Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 07.06.2022 eine wichtige Frage zum Thema Vermummungsverbot im Straßenverkehr geklärt: Gilt das Verbot, sein Gesicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu verhüllen oder zu verdecken, auch für eine Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt? Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass das Vermummungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO auch für eine Muslima gilt, die einen Niqab trägt, und dass dies nicht gegen ihre Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstößt. Das OLG Düsseldorf hat dabei die Interessen der Betroffenen an der Ausübung ihrer Religion mit den Interessen der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit und der Strafverfolgung abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vermummungsverbot verhältnismäßig ist. Das OLG Düsseldorf hat dabei berücksichtigt, dass das Vermummungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und nicht die Religionsausübung in anderen Lebensbereichen einschränkt.
Das Gericht hat den Sachverhalt auf folgenden Feststellungen basieren lassen:
Der Fall betraf eine Muslima, die wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot zu einer Geldbuße von 66 Euro verurteilt wurde. Die Betroffene hatte als Kraftfahrzeugführerin einen Niqab getragen, der ihr Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllte. Sie berief sich darauf, dass sie aus religiösen Gründen verpflichtet sei, ihren Niqab auch beim Autofahren zu tragen. Das Amtsgericht wies ihren Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurück und bestätigte die Geldbuße. Es stützte sich dabei auf die Aussagen der Polizeibeamten, die die Betroffene angehalten hatten, sowie auf ein Sachverständigengutachten, das bestätigte, dass die Betroffene durch den Niqab nicht mehr erkennbar war. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung ihrer Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der grundrechtlich-geschützten Religionsfreiheit
Das OLG Düsseldorf hat die Rechtsbeschwerde der Betroffenen als unbegründet verworfen. Es hat dabei die Wirksamkeit und die Verhältnismäßigkeit des Vermummungsverbots nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO bejaht und die Religionsfreiheit der Betroffenen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verneint. Das OLG Düsseldorf hat dazu folgende interessante Punkte ausgeführt:
Das Vermummungsverbot ist wirksam, weil es nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt verstößt. Es handelt sich um eine generelle Anordnung, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Es ist auch kein Eingriff in den Kernbereich der Religionsfreiheit, weil es nur das Führen eines Kraftfahrzeugs betrifft und nicht die Religionsausübung in anderen Lebensbereichen einschränkt.
Das Vermummungsverbot ist verhältnismäßig, weil es einem legitimen Zweck dient und geeignet, erforderlich und angemessen ist. Der Zweck des Vermummungsverbots ist der Schutz der Verkehrssicherheit und der Strafverfolgung, indem es die Identifizierung des Fahrers bei Verkehrsverstößen ermöglicht. Das Vermummungsverbot ist geeignet, diesen Zweck zu erreichen, weil es die Erkennbarkeit des Fahrers gewährleistet. Es ist auch erforderlich, weil es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Zweck erreichen könnte. Es ist auch angemessen, weil es die Interessen der Betroffenen an der Ausübung ihrer Religion nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.
Die Religionsfreiheit der Betroffenen ist nicht verletzt, weil sie durch das Vermummungsverbot nicht in ihrer Glaubensfreiheit oder ihrer Glaubensbetätigungsfreiheit eingeschränkt wird. Die Glaubensfreiheit umfasst das Recht, sich zu einem Glauben zu bekennen oder nicht zu bekennen. Die Glaubensbetätigungsfreiheit umfasst das Recht, seinen Glauben zu praktizieren oder zu äußern. Die Betroffene wird durch das Vermummungsverbot nicht daran gehindert, sich zu ihrem Glauben zu bekennen oder ihn zu praktizieren oder zu äußern. Sie wird nur daran gehindert, ihren Niqab beim Führen eines Kraftfahrzeugs zu tragen. Dies ist aber keine wesentliche Form der Religionsausübung oder -äußerung, die von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wäre.
Die Rechtsbeschwerde wurde damit als unbegründet verworfen.
Az.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022 - 2 RBs 73/22
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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