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AutorenbildRA Sven Skana

Pedelecs (Pedal Electric Cycles): Grenzwert 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gilt nicht!

Aktualisiert: 7. Dez. 2020


Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2018 stieß ein Pedal Electric Cycle - Fahrer (sog. „Pedelec-Fahrer“) abends mit einer auf seinem Fahrweg einbiegenden Radfahrerin zusammen. Es wurde festgestellt, dass der Pedelec-Fahrer eine Blutalkoholkonzentration von 1,59 Promille aufwies. Deshalb wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB angeklagt.


Sowohl das Amtsgericht Staufen als auch das Landgericht Freiburg sprachen den Angeklagten frei. Die Gerichte waren der Meinung, dass Pedelecs keine Kraftfahrzeuge seien und daher die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit auch nicht auf den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1, Promille gelten könne. Vielmehr gelte der für Fahrradfahrer geltende Grenzwert von 1,6 Promille.


Dagegen richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies zunächst darauf hin, dass es für die Beurteilung der absoluten Fahruntüchtigkeit von Pedelec-Fahrern nicht darauf ankomme, ob Pedelecs als Kraftfahrzeuge einzustufen seien.


Pedelecs stünden zwischen Fahrrädern und Mofas. Daher verbiete es sich, den für Kraftfahrer geltenden Grenzwert von 1,1 Promille ohne Weiteres auf Pedelec - Fahrer zu übertragen. Es komme darauf an, ob es ein gesichertes naturwissenschaftliches-medizinisches Erfahrungswissen gebe, dass Pedelec-Fahrer bereits unterhalb des für Radfahrer geltenden Grenzwerts von 1,6 Promille im Blut absolut fahruntüchtig seien. Solche Untersuchen gäbe es jedoch zur Zeit nicht. Daher könne der für Kraftfahrer geltende Grenzwert von 1,1 Promille nicht auf Pedelec-Fahrer übertragen werden.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020 - Rv 35 Ss 175/20 –

Foto: AdobeStock Datei-Nr.: 44314109

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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