top of page

Rechtfertigt das Vorhandensein eines mittelschweren obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms die Anordnung einer Nachbegutachtung?

Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, welches unbehandelt nicht mit einer starken Tagesmüdigkeit einhergeht, kann weder einen Eignungsmangel begründen, noch die Anordnung einer Nachbegutachtung rechtfertigen. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten des Antragstellers am 29.10.2024 entschieden.


Anordnung der Nachbegutachtung trotz fehlender Tagesmüdigkeit

Das zuständige Landratsamt hatte den Antragsteller zu einer weiteren Nachbegutachtung der Fahreignung aufgefordert, obwohl der Betroffene sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2024 Fahreignungsgutachten beigebracht hatte, die unter anderem den Ausschluss von Tagesmüdigkeit bestätigten und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als gegeben erachteten. Das Verwaltungsgericht Regensburg bestätigte die Rechtmäßigkeit des Bescheids mit der Begründung, das Fehlen einer messbaren Tagesmüdigkeit schließe eine Nachbegutachtung nicht aus. Zudem weise das zuletzt eingereichte fachärztliche Gutachten auf die Notwendigkeit regelmäßiger Kontrollen hin.


Auflage ohne konkrete Eignungszweifel ist rechtswidrig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof widersprach dieser Argumentation. Die strengen Kontrollvorgaben auf Basis der Fahrerlaubnisverordnung und der Begutachtungsrichtlinien setzten bei Schlafapnoe voraus, dass der Betroffene ohne Behandlung an übermäßiger Tagesmüdigkeit leidet. Der Antragsteller hingegen leidet aktuell auch unbehandelt nicht an einer Tagesmüdigkeit. Es liege also kein Eignungsmangel vor, welcher eine derartige Auflage rechtfertigen könnte. Allein deshalb seien die Auflagen zur Nachbegutachtung rechtswidrig. Zudem hegte der Senat Zweifel daran, ob eine Nachbegutachtung anstelle regelmäßiger ärztlicher Kontrollen im Rahmen der anwendbaren Vorschriften überhaupt verfügt werden dürfte.

Zum Schluss stellte der BayVGH klar, dass das Landratsamt grundsätzlich dazu berechtigt ist, die Eignung von Fahrerlaubnisinhabern mit Schlafapnoe-Syndrom auch zukünftig zu überprüfen. Jedoch sei dabei der zu erwartende Krankheitsverlauf zu berücksichtigen. Im Falle des Antragstellers fehlen die Erkenntnisse dazu, sodass nur, wenn konkrete Tatsachen zur Entwicklung einer übermäßigen Tagesmüdigkeit bekannt werden, erneut eine Eignungsüberprüfung angeordnet werden darf.



AZ: BayVGH, Beschluss vom 29.10.2024 – 11 CS 24.1155


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page