Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main musste sich im Februar 2022 mit der Sondernutzungserlaubnis hinsichtlich Ladekabeln von E-Autos beschäftigen. Ein Mann wollte sein E-Auto in seiner Einfahrt laden und hat demnach für die Kabelbrücken einen Sondernutzungserlaubnisantrag bei seiner Stadt gestellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Sondernutzung letztendlich abgewiesen und explizit darauf hingewiesen, dass ein solcher Pauschalanspruch nicht besteht. Das E-Auto des Antragstellers darf demnach zwar am Straßenrand geladen werden, die Kabel dürfen jedoch nicht dauerhaft verlegt bleiben.
Das Urteil ergab aus folgendem Sachverhalt:
Es handelte sich detailliert um zwei über den Gehweg laufenden Kabelleitungen, welche sowohl ein Plug-In-Hybridfahrzeug als auch ein pures Elektrofahrzeug mit Strom versorgen sollten. Damit bestände für den Antragsteller die Möglichkeit, seine Fahrzeuge unmittelbar vor seinem Grundstück im öffentlichen Straßenraum aufladen zu können.
Damit die Kabel keine Stolperfallen darstellen und den Gehweg auch nicht weiter behindern, sollten zwei Kabelbrücken installiert werden, welche eine maximale Höhe von 4,3 cm haben. Die Stadt Oberursel lehnte dieses Begehren jedoch ab. Die Verwaltungsbehörde begründet, dass dadurch kein störfreier Gemeingebrauch seitens der Fußgänger mehr möglich ist.
Zwei Kabelbrücken führten zur verwaltungsrechtlichen Klage
Gegen die Entscheidung der Behörde legte der Betroffene verwaltungsgerichtliche Klage ein und begründet, dass die Kabelbrücken lediglich eine maximale Höhe von 4,3 cm vorweisen und zudem deutlich mit gelb – schwarzen Warnmarkierungen versehen sind, so dass eine Sichtbarkeit zur Tag und Nachtzeit gewährleistet ist und keine Gefahr für passierende Fußgänger besteht. Zudem argumentiert er, dass in der Region Oberursel keine ausreichende Anzahl an Ladesäulen für Elektrofahrzeuge besteht, an welchen er seine beiden Fahrzeuge jederzeit laden könnte. Letztendlich warf er zudem Argumente des Klimaschutzes und der angestrebten Mobilitätswende in den Raum.
Die Klage war ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen, da es keine rechtlichen Bedenken an der Behördenentscheidung erkennen konnte. Es handelt sich hier um eine sogenannte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraumes. Diese Sondernutzung ist in § 16 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes geregelt und räumt der entscheidenden Behörde ein Ermessenspielraum ein, ob eine Sondernutzungserlaubnis ausgesprochen wird.
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung beschränkt
Aufgrund der gesetzlichen Einräumung einer Ermessensentscheidung hat der Kläger demnach lediglich ein Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, die gerichtliche Prüfung beschränkt sich lediglich auf Ermessensfehler.
Laut Ansicht der Richter wurden die gesetzlichen Grenzen der Ermessensentscheidung von der Verwaltungsbehörde der Stadt vollumfänglich eingehalten. Die Stadt argumentierte, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht durch künstliche Hindernisse erschwert werden soll. Die Verlegung einer Kabelbrücke könnte zudem für Personen mit Gehbehinderungen, welche beispielsweise einen Rollator oder Rollstuhl bedienen, Schwierigkeiten bereiten und eine erneute Stolperfalle darstellen.
Laut Ansicht der Richter seien die öffentlichen Belange höher zu bewerten als die privaten Interessen des Klägers, seine Elektrofahrzeuge unmittelbar in der Nähe seines Hauses aufladen zu können.
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.02.2022 - 12 K 540/21.F –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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