Ursprünglich hatte das Amtsgericht München den Betroffenen, der bisher verkehrsrechtlich unbelastet war, wegen Nichterreichens des analytischen Nachweisgrenzwertes für THC in Höhe von 1 ng/ml neben einer Geldbuße von 500 € mit einem einmonatigen gesetzlichen Fahrverbot nach Maßgabe des § 25 IIa 1 StVG wegen fahrlässiger Drogenfahrt gemäß § 24a II und III StVG freigesprochen.
Nach den Feststellungen des Amtsgericht räumte der Betroffene die vorherige Fahrt mit einem Pkw gegenüber einem Polizeibeamten und einem Zeugen ein, welcher den Betroffenen wegen anderweitiger möglicher Verstöße gegen das BtMG am Tattag zu Hause aufgesucht hatte, die eigentliche Fahrt aber nicht beobachtet hatte.
Dem Zeugen fielen bei dem Betroffenen Gleichgewichtsstörungen auf. Ferner mussten dem Betroffenen gegenüber Anordnungen mehrfach wiederholt werden und die Augen des Betroffenen waren nach Auffassung des Zeugen gerötet und glasig, der Körper zittrig und die Stimmung gleichgültig.
Der Betroffene litt außerdem unter einem Gesichtsjucken. Des Weiteren wurden beim Betroffenen BtM-Utensilien und Betäubungsmittel aufgefunden. An der Blutuntersuchung, die die THC-Konzentration feststellen sollte, wirkte der Betroffene dann freiwillig mit.
Gegen den Freispruch des Amtsgericht wendet sich die Staatsanwaltschaft und erhob erfolgreich Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht.
Diese führte zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Das Oberlandesgericht Bamberg hatte sich bereits in der Vergangenheit mit dieser Problematik beschäftigt und bereits 2007 entschieden:
Auch wenn der Nachweisgrenzwert nicht erreicht wird, kann eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt gem. §24 a Abs. 2 StVG erfolgen.
Auch in diesem Beschluss hält das Oberlandesgericht wieder an seiner früheren Rechtsprechung fest und führt abermals aus, dass auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach §24a Abs. 2 StVG möglich ist. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war, was gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe durch das Tatgericht festzustellen ist.
Dieser Auffassung folgt in der Rechtsprechung sowohl das Oberlandesgericht Celle als auch das Oberlandesgericht München – mit aus unserer Sicht – ebenso fragwürdiger Argumentation.
OLG Bamberg, Beschl. v. 11.12.2018 - 3 Ss OWi 1526/18
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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