top of page
Suche
AutorenbildRA Sven Skana

Rotlichtverstoß – Bei Grün in die Kreuzung einfahren, bei Rot zum Stehen kommen

Das Kammergericht in Berlin hat im Januar eine weitere Konkretisierung hinsichtlich der Rechtsprechung zu Rotlichtverstößen veröffentlicht. Die Richter machten klar, dass ein Rotlichtverstoß auch dann gegeben ist, wenn man nach dem Überfahren der Haltelinie verkehrsbedingt hält und erst verspätet in die Kreuzung einfährt.


Der Beschluss beruht auf folgendem Ereignis:

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat im Herbst 2021 den Fahrzeugführer aufgrund eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes mit Gefährdung anderer zu einer Geldbuße von 250 EUR und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt.

Der Betroffene befand sich auf der rechten Spur einer Kreuzung und war das dritte Fahrzeug, welches hinter der Haltelinie stand. Als die Ampel von Rot auf Grün wechselte, gelang es ihm lediglich, die Vorderräder über die Haltelinie zu fahren. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens und ein Einfahren der Rechtsabbieger in die Kreuzung musste er verkehrsbedingt halten.

Als er hälftig über der Haltelinie stand, war die Lichtzeichenanlage noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernt. Er konnte aufgrund des Verkehrs seine Fahrt nicht fortsetzen, bevor die Ampel wieder auf Rot schaltete. Als er in die Kreuzung einfuhr, musste er der kreuzenden Straßenbahn ausweichen, um keine Kollision herbeizuführen.


Es kommt nicht allein auf die Lichtzeichenanlage an!


Er wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde gegen das Urteil. Der Senat gab dieser nicht statt, denn er habe nach Ansicht des Gerichts einen vollumfänglichen Rotlichtverstoß begangen. Es lag bereits ein Verstoß gegen § 11 Abs.1. StVO vor, denn er ist in die Kreuzung eingefahren, obwohl objektiv klar war, dass er durch den regen Verkehr warten muss, bevor er seine Fahrt fortsetzen kann.

Zudem missachtete er das Haltegebot vor der Kreuzung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO und beging damit einen Rotlichtverstoß.

Der Senat betonte: Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungsbereich nicht nahtlos ineinander über, so darf der Kraftfahrzeugführer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wurde, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren. So lag der Fall auch hier.

Da er aufgrund des Verkehrs die Haltelinie zwar überqueren, seine Fahrt jedoch nicht fortsetzen konnte, so ist er immer noch an die aktuelle Anzeige der Ampel gebunden. Wer dennoch seine Fahrt fortsetzt, begeht einen Rotlichtverstoß.




Kammergericht Berlin: Beschluss vom 24.01.2022 – 3 Ws (B) 354/21

AdobeStock-Foto-Nr.: 187219797


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page