Das Amtsgericht Stade hat in einem Urteil aus dem September 2022 entschieden, dass bei einem automatisierten Geschwindigkeitsmessverfahren wie das bei einer Blitzersäule die ordnungsgemäße Funktionsweise des Gerätes zum Tatzeitpunkt jederzeit nachweisbar sein muss. Das Gericht hat als Voraussetzung für dieses Merkmal angeordnet, dass das Gerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war, die Eichung noch gültig sein musste und es zu keiner Veränderung nach dem Zeitpunkt der Eichung mehr gekommen ist. Das Amtsgericht ging soweit, dass es klar machte, dass ein Eichnachweis immer vor Inbetriebnahme einer solche Säule gegeben sein muss, auch wenn das Gerät dafür aus seiner Vorrichtung ausgebaut werden müsste.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschuldigte befuhr im Dezember 2019 die Bundesstraße 73 und passierte dort stationären TraffiStar S350 Blitzer. Das Gerät hat zum Tatzeitpunkt eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h außerorts festgestellt.
Diese Aussage reichte dem Gericht jedoch nicht zur Verurteilung. Für den Nachweis dieser Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit existiert lediglich das Fallprotokoll des Messgerätes. Das Gericht wies darauf hin, dass diese Messwerte erst als ausschlaggebender Nachweis gegen den Beschuldigten verwendet werden können, wenn das Gerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hat. Um dies zu überprüfen, sei ein Eichnachweis zu erbringen. Es müssen folgende Voraussetzungen für diesen Blitzertypen vorliegen, um von seiner ordnungsgemäßen Funktion auszugehen:
I. Das Gerät muss von einem unabhängigen Prüfinstitut geeicht worden sein.
II. Der Eichschein muss zum Zeitpunkt der Messung noch Gültigkeit besitzen.
III. Das Gerät darf nach seiner Eichung bis zum Zeitpunkt der Messung nicht mehr verändert worden sein.
Dieser Eichnachweis konnte von den zuständigen Polizeibehörden nicht geführt werden, da der geladene Zeuge lediglich eingeräumt hat, dass er nur die Rückseite der Blitzersäule auf Eichmarken prüfte, jedoch nicht die von außen nicht ersichtlichen Eichmarken, welche erst bei Ausbau des Gerätes zum Vorschein kommen.
Aufgrund dieses Umstandes liegt keine nachweisbare Unversehrtheit der Eichmarken und eichtechnischen Sicherungen vor. Es folgte ein Freispruch seitens des Amtsgerichts Stade.
Amtsgericht Stade, Urteil vom 23.09.2021 – 34 OWi 2530 Js 28725/20
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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