top of page
Suche
AutorenbildRA Sven Skana

Trotz zugegebenen Verkehrsverstoßes – Auflage der Führung eines Fahrtenbuches



Das Verwaltungsgericht Mainz hat im März 2022 bestätigt, dass es rechtmäßig ist, eine Fahrtenbuchauflage einem Verkehrssünder aufzuerlegen, auch wenn dieser den Verkehrsverstoß zugegeben hat. Üblicherweise wird eine solche Auflage nur dann ausgesprochen, wenn eine Feststellung des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt eines Verkehrsgeschehens nicht möglich ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Der Kläger hat die Höchstgeschwindigkeit mit seinem Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h überschritten und wurde durch ein Radargerät geblitzt. Daraufhin folgte ein Anhörungsbogen seitens der Bußgeldbehörde. Auf diesem Bogen war ein ankreuzbares Feld vermerkt, welches mit der Aufschrift „ich gebe die Zuwiderhandlung zu“ versehen war, welches der Antragsteller ankreuzte.

Obwohl die Angabe seitens des angeblichen Fahrzeugführers gemacht wurde, kam es bei der Bußgeldbehörde zu einem Abgleich zwischen dem vom Radargerät aufgenommenen Fahrerfoto und dem in der Datenbank hinterlegten Ausweisfoto. Die Differenz schien so enorm, dass die Beamten der Behörde zu der Überzeugung gelangt sind, dass der Antragsteller bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeuges gewesen sein konnte.



Aufgrund mangelnder Kooperation kam es zur Auflage des Führens eines Fahrtenbuches


Die Bußgeldstelle meldete sich im Laufe der Zeit vermehrt beim Antragsteller und forderte diesen auf, den Fahrer des Fahrzeuges zu benennen. Von dieser Seite aus wurde nie auf ein Schreiben erwidert. Es folgte demnach die Einstellung des Bußgeldverfahrens. Zeitgleich wurde seitens der Behörde jedoch angeordnet, dass der Antragsteller dazu aufgefordert wird, für das Tatfahrzeug ein Fahrtenbuch für die Dauer von 12 Monaten mit Sofortvollzug zu führen. Dagegen wandte sich der Antragsteller mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches an das Verwaltungsgericht.

Nach seiner Ansicht habe er die Tatbegehung auf dem Anhörungsbogen schriftlich eingeräumt, daraus kann ihm kein Fehlverhalten vorzuwerfen sein, welches die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage rechtfertige.



Täterermittlung allein mit Fahrerfoto nicht möglich – fehlende Mitwirkung


Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig, da eine Feststellung des Fahrzeugführers nach einer erheblichen Zuwiderhandlung gegen eine Verkehrsvorschrift nicht möglich war. Die Richter des VG argumentierten, dass der Antragsteller als Halter des KFZ in der Pflicht war, Verkehrsverstöße mit seinem KFZ aufzuklären bzw. an der Aufklärung mitzuwirken.

Dieser Pflicht sei er jedoch nicht nachgekommen. Die Bußgeldbehörde hat sich nach den Feststellungen des Gerichtes mehrmals bei ihm gemeldet und darauf aufmerksam gemacht, dass hier eine Diskrepanz zwischen seinem Ausweisfoto aus der Datenbank und dem Fahrerfoto durch die Radaranlage bestand. Daraufhin wurden laut Aussagen der Richter unrichtige Angaben gemacht, welche geeignet waren, die Ermittlung des Täters zu verhindern.

Da der Antragsteller keine weiteren Angaben machte, konnte keine strafende Funktion des Bußgeldes durch die Behörde ausgelöst werden – jedoch wird dann eine präventive Funktion ins Leben gerufen: Die der Fahrtenbuchauflage in der Zukunft. Aufgrund mangelnder Mitwirkung bei der Täterbuchermittlung stellt diese eine verhältnismäßige Konsequenz hinsichtlich der Aufklärungspflicht dar.


Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.03.2022 - 3 L 68/22.MZ -

AdobeStockFoto-Nr.: 44279901


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page