Geschwindigkeitsverstoß: Fehlende Rohmessdaten begründen kein Beweisverwertungsverbot
Der Bundesgerichtshof entschied am 2. Juli 2026 über fehlende Messdaten bei einer Geschwindigkeitskontrolle. Die Richter untersuchten, ob das Verfahren fair ablief und ob sie das Ergebnis nutzen dürfen. Sie bestätigten ihre bisherige Rechtsprechung und ließen die Messung als Beweis zu.
Was war passiert?
Ein Autofahrer war zuvor zu schnell gefahren und erhielt deshalb einen Bußgeldbescheid. Im Prozess gab es Streit, weil das Messgerät keine Rohdaten speicherte. Die Technik hätte das zwar gekonnt und die Daten hätten bei einer Prüfung geholfen. Jedoch fehlten die Daten im Messprotokoll.
Ohne diese Informationen können Anwälte Fehler bei der Messung nur schwer finden. Dies hat zur Folge, dass die Entscheidung einer Bußgeldbehörde in Bezug auf die gemessenen Daten nur unter erschwerten Bedingungen angegriffen werden kann.
Wie begründete der BGH seine Entscheidung?
Die Richter erklärten ihre Sicht: Der Staat muss nicht alle möglichen Daten sammeln und aufheben. Betroffene dürfen zwar vorhandene Akten lesen. Der Staat muss aber keine Daten beschaffen, die gar nicht existieren. Fehlende Daten machen ein Verfahren nicht unfair. Ein Angeklagter kann sich also nicht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen. Das Gericht darf das Ergebnis trotzdem verwenden.
Wo liegt der Schwerpunkt der Streitigkeit?
Das Gericht vertraut auf anerkannte Messmethoden, sogenannte standardisierte Messverfahren. Ein geeichtes Gerät liefert eine sichere Grundlage für das Urteil. Deshalb brauchen Richter meistens keine teuren Experten für die Technik. Das spart Zeit und auch Geld bei den vielen Verkehrsgerichtsverfahren. Wenn es jedoch deutliche Hinweise auf Fehler gibt, ist das Gericht verpflichtet, genauer hinzusehen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Verteidigung in einem solchen Fall?
Fahrer können sich weiterhin gegen Bußgelder wehren. Bei berechtigten Zweifeln prüft das Gericht den Fall genauer. Anwälte müssen dafür in Zukunft konkrete Fehler benennen. Es reicht nicht mehr aus, nur die fehlenden Daten zu kritisieren.
Die Entscheidung zeigt das Problem zwischen den Rechten der Fahrer und einer schnellen Justiz. Es wird konkret zwischen dem Verteidigungsrecht des Betroffenen auf der einen Seite und der Praktikabilität der Bußgeldverfahren abgewägt.
Der Bundesgerichtshof hält die Prüfung der Technik für wichtig, sieht aber keine Pflicht zum Speichern aller Daten. In der Praxis bedeutet das: Die Ergebnisse zählen auch ohne Rohdaten. Es kommt nun vor allem auf die Details im jeweiligen Fall an.
AZ: BGH, Beschluss vom 02.07.2026 – 4 StR 235/25
Vielleicht interessieren Sie sich auch für die folgende Beiträge zum Thema Geschwindigkeitsüberschreitung: Kein Fahrverbot wegen erheblicher Abweichung von der normalen Fahrtsituation https://kanzlei-skana.de/bussgeldbescheid/kein-fahrverbot-wegen-erheblicher-abweichungen-von-einer-normalen-fahrtsituation/ oder Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Harndrangs gerechtfertigt? https://kanzlei-skana.de/bussgeldbescheid/geschwindigkeitsueberschreitung-wegen-harndrangs-gerechtfertigt/
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


