Das Verwaltungsgericht Würzburg hat im August 2022 ausnahmsweise ein Urteil in einem Bereich gefällt, welcher auf den ersten Blick eher der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugeordnet werden könnte. Aufgrund der Involvierung eines Soldaten der Bundeswehr mit einem Dienstwagen hat sich dieser Fall jedoch ins öffentliche Recht verlagert. Die Verwaltungsrichter bestätigten, dass ein grob fahrlässig verursachter Verkehrsunfall mit einem Dienstfahrzeug eine Schadensersatzpflicht des Soldaten in voller Höhe begründet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Sommer 2019 verursachte ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug, dass in Eigentum der Bundeswehr steht, auf einem Truppenübungsplatz in Bayern einen Verkehrsunfall. Der Soldat ist mit seinem M8 Sprinter DoKa rückwärtsgefahren und fuhr dabei auf das sich hinter ihm befindliche Fahrzeug auf. Aufgrund diverser Aufbauten auf dem M8 Sprinter des Soldaten war die Rücksicht stark eingeschränkt, was seitens des Soldaten bereits beim Einsteigen in das Fahrzeug erkannt wurde. Dazu besaß das Fahrzeug keine Innenrückspiegel.
An dem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von ca. 8.800 EUR, diese verlangte der Dienstherr vom Soldaten ersetzt, da dieser laut Ansicht der Bundeswehr grob fahrlässig handelte und einen Kollegen als Einweiser einzusetzen hat, wenn die Rücksicht derart stark eingeschränkt ist, dass ein Verkehrsunfall droht.
Grobe Fahrlässigkeit löst Haftungspflicht des Soldaten aus
Gegen diese Inanspruchnahme legte der Soldat Klage am Verwaltungsgericht Würzburg ein. Dies entschied gegen den Soldaten. Nach Ansicht des Gerichts hat er bezüglich des Unfallschadens gemäß § 24 Abs. 1 SG zu haften, da er den Unfall grob fahrlässig verursacht hat. Der Soldat habe sowohl gegen § 9 Abs. 5 StVO und gegen Ziffer 542 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 verstoßen. Nach beiden Vorschriften wäre der Soldat verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers zu bedienen. Durch die Mitfahrer standen dem Soldaten mehrere Kameraden als potenzielle Einweiser zur Verfügung. Es habe nicht ausgereicht den rückwärtigen Verkehrsraum allein über die Außenspiegel zu beobachten. Aufgrund dieser Umstände kann eine leichte Fahrlässigkeit nicht mehr angenommen werden – das Urteil führt zur Haftung des Soldaten über den Gesamtsachschaden von 8.800 EUR.
Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.08.2022 - W 1 K 22.584 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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