Das Kammergericht hat in einem Urteil aus dem Januar 2022 festgestellt, dass das Fahren von sogenannten „Donuts“ (= 360-Grad-Kehren) mit einem PKW nicht als Alleinrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB einzustufen ist.
Der Entscheidung des Kammergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte hat während eines Hochzeitskorsos mit einer Vielzahl von Fahrzeugen mit seinem PKW der Marke „Maserati“ auf einer zentralen und stark belebten Kreuzung eine 360-Grad-Kehrtwende vollzogen, was in Motorsportkreisen als „Donut“ bezeichnet wird. Indem der Fahrzeugführer sein Fahrzeug unter Volllast beschleunigt und dabei ein sehr engen Einlenkwinkel einschlägt, kommt es zum Durchdrehen der Reifen und das Fahrzeug beschleunigt nicht gerade aus, sondern verbleibt in einer Kreisbewegung unter qualmenden Reifen und großem Lärm.
Nach Ansicht des Tatrichters des zuständigen erstinstanzlichen Amtsgerichtes ist hier ein Alleinrennen nach dem § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Jedoch kam der Richter zu dem Entschluss, dass hier von einer Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB auszugehen ist, da die anderen Autos auf der Kreuzung durch das Manöver an ihrer Weiterfahrt gehindert wurden, um einer direkten Kollision zu entgehen.
Amtsanwaltschaft sieht § 315 Abs. 1 Nr. 3 StGB als erfüllt an – Revision
Das für die Revision zuständige Kammergericht hat diese zurückgewiesen. Ein Alleinrennen nach § 315 Abs.1 Nr. 3 StGB kommt bereits aufgrund der fehlenden „Fortbewegung“ in Betracht. Das Gesetz spricht hier von einem „Sichfortbewegen“, was aufgrund der kreisenden Bewegung mit dem Wortlaut der Norm nicht konstruiert werden kann. Durch den starken Einlenkwinkel bleibt der Fahrer auf seiner Rotationsbahn, bewegt sich jedoch im Sinne einer Entfernungsmessung nicht in eine besondere Richtung, sondern rotiert im Kreis.
Zudem spricht gegen die Anwendung der Norm, dass der Fahrzeugführer bei einem „Donut“ nicht handelt, um sein Fahrzeug auf eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu beschleunigen.
Man könnte hier lediglich als Messung zwar zugrunde legen, dass es dem Fahrer darum geht, die Geschwindigkeit des Hecks seines Maseratis derart zu erhöhen, dass man hier nicht von einer Bewegung in Kilometern pro Stunde, sondern von Bewegung „Umdrehung pro Zeit“ als Messeinheit ausgehen könnte.
Die Norm des § 315 StGB befindet sich jedoch im Abschnitt der Straßenverkehrsdelikte, welche sich v.a. mit Delikten aus dem öffentlichen Straßenverkehr beschäftigt. Darum muss nach Argumentation der Richter des Kammergerichtes der Geschwindigkeitsbegriff des § 3 StVO zur Auslegung zugrunde gelegt werden, welcher mit dem Quotienten „km/h“ anzugeben ist.
Aufgrund dieser Merkmale sieht das Kammergericht hier kein Kraftfahrzeugrennen nach § 315 Abs.1 Nr. 3 StGB in der besonderen Form des „Alleinrennens“ als erfüllt an.
KG, Urt. v. 18.01.2022 – 3 Ss 59-60/21
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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