ein E-Scooter hinsichtlich von Rauschzuständen wie ein normales KFZ behandelt werden müsse. So soll auch hier der Grenzwert von 1,1 Promille gelten.

Im zugrundeliegenden Fall wurde ein Mann im Juli 2020 auf einem E-Scooter gestoppt. Nach einem Verdacht auf Alkoholkonsum ergab der spätere Blutalkoholkonzentrationstest einen Wert von 1,54 Promille. In diesem Fall hat das vorherig zuständige Amtsgericht dem Beschuldigten sogar vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen. Sobald eine endgültige Entscheidung seitens des an das zurückgewiesene Amtsgericht gegeben ist, könne sogar eine endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis die Konsequenz sein.

Kurz nach Veröffentlichung der Entscheidung des obig genannten Landgerichtes kam es am Amtsgericht Dresden zu einer Verurteilung aufgrund ähnlichen Sachverhaltes. In diesem Fall wurde ein 22 – Jähriger nachts auf einer öffentlichen Straße einer Polizeikontrolle unterzogen, als er sich mit einem gemieteten E-Roller auf dem Heimweg befand. Aufgrund von motorischen Aussetzern verdächtigten die Beamten den jungen Mann bezüglich des Alkoholmissbrauchs. Eine entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,14 Promille. Dies hätte er auch bei der erforderlichen und ihm im spezifischen Einzelfall zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen müssen und von dem Mieten des Rollers Abstand nehmen. Da er dies jedoch nicht getan hat, kommt es zu einer Verurteilung gemäß § 316 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB.

Obwohl der Angeklagte ähnlich wie im Fall des Landgerichts Osnabrück unterwegs war, kam der Tatrichter des Amtsgerichtes Dresden zu der Entscheidung, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall nicht angemessen sei. Der junge Mann führte den E-Roller nachts in einer sehr verkehrsarmen Zeit in Dresden. Zudem konnte er nachweisen, dass er noch nie zuvor einen solchen E-Roller mietete und beim Mieten des Fahrzeuges keinerlei Ausfallserscheinungen gezeigt hat. Aufgrund der oben tatbezogen genannten Strafmilderungsgründe kann im vorliegenden Fall nicht von einem sogenannten „Regelfall“ ausgegangen werden, welcher die ursprüngliche Sanktion und Konsequenz des Fahrerlaubnisentzuges mit sich bringt. Es mangelt hier an der charakterlichen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 StGB. Gemäß § 44 StGB war dem Angeklagten stattdessen unter Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte als Warnungs- und Besinnungsstrafe für die Dauer von 4 Monaten zu verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeug jeder Art zu führen. Die Zeit der Sicherstellung der Fahrerlaubnis des Angeklagten seit dem 16.08.2020 war gemäß § 51 Abs. 5 StGB auf das Fahrverbot anzurechnen.

Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 16.10.2020 – 10 Qs 54/20 –

AG Dresden, Urt. v. 5.11.2020 – 213 Cs 634 Js 44073/20

Foto: AdobeStock Nr. 286828565

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Das Kammergericht Berlin musste sich im September 2019 über die Reichweite des sogenannten „roten Kennzeichens“ äußern und dessen Anwendungsbereich weiter konkretisieren, welcher in § 16 FVZ geregelt ist. Die Richter entschieden, dass ein rotes Kurzzeitkennzeichen lediglich zur Probefahrt genutzt werden darf. Eine Unterbrechung dieser Probefahrt, beispielsweise, um in ein Restaurant einzukehren, ist nicht mehr vom Schutzzweck der Kurzzeitanmeldung umfasst und zu einem Verstoß nach § 3 Abs. 1 FVZ führt, dem Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung.

Dem Beschluss des Kammergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der 27 – Jährige Betroffene begibt sich zu einem privaten Besichtigungstermin um ein älteres Fahrzeug zu testen und gegebenfalls zu erwerben. Der Verkäufer habe extra ein rotes Kennzeichen angefordert, damit er dem potentiellen Käufer eine Probefahrt mit dem KFZ ermöglichen kann. Als der Betroffene die längere Probefahrt unternimmt, parkte er das Auto unglücklicherweise in einer absoluten Halteverbots-Zone und kehrte mit seiner Begleitung in ein Restaurant ein. Das Ordnungsamt wurde bei einer Routinekontrolle auf den Wagen aufmerksam, es kam zu einem Bußgeldbescheid bezüglich eines Zulassungsverstoßes in Tateinheit mit dem parken im absoluten Halteverbot. Die Geldbuße betrug 200 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte der Betroffene Rechtsmittel ein, die Sache wurde an das Kammergericht Berlin verwiesen. Als Begründung führte er an, dass der Zulassungsverstoß nach § 3 Abs. 1 FVZ nicht gegeben sei, da er durch das Parken die erlaubte Probefahrt lediglich unterbrochen, jedoch nicht beendet habe. Der Charakter einer Fahrt bestehe dennoch und könne durch einen einfachen Parkvorgang nicht vollständig aufgehoben werden.

Die Rechtsbeschwerde war zwar zulässig, jedoch unbegründet. Als privilegierte Fahrt im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 1 FVZ ist lediglich eine solche Probefahrt umfasst, welche das Ziel hat, die Leistungs – und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeuges zu prüfen. Lediglich vereinzelte Ausnahmen, welche eng mit einer Probefahrt in Verbindung stehen, sind seitens der Rechtsprechung noch unter den Privilegierungstatbestand des § 16 Abs. 1 S. 1 FVZ zu subsumieren. Darunter fällt etwa das Tanken des Fahrzeuges oder eine sich der Probefahrt anschließende Außenreinigung, falls es zu Verschmutzungen des Autos gekommen ist. Andere Ausnahmen sind dem Gesetz sowie der Rechtsprechung fremd. Aufgrund dieser Auslegung fällt der Restaurantbesuch auch nicht mehr unter den Zweck der Substanzprüfung eines Fahrzeugkaufes und kann demnach nicht unter die Privilegierung des § 16 Abs. 1 S.1 FVZ fallen. Es kommt zwingend zu einem Verstoß nach § 3 Abs. 1 FVZ, dem Fahren eines Fahrzeuges ohne Zulassung.

Die Richter betonen, dass eine solch enge Auslegung im Sinne der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig sei, da ein PKW ein extrem hohes Gefahrenpotential im Straßenverkehr besitzt und man durch ein Kurzzeitkennzeichen die Möglichkeit bekommt, eine Anmeldung des Fahrzeuges zu umgehen. Demnach sei hier besonders wichtig, keinen weiteren Raum für den Missbrauch dieser Möglichkeit zu schaffen, vor allem da es sich in diesem Zusammenhang auch häufig um versicherungsrechtliche Fragen dreht.

Kammergericht, Beschluss vom 17.09.2020 – 3 Ws (B) 189/20 – 162 Ss 73/20

Foto: AdobeStock Nr. 369337520

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Dieses Urteil ist ein Klassiker des Verkehrsstrafrechts und wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, besitzt jedoch in der heutigen Gesellschaft immer noch Aktualität. In diesem Urteil stellten die Richter fest, dass das so oft im Straßenverkehr benutzte Zeichen des „Vogelzeigens“, nämlich das Tippen auf die eigene Stirn, um einem anderen Verkehrsteilnehmer einen offensichtlichen Fahrfehler anzuzeigen, eine Beleidigung nach § 185 StGB darstellen kann und demnach einen Straftatbestand erfüllt, welcher meist mit einer Geldbuße geahndet wird.

Das Urteil entstand aus dem folgenden, simplen Sachverhalt:

Auf den Straßen von Düsseldorf wurde ein Verkehrsteilnehmer angehupt, weil dieser ein vermeintliches Grünlicht einer Ampelschaltanzeige übersah und nicht losfuhr. Über diese Handlung war der an der Ampel stehende Verkehrsteilnehmer derart erbost, dass er sich in Richtung des anderen Verkehrsteilnehmers wandte und sich dabei auf die Stirn tippte, um seine Handlung des Hupens mit Verachtung zu bestrafen.

Das erstinstanzliche Amtsgericht bejahte hier eine Beleidigung nach § 185 StGB und argumentierte mit dem gezielten Ausdruck der Missachtung seitens des „vogel-zeigenden“ Fahrers. Nach einer Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf kamen auch diese Richter zu einem nicht abweichenden Ergebnis. Seitens der Feststellungen des Gerichts habe der Autofahrer klar und deutlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er den anderen Verkehrsteilnehmer für „nicht normal“ halte.
Hier ist zu differenzieren, dass es dem Fahrzeugführer an der Ampel gerade nicht darum geht, eine explizite Handlung, wie im obigen Fall das Betätigen der Hupe, zu kritisieren. Es ginge ihm primär darum, dem anderen Autofahrer zu vermitteln, dass dies kein normales Verhalten im Straßenverkehr darstelle und dieser eher ein dauerhaftes menschliches Fehlverhalten an den Tag legen müsste, um solch eine Situation im Straßenverkehr mit provokativem Hupen lösen zu wollen.

Die Richter betonten zudem, dass ein einfaches „Tippen an die Stirn“ nicht zwingend ausreicht, um eine Ehrverletzung, wie Sie für die Erfüllung eines Beleidigungstatbestandes notwendig ist, zu bejahen. Daher müsse das Urteil explizit auf den Einzelfall bezogen werden. Hier sind vorwiegend das Alter, der Bildungsgrad sowie die soziale Stellung des Täters zu berücksichtigen. Weiterhin komme es auf die Beziehung zwischen den beiden Beteiligten sowie deren Verhältnis innerhalb der sozialen Ordnung an. Letztendlich müssen auch Ortsüblichkeiten und spezielle regionale Ausdrucksweisen berücksichtigt werden.

Im obigen Fall handelte es sich jedoch um zwei erwachsene Männer, welche sich gegenseitig völlig fremd waren und sich zuvor noch nie wissentlich begegnet sind. Demnach sei das „Vogel – Zeigen“ im Straßenverkehr bei Bejahung der Fremdheit und keiner besonders akuten Situation als Ausdruck der Missachtung zu werten und stellt demnach eine Ehrverletzung dar.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.03.1960 – (2) Ss 934/59 (1047) –

Foto: AdobeStock Nr. 33107253

Bei der Wiedergabe des Urteils ist ersichtlich, dass im Jahre 1960 noch andere Werte und Sitten der gesellschaftlichen Ordnung im Sinne der Abwägung von Beleidigungstatbeständen genutzt wurden. Dennoch ist eine solche Ehrverletzung auch in der heutigen Zeit noch möglich, falls zwei völlig unbekannte Menschen in einer brenzligen Situation im Straßenverkehr aufeinandertreffen.

Sollte sich eine solche Strafanzeige gegen Sie richten, ist es notwendig, durch eine detaillierte Akteneinsicht seitens eines Strafrechtsexperten alle gesammelten Informationen über die Situation auszuwerten und zu ihrer Verteidigung einzusetzen.

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Ein weiterer Klassiker des Verkehrsrechts wurde erneut vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Im folgenden Fall mussten die Richter des OLG die Beschränkung von sogenannten „Anliegerstraßen“ konkretisieren, welche nur befahren werden dürfen, falls ein besonderes Anliegen seitens des Fahrzeugführers besteht. Das Gericht sprach sich dafür aus, dass auch das Abholen einer Person von einem Einkauf ein ausreichendes Anliegen darstellt, um eine solche Straße befahren zu dürfen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Düsseldorf zu einem Bußgeld verurteilt, weil dieser mit seinem PKW in eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße befahren hat. Als die Polizeibeamten ihn nach seinem Anliegen befragten, antwortete dieser, dass er lediglich seine Frau an dem Supermarkt abholen möchte, welcher sich angrenzend zur Anliegerstraße befindet. Die Beamten sahen dies nicht als ausreichendes Anliegen an und es kam zu einem Bußgeldbescheid.
Nach dem Einspruch des Fahrzeugführers und der Verhandlung in erster Instanz vor dem Amtsgericht, welcher der Beschuldigte unterlag, legte dieser Revision zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts urteilten zugunsten des Fahrzeugführers und hoben dessen Bußgeldbescheid auf. Eine an sich gesperrte, jedoch für Anlieger freigegebene Straße dürfe seitens der allgemein bekannten Regelung von den Anwohnern selbst sowie von deren Besuchern befahren werden. Demnach müsse auch in Auslegung der Norm so verfahren werden, dass ein solches Anliegen auch die Fahrten für die Erledigung von Besorgungen beinhaltet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Wocheneinkauf, welcher meist umfangreicher ausfällt und nach Hause transportiert werden muss.

Würde der Fahrzeugführer diesen Einkauf selbst tätigen und die Besorgungen eigens mit seinem Auto transportieren, so käme man zu keinem anderen Entschluss, als dies als ein ausreichendes Anliegen anzuerkennen. Demnach müsse nach Ansicht der Richter die Norm des § 45 StVO so auszulegen sein, dass eine Person, welche einem Anliegen, nämlich das Transportieren von Versorgungen, kausal behilflich ist, nicht schlechter gestellt werden darf als die Person, welche die Tätigkeit ausführt. Eine solche Tätigkeit sei vergleichbar mit derer, bei welcher der Fahrzeugführer selbst die Einkäufe beabsichtigt oder tätigt.

Wer die Anliegerstraße z.B. mit dem Auto unberechtigt befährt muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro rechnen, mit dem Fahrrad können 25 Euro verhängt werden. Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Verwarnungsgeld ab 30 Euro.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil – (1) Ss 295/67 –

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich bereits im Jahre 2015 mit der rechtlich spannenden Frage auseinandersetzen, ob bei einer Nichteinhaltung der zehnminütigen Kontrollzeit bei einer Atemalkoholmessung ein zwingendes Verwertungsverbot gegeben ist oder ob eine Verwertung im Einzelfall trotz Unterschreitung der Kontrollschwelle ermöglicht werden kann.

Die Richter urteilten, dass ein Verwertungsverbot nur dann gegeben ist, wenn es sich bei dem Grenzwert um einen sehr knapp erreichten oder geringfügig überschrittenen Grenzwert handelt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Frühjahr 2013 kam es zu einer routinemäßigen Alkoholkontrolle eines Fahrzeugführers, welcher in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten ist. Aufgrund von leichten Gestik-Aussetzern sowie einem Lallen bei Abfragen der Personalien verhärtete sich der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt. Die Beamten entschieden sich für eine Atemalkoholmessung. Diese ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,27 mg/l. Ein Ordnungswidrigkeitstatbestand nach § 24a StVG liegt ab einer Konzentration von 0,25 mg/l vor, was gesetzlich einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille entspricht.

Es wurde ein Bußgeldbescheid in Höhe von 325 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat erlassen. Der Fahrzeugführer wehrte sich dagegen mit einem Einspruch. Nach seiner Ansicht unterliegt das Messergebnis einem Beweisverwertungsverbot. Der Mann gab an, wenige Minuten vor der Atemalkoholmessung Wasser getrunken zu haben sowie eine Zigarette geraucht zu haben, was unter Umständen die Messung des Gerätes verfälschen konnte.

Das Amtsgericht Waldkirchen, vor welchem die Ordnungswidrigkeit verhandelt wurde, folgte der Argumentation des Fahrzeugführers und zweifelte die Verwertbarkeit des Messergebnisses an. Das Gericht fordert eine zehnminütige Kontrollzeit, welche gewährleistet, dass durch vor der Messung zu sich genommene Substanzen die Messung nicht mehr verfälschen können. Diese Zeit wurde im obigen Fall nach Angaben im Protokoll jedoch nicht eingehalten. Es folgt der Freispruch. Dagegen legt die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht Karlsruhe ein.

Die Richter des Oberlandesgerichts gaben der Revision statt und hoben den Freispruch des Amtsgerichts auf. Es gäbe keine gesetzliche Grundlage, welche ein solch konkretes Beweisverwertungsverbot bei der Unterschreitung der Kontrollzeit trage. Ein Verwertungsverbot kommt nur dann in Frage, wenn der Grenzwert gerade so erreicht oder eben nur geringfügig (ca. 0,1 mg/l) überschritten wurde. Solche Indizien rechtfertigen das Verwertungsverbotes des Testes, da die Schwelle zur Strafbarkeit so gering ist, dass kleine Schwankungen bereits die Tatbestandserfüllung mit sich bringen könnten.

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine geringfügige Überschreitung der Konzentration, so dass diese Regelung des Verwertungsverbotes nicht einschlägig ist.

Zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Art und Weise das festgestellte Rauchen und das Trinken von Wasser während der Kontrollzeit die Messung beeinträchtigt habe und in welcher Höhe der Sicherheitsabschlag vorzunehmen sei, hielt das Oberlandesgericht die Einholung eines medizinischen und technischen Sachverständigengutachtens für erforderlich. Die Sache wurde zurück an das Amtsgericht verwiesen, welches erneut weitere Details zum Sachverhalt feststellen soll.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.10.2015 – 2 (7) SsBs 499/15 – AK 151/15 –

Foto: AdobeStock Nr. 302238402

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Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Anwalt für Strafrecht

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat im Herbst 2020 ein Urteil darüber gesprochen, dass auch auf frei zugänglichen Privat-Parkplätzen eine Pflicht zum Anbringen einer Parkscheibe bestehen kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO.

Falls dies durch offengelegte Vertragsbedingungen vereinbart ist, so müsse diese nach § 42 Abs. 2 StVO von außen „gut lesbar“ sein. Dies ist seitens des Gerichts erst dann der Fall, wenn die Parkscheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht wurde.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Januar 2019 stellte ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug auf einen Kundenparkplatz eines nahegelegenen Einkaufszentrums in Brandenburg ab. In der Einfahrt und auf dem Parkplatz waren mehrere Schilder aufgestellt, welche bestimmte Vertragsbedingungen enthalten und darin auch ausgewiesen wurde, dass das kostenfreie Parken für eine Zeitdauer von einer Stunde erlaubt sei. Damit diese unentgeltliche Höchstparkdauer von dem Parkplatzinhaber kontrolliert werden kann, bedarf es der Hinterlegung einer gut lesbaren Parkscheibe am geparkten Fahrzeug.

Der Beschuldigte habe zwar eine Parkscheibe in den Kofferraum seines PKW ausgelegt, diese konnte jedoch von dem kontrollierenden Mitarbeiter bei der Parkraumüberwachung nicht wirklich eingesehen werden. Deshalb stehe dem Parkplatzinhaber das erhöhte Parkentgelt in Form einer Vertragsstrafe von 15 € zu, da der „Parksünder“ durch das Abstellen seines Fahrzeuges den Vertragsbedingungen auf den ausreichenden Hinweisschildern zustimmte und den Bedingungen nicht nachkam. Hier lag das Problem vor allem in der Lesbarkeit der ausgelegten Parkscheibe.

Seitens des Gerichts stellt die Vertragsstrafe kein Hindernis dar. Eine solche ist für private Parkplatzinhaber notwendig, um einerseits eine Abschreckungsmöglichkeit für die Überschreitung der Höchstparkdauer zu erreichen und andererseits um es möglichst allen Kunden zu ermöglichen, den Parkplatz für den erforderlichen Zweck zu nutzen und nicht durch Dauerparker eingeschränkt zu werden.

Hinsichtlich der Lesbarkeit der Parkscheibe wies das Gericht daraufhin, dass der Parkplatz aufgrund mangelnder Zufahrtsbeschränkungen als öffentlicher Parkplatz behandelt werden müsse und demnach auch die Vorschriften der StVO gelten müssen. Danach sei das Parken entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur erlaubt, wenn in dem Fahrzeug eine von außen „gut lesbare“ Parkscheibe hinterlegt ist.

Üblicherweise wird eine solche Scheibe hinter der Windschutzscheibe, auf der Hutablage oder an der Seitenscheibe angebracht, um der Parküberwachung eine effiziente Arbeit zu ermöglichen. Das Auslegen einer Parkscheibe innerhalb des Kofferraums, was keine sofortige Einsicht auf die Scheibe ermöglicht, sondern lediglich bei genauerer Erforschung des Fahrzeuges ans Licht kommt, reicht demnach nicht aus.

Das Gericht sprach dem Parkplatzinhaber demnach die Vertragsstrafe in Höhe von 15 € zu.

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 23.10.2020 – 31 C 200/19 –

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Hinweis:

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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