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AutorenbildSimon Eberherr

Rotlichtverstoß und Messung durch Stoppuhr auf privatem Handy

Im Straßenverkehr gibt es zahlreiche Regeln und Vorschriften, die die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gewährleisten sollen. Eine der Grundregeln im Straßenverkehr ist das Anhalten bei Rot. Wer dagegen verstößt, muss nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit einem Fahrverbot rechnen. Das OLG Dresden hat sich in diesem Fall mit einer händischen Messung eines Rotlichtverstoßes und dessen Gültigkeit auseinandergesetzt.


Das Gericht hat am 25. Mai 2023 über den Fall entschieden, in dem ein Verkehrsteilnehmer wegen vorsätzlichen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage verurteilt wurde. Die Rotphase der Lichtzeichenanlage soll länger als eine Sekunde angedauert haben. Das Amtsgericht Weißwasser verhängte daraufhin eine Geldbuße von 200,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden führte in ihrer Antragsschrift aus, dass die Urteilsgründe lückenhaft und die Beweiswürdigung nicht ausreichend sei, um eine rechtliche Überprüfung zu ermöglichen.


Anforderungen an Rotlichtmessung mit Stoppuhr

Das OLG Dresden bestätigte in seiner Entscheidung, dass eine Rotlichtmessung nicht schon deshalb unverwertbar ist, weil die verwendete Stoppuhr eines privaten Mobiltelefons nicht geeicht war. Allerdings müsse der Tatrichter bei einer solchen Messung darlegen, welche möglichen geräteimmanenten Fehler der Uhr und welche externen Fehlerquellen berücksichtigt wurden.


Eine nicht geeichte Stoppuhr kann durch gewisse Sicherheitsabschläge kompensiert werden, um möglichen Messungenauigkeiten und Fehlerquellen Rechnung zu tragen. Diese Abschläge seien jedoch vom Tatrichter konkret darzulegen. Dabei seien auch die Art des verwendeten Gerätes und die Messmethode zu berücksichtigen, um möglichen Reaktionsverzögerungen Rechnung zu tragen.


Im vorliegenden Fall habe das Amtsgericht Weißwasser die erforderlichen Sicherheits- und weiteren Zeitabschläge nicht vorgenommen und die festgestellte Rotlichtdauer von 1,39 Sekunden nicht hinreichend begründet.


Stoppuhrmessungen sollten immer überprüft werden

Die Entscheidung des OLG Dresden verdeutlicht die Anforderungen an eine Rotlichtmessung mittels Stoppuhr. Eine nicht geeichte Stoppuhr macht die Messung nicht per se unverwertbar, solange gewisse Sicherheitsabschläge zur Berücksichtigung von Messungenauigkeiten vorgenommen werden. Allerdings muss der Tatrichter seine Beweiswürdigung ausreichend begründen und alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Im vorliegenden Fall wurde das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser wegen mangelhafter Beweiswürdigung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.


OLG Dresden, Beschl. v. 25.05.2023 - ORbs 21 SsBs 54/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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