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AutorenbildSimon Eberherr

OWi: Stoppuhrmessung beim Nachfahren: Sichtkontakt muss festgestellt werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Beschluss aus dem Dezember 2022 Anforderungen an eine Geschwindigkeitsmessung aus einem nachfahrenden Auto mittels einer Stoppuhr rechtlich geprüft und veröffentlicht. Nach Ansicht der Richter ist ein solches Messverfahren nicht zulässig.

Die Ausführungen des Gerichts basieren auf folgendem Sachverhalt:

Der Betroffene mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gemessen, obwohl in diesem Verkehrsbereich lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt war. Er wurde von einem Polizeibeamten mit einem zivilen Pkw verfolgt, der die Geschwindigkeit des Betroffenen mittels einer Stoppuhrmessung ermittelte. Der Betroffene bestritt seine Fahrereigenschaft und die Geschwindigkeitsüberschreitung. Er machte geltend, dass die Messung unverwertbar sei, da der Polizeibeamte den Sichtkontakt zum Betroffenen nicht durchgehend gehalten habe und die Messstrecke nicht ausreichend lang gewesen sei. Gegen den auf dieser Grundlage ergangenen Bußgeldbescheid legte er Einspruch ein.


Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts wegen unverwertbarer Messung

Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Amtsgerichts auf, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 480 Euro und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt hatte. Das Gericht hielt die Messung für unverwertbar und die Geschwindigkeitsüberschreitung für nicht erwiesen. Das Gericht führte aus, dass die Stoppuhrmessung beim Nachfahren eine anerkannte und zuverlässige Methode sei, um die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs zu bestimmen, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten würden. Zu diesen Voraussetzungen gehöre unter anderem, dass der Polizeibeamte den Sichtkontakt zum Betroffenen während der gesamten Messstrecke nicht verliere und dass die Messstrecke mindestens 300 Meter lang sei. Das Gericht stellte fest, dass das Amtsgericht diese Voraussetzungen nicht hinreichend festgestellt und dargestellt habe. Das Gericht verwies auf das Video der Messung, das zeigte, dass der Polizeibeamte den Betroffenen mehrmals aus den Augen verloren habe und dass die Messstrecke nur etwa 200 Meter lang gewesen sei. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte den Abstand zum Betroffenen konstant gehalten habe.


Anmerkung zur Rechtsprechung zur Stoppuhrmessung beim Nachfahren

Diese Entscheidung zeigt, dass die Stoppuhrmessung beim Nachfahren eine strenge Beweiswürdigung erfordert und dass das Tatgericht die Einhaltung der Voraussetzungen für diese Messmethode genau feststellen und darlegen muss. Die Rechtsprechung ist sich hier weitgehend einig. Die Voraussetzungen für diese Messmethode sind, dass der Polizeibeamte den Sichtkontakt zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht verliert, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konstant hält und dass die Messstrecke mindestens 300 Meter lang ist. Das war im obigen Fall nicht ausreichend feststellbar, weshalb das vorinstanzliche Urteil verworfen wurde.


Az.: OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2022 – 2 Ss(OWi) 183/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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