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Verhüllungsverbot im Straßenverkehr gem. §23 StVO – keine Ausnahme bei Tragen eines Niqabs

Die in Art. 4 I, II GG verankerte Religionsfreiheit stellt eines der wichtigsten und umfassendsten Grundrechte dar. Eine Einschränkung dieses Grundrechts sieht hingegen die Regelung des § 23 IV S. 1 StVO vor, welche die Bedeckung des Gesichts während des Führens eines Kraftfahrzeugs untersagt. Das OVG Rheinland-Pfalz stellte nun in seinem Beschluss vom 13.08.2024 (7 A 10660/23.OVG) die Verfassungsmäßigkeit des § 23 IV S. 1 StVO mit Blick auf die Religionsfreiheit fest:


Die Klägerin ist eine Muslimin, deren religiöse Überzeugung das Tragen eines Gesichtsschleiers (Niqab) in der Öffentlichkeit gebiete, welcher mit Ausnahme der Augenpartie das gesamte Gesicht verschleiert. In Ihrer Klage begehrte sie einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verschleierungsverbot gem. § 23 IV S. 1 StVO. Das OVG Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab.


Der durch das Verhüllungsverbot bewirkte Eingriff in die nach Art. 4 I, II GG geschützte Reli­gionsfreiheit sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt und insbesondere auch verhältnis­mäßig. Die Regelung diene der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und damit dem Schutz von Grundrechten Dritter auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Eigen­tum, indem sie zum einen dazu beitrage, im Fall automatisiert erfasster Verkehrs­verstöße die Identität des Fahrzeugführers festzustellen, und zum anderen der Gefahr von Sichtbehinderungen begegne. Die Eingriffsintensität des Verhüllungsverbots sei ent­gegen der Ansicht der Klägerin nicht hoch. Durch das Verbot werde niemand unmittel­bar an der Praktizierung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als ver­bindlich empfundenen Bekleidungsvorschriften müsse die betroffene Person lediglich auf das Führen eines (geschlossenen) Kraftfahrzeugs verzichten. Auch im Lichte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bestehe kein Anspruch, die mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs verbundenen Vorzüge durchweg zu den Bedingungen der individuell als verpflichtend empfundenen Glaubensgebote in Anspruch nehmen zu dürfen. Das Führen eines Kraft­fahrzeugs sei zudem nicht ohne Weiteres zwingend oder alternativlos.

 

Fazit:

Die Entscheidung zeigt auf, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs und die Ahndung von Verkehrsverstößen von großer Bedeutung ist und die Ausübung der Religionsfreiheit bei niederschwelligen Eingriffen eingeschränkt werden kann. Es lohnt sich daher im Einzelfall, anwaltlichen Rat einzuholen und gegen eine Versagung der Ausnahmegenehmigung vorzugehen.

 

AZ.: OVG Rheinland-Pfalz - Beschl. v. 13.08.2024, Az. 7 A 10660/23.OVG


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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