Lasermessgerät LTI 20/20 Speed als unzulässig eingestuft: AG Singen spricht Beschuldigten frei

Nach Feststellungen des Amtsgerichts Singen stellt die Messung mit dem Messgerät LTI 20/20 Speed derzeit kein standardisiertes Messverfahren dar. Doch wie kam es zu der Schlussfolgerung?

Wann gilt ein Messverfahren als standardisiert?

Damit ein Messverfahren als standardisiert eingestuft werden kann, müssen die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sein, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH, Beschluss vom 30.10.1997, 4 StR 24/97). Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) muss das Gerät vor der Vornahme von Messungen geeicht und zugelassen haben.

Bei Versuchen mit dem Laserhandmessgerät LTI 20/20 Speed stellte der Sachverständige fest, dass eine zuverlässige Messung nicht durchgeführt werden konnte. Er erkannte die Gefahr eines Abgleiteffekts.

Was ist ein Abgleiteffekt?

Lasermessgeräte senden einen Laserstrahl an ein Zielobjekt, bei welchem der Strahl gebrochen und zurückgeleitet wird. Das Lasergerät sammelt die Daten über den Abstand zum Objekt und errechnet durch mehrere aufeinanderfolgende Strahlen die Geschwindigkeit des Objekts.

Wenn ein Laserstrahl während des Messvorgangs auf verschiedene Fahrzeugteile mit unterschiedlichen Abständen zum Messgerät trifft, ist er “abgeglitten” von der anvisierten Messstelle und eine genaue Geschwindigkeit lässt sich mittels der Daten nicht mehr errechnen. Dieses Phänomen wird Abgleiteffekt genannt.

Konsequenz der Testergebnisse

Das Lasermessgerät LTI 20/20 Speed weist also einen Abgleiteffekt auf, sodass die gemessene Geschwindigkeit nicht unbedingt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Der Toleranzabzug von 3 km/h kann diese Ungenauigkeit nicht kompensieren, da die Messverfehlungen in der Testreihe teilweise darüber lagen. Aufgrund der Testergebnisse des Sachverständigen sah das Amtsgericht Singen die Anforderungen an standardisierte Messverfahren bei dem Handlasergerät nicht als erfüllt an. Es befürchtete, dass es bei Gebrauch des Messgeräts selbst bei Einhaltung der Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Messverfälschungen kommen kann.

Es lagen keine zuverlässigen Daten vor, die den Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen hätten stützen können. Der Betroffene wurde vom AG Singen freigesprochen.

AZ: AG Singen, Urteil vom 13.10.2025 – 6 OWi 51 Js 30287/24

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht