Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 30.11.2022 ein Urteil gefällt, das für Diskussionen sorgen dürfte. Es ging um den Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 StGB gegen einen Angeklagten, der in einem Video rassistische Äußerungen gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe gemacht hatte. Das erstinstanzliche Amtsgericht hatte den Angeklagten freigesprochen, weil es die Äußerungen als von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ansah. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Sprungrevision ein und beanstandete die Verletzung sachlichen Rechts.
Das OLG Frankfurt am Main hob den Freispruch auf und verwies die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück. Die Richter am Oberlandesgericht stellten fest, dass das Amtsgericht die Vorgaben des § 267 Abs. 5 S. 1 StPO nicht beachtet hatte, wonach bei einem Freispruch aus rechtlichen Gründen die Urteilsgründe sich dazu verhalten müssen, warum die für erwiesen erachtete Tat in rechtlicher Hinsicht als nicht strafbar erachtet wird. Das Amtsgericht hatte jedoch den konkreten Anklagesatz nicht hinreichend dargestellt und somit den Tatvorwurf nicht verständlich gemacht. Darüber hinaus kam das OLG Frankfurt am Main zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen des Angeklagten den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt waren. Es führte aus, dass der Tatbestand der Volksverhetzung im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit eng zu fassen sei und nur solche Äußerungen erfasse, die geeignet seien, den öffentlichen Frieden zu stören oder zu gefährden. Dies sei jedoch bei den Äußerungen des Angeklagten der Fall gewesen, da sie eine nationale oder ethnische Gruppe pauschal herabsetzten und verächtlich machten und damit zum Hass aufstachelten.
Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten
Das OLG Frankfurt am Main betonte dabei auch die Bedeutung des Kontextes für die Auslegung einer Äußerung. Es wies darauf hin, dass es sich bei dem Video um eine gezielte Provokation gehandelt habe und dass der Angeklagte sich bewusst gewesen sei, dass seine Äußerungen eine breite Öffentlichkeit erreichen würden. Zudem habe er keine sachliche Auseinandersetzung mit dem Thema angestrebt oder eine differenzierte Meinung vertreten wollen.
Mit diesem Urteil hat das OLG Frankfurt am Main ein wichtiges Signal gesetzt: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut in unserer Demokratie, aber sie hat ihre Grenzen dort, wo sie andere Grundrechte verletzt oder den öffentlichen Frieden gefährdet.
Az.: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 30.11.2022 - 3 Ss 123/22
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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