Das Landgericht Koblenz hat in seinem Beschluss aus dem Juni 2020 darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf die Zahlung eines Schadensersatzes besteht, da seitens des Gerichts keine Verkehrspflichtsverletzung durch den Beklagten begangen wurde, welche den Anspruch rechtfertigen würde.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Während eines Firmenlaufs befand sich der Kläger auf einer Bierbank unterhalb eines Denkmals, als plötzlich eine PVC-Box von dem Denkmal herabfiel und ihn am Kopf traf, wodurch er Schnittverletzungen im Gesicht erlitt. Da die Kiste, die von der beklagten Firma stammte und ursprünglich für die Beleuchtungstechnik verwendet wurde, von unbekannten Dritten herabgeworfen wurde, entschied der Kläger, die Firma und deren Geschäftsführer wegen Schmerzensgeld zu verklagen.
Maßgeblich ist hier der Verstoß einer Verkehrssicherungspflicht
Das Landgericht entschied, dass die Klage abgewiesen werden muss, da es keine Beweise dafür gab, dass die beklagte Firma oder deren Geschäftsführer ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt haben. Die Verantwortung für das Herabfallen der Kiste wurde nicht dem Beklagten zugeschrieben, da er weder die Kiste fallen gelassen hatte noch, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, dass die Kiste aufgrund ihrer starken Rundungen bereits bei einem geringen Windstoß hätte fallen können. Auch ein Herabfallen durch starke Windböen wurde als unwahrscheinlich angesehen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der einzige Grund dafür war, dass ein unbekannter Dritter Zugang zu dem Denkmal erlangt hatte und die dort von den Mitarbeitern des Beklagten abgestellte Kiste absichtlich herabgeworfen hatte.
Das Gericht sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten in diesem Fall. Da der öffentliche Zugang zum Denkmal abgesperrt war, sah das Gericht keine Notwendigkeit für den Beklagten, weitere Absperrungen oder andere Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Zugang zur Kiste zu treffen. Das Gericht ging davon aus, dass es unwahrscheinlich war, dass jemand unbefugt Zugang zum Denkmal erlangt und dann absichtlich eine Kiste aus einer beträchtlichen Höhe in eine Menschenmenge wirft.
Demnach kann hier kein Schadensersatzanspruch durch den Kläger begründet werden. Die Klage wurde abgewiesen.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 18.06.2020 - 6 S 258/19 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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