Wer als Unternehmer Taxi- und Mietwagenverkehr betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung. Im Gelegenheitsverkehr mit Personen wird unterschieden zwischen Taxigenehmigung (konzessioniert) und Mietwagengenehmigung (Uber, Bolt, Flughafentransfer, Krankenfahrten etc.). Genehmigungsbehörden für den Taxi- und Mietwagenverkehr sind die Verkehrsbehörden der Kreis- und Stadtverwaltungen (Straßenverkehrsamt, Zulassungsstelle) am Standort / Wohnort des Antragstellers. Hier sprechen wir zum Beispiel von der sogenannten gewerbsmäßigen Konzession / Mietwagengenehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs.

Gleiches gilt für eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung („Personenbeförderungsschein“ – sogenannter P-Schein) für Taxi und Busfahrer. Er ist erforderlich für den Fahrer des Fahrzeugs. Die Beantragung ebenfalls über die zuständige Stadt- und Kreisverwaltung /Führerscheinbehörde am Wohnort.

Was gehört zu den Bedingungen für eine solche Genehmigung? Gefordert wird beispielsweise:

1.      Persönliche Zuverlässigkeit – Nachweis durch polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Fahreignungs- und Gewerbezentralregister.

2.      Finanzielle Leistungsfähigkeit / Eigenkapitalnachweis, bestätigt durch Bank oder Steuerberater in Höhe von nicht weniger als 2.250 € für das erste Fahrzeug und nicht weniger als 1.250 € für jedes weitere Fahrzeug; Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt, Krankenkasse und Berufsgenossenschaft.

3.      Fachliche Eignung – Der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person muss die fachliche Eignung zur Führung eines Taxi- und Mietwagenverkehrsunternehmens nachweisen.

Bei einer Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften wird allerdings oft eine Konzession nach dem Personenbeförderungsrecht nicht erteilt. Insbesondere, wenn es noch eine Eintragung im Bundeszentralregister gibt, wird die Erteilung oder Verlängerung einer Konzession für das Mietwagen- oder Taxengewerbe allein deshalb verweigert. Dies beruht jedoch auf einer veralteten Rechtsprechung, die allein die Eintragung im Bundeszentralregister als ausreichend betrachtete.

Viele Kommunen verweigern Anträge auf Konzessionen für Taxen auch mit dem Hinweis, es gebe bereits genug. Man will die Wirtschaftlichkeit der Taxibetreiber nicht gefährden. Allerdings trifft die Kommunen bei diesen Entscheidungen eine weitrei­chende Prüfungspflicht.

Die Stadt muss eine Prognoseentscheidung treffen und dabei die Verhältnisse vor Ort genau untersuchen. Tut sie das nicht, muss sie die Konzession für Taxen erteilen!

Mit Beschluss vom 7.12.2016 entschied der BayVGH zum Beispiel, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen auch eine vorläufige, einstweilige oder gar rückwirkende Genehmigung bzw. ein Vorbescheid erteilt werden kann.

Die Klägerin betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und besaß die vorausgesetzte Genehmigungen nach §§ 47, 49 PBefG, welche bis zum 27.9.2013 befristet waren. Am 10.10.2013 beantragte sie beim Landratsamt eine Genehmigung für den Weiterbetrieb ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens für weitere fünf Jahre eine Genehmigung und reichte alle dafür erforderlichen Unterlagen ein. Das Landratsamt erteilte am 23.12.2013 die beantragte Genehmigung und befristete diese bis zum 22.12.2018. Gegen diese Genehmigung reichte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie für den Zeitraum vom 28.9 bis 23.12.2013 einen Vorbescheid, hilfsweise eine rückwirkende Genehmigung begehre. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin beim VG Ansbach Klage auf Erteilung dieser. Begründet wurde die Klage damit, dass es nicht nachvollziehbar sei weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens aller Unterlagen erst zum 23.12.2013 erlassen habe.

Das VG Ansbach wies im vorliegenden Fall die Klage jedoch ab und führte an, dass Genehmigungen nicht vorläufig zu erteilen seien und auch ein Zwischenbescheid nicht in Frage komme. Dieser komme nur dann in Betracht, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nicht über einen Antrag entscheidet. Diese Frist war jedoch noch nicht verstrichen. Auch käme eine rückwirkende Genehmigung nicht in Betracht, da es der Klägerin zuzumuten war sich rechtzeitig vor Ablauf ihrer Genehmigung die Verlängerung zu beantragen.

Der BayVGH folgte im Wesentlichen der Begründung des VG Ansbach: Eine vorläufige oder rückwirkende Genehmigung sieht das PBefG nicht vor. Auch hat die Klägerin aus der Dauer des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Rückdatierung oder Vorverlegung der Geltung der Genehmigung. Die Regelung des § 15 I 2 PBefG, welche vorsieht, dass innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden werden muss, wurde eingehalten. Nur ein vollständiger Antrag löst die Frist des § 15 I 2 PBefG aus. Die Klägerin reichte erst am 10.10.2013 den Antrag ein und die Behörde entschied innerhalb dieser drei Monate. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt die Entscheidung missbräuchlich verzögert hat, nicht ersichtlich (Beschluss des BayVGH vom 7.12.2016).

Das Labo Berlin entzog zum Beispiel in den vergangenen 12 Monaten cirka 30 Firmen die Konzessionen für Fahrdienste wie Uber / Bolt, denn nicht alle Mietwagenfirmen in Berlin erfüllen die gesetzlichen Vorschriften.

Das Labo Berlin als zuständige Behörde hat nun 30 Firmen, die für Fahrdienstvermittler wie Uber, Bolt oder Free Now tätig sind, die Zulassung widerrufen. Ein Grund für den Entzug der Genehmigungen war zum Beispiel, dass die Firmen keinen Betriebssitz haben.

Deshalb überprüft die Berliner Behörde derzeit alle Unternehmen auf Vorhandensein beziehungsweise Richtigkeit des Betriebssitzes sowie Richtigkeit der Angaben der Geschäftsleitung. Die Überprüfung en dauern aktuell auch im Jahr 2025 noch an.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

In Berlin dauert es aktuell mehr als ein Jahr, bis die Behörde Anträge für Mietwagen-Konzessionen bearbeitet. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) begründet das mit sehr genauen Prüfungen. Damit bricht das LABO jedoch das Personenbeförderungsgesetz, das eine Frist von höchstens sechs Monaten vorschreibt.

Seit dem Frühjahr 2024 gibt es in Berlin nur noch halb so viele aktive Mietwagen

Die Zahl sank von ungefähr 4.300 auf etwa 2.200 Fahrzeuge. Vertreter der Branche warnen deshalb, dass der Markt bald zusammenbricht.

Weniger Mietwagen in Berlin – Bolt kritisiert die Behörde scharf

Unternehmen wie Uber und Bolt vermitteln in Berlin immer seltener Mietwagen.

Bolt findet die Entwicklung auf dem Berliner Mietwagenmarkt schlecht. Das Unternehmen kritisiert das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Labo) scharf. Die Behörde entscheidet darüber, ob Mietwagenfirmen in Berlin arbeiten dürfen. Letztes Jahr ging das Labo streng gegen illegale Firmen vor. Bolt sagt, dass die Behörde jetzt zu streng und ohne klare Regeln handelt. Deswegen melden viele Firmen ihre Autos im Berliner Umland an. Firmen wollen damit aber möglicherweise keine Berliner Regeln umgehen.

Mietwagenfirmen warten sehr lange, wenn sie neue Autos anmelden wollen

Die Prüfung neuer Anträge dauert oft über ein Jahr. Bolt warnt, dass der Markt bald zusammenbricht.

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P-Schein gefälscht – Gerücht oder Wahrheit? LABO Berlin geht gegen Taxifahrer vor

In Berlin gibt es immer weniger Mietwagen, die Fahrgäste transportieren. Letzten Monat fuhren laut der Behörde Labo nur noch etwa 2100 Autos in der Stadt. Im April 2024 waren es noch rund 4200 Autos. Das Labo verbot im Frühjahr 2024 etwa einem Drittel aller Mietwagen die Fahrt, weil Genehmigungen fehlten oder die Firmen gegen Regeln verstießen. Seitdem sinkt die Zahl der Autos immer weiter. Das ist ein Problem für Vermittler wie Bolt und Uber. Der Konkurrent Free Now vermittelt seit Anfang des Jahres keine Fahrten mit Mietwagen mehr.

Viele Mietwagen-Firmen fahren trotzdem weiter in Berlin, haben ihren Sitz aber jetzt in Brandenburg. Manche Firmen missachten dabei eine wichtige Regel: Fahrer müssen nach einer Fahrt immer zum Betriebssitz zurückfahren, wenn sie keinen neuen Auftrag haben.

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Taxi in Berlin | Das Taxi-Portal aus Berlin | P-Schein

Bolt erklärt, dass die Firma einen ehrlichen Markt unterstützt. Sie fordert von der Behörde aber klare und schnelle Entscheidungen. 

Das Labo bestätigt: Die Zahl der Mietwagen sinkt, weil Firmen gegen Regeln verstoßen. Das betrifft besonders die Pflicht, nach einer Fahrt zum Betriebssitz zurückzukehren. Die Behörde erklärt, dass Mietwagen nur fahren dürfen, wenn sie diese Pflicht einhalten. Sie prüft jeden Fall genau und achtet auf Angemessenheit. Sie verweigert Genehmigungen nur, wenn Firmen oft und schwer gegen die Rückkehrpflicht verstoßen.

Die Behörde weist den Vorwurf zurück, dass sie Genehmigungen willkürlich erteilt. Sie prüft die Anträge jetzt viel gründlicher. Deshalb dauert die Bearbeitung manchmal länger, teilweise auch mehr als ein Jahr.

Die Behörde arbeitet eng mit den Kontrollbehörden in Brandenburg zusammen, um illegale Mietwagenfirmen zu bekämpfen. Auch das Unternehmen Bolt bestätigt, dass in Brandenburg dieselben Regeln gelten. Die Behörden dort kontrollieren die Firmen genauso streng wie in Berlin.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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