Das Oberlandesgericht Hamm hat Anfang des Jahres 2023 in einem Urteil die Rechtsfortbildung für Messnachfahrten mit einem Polizeimotorrad konkretisiert. Die Beweiswürdigung muss nach Angaben des Gerichts bestimmten Voraussetzungen standhalten, um Grundlage für einen solchen Bußgeldbescheid zu sein.
Grundlegend ging es um folgenden Sachverhalt:
Der Betroffene wurde auf der A 1 mit einem Motorrad mit dem mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h gemessen, obwohl dort nur 100 km/h erlaubt waren. Er wurde von einem Polizeibeamten mit einem Polizeimotorrad verfolgt, der die Geschwindigkeit des Betroffenen mittels einer in Schrägfahrt nachfahrenden Messmethode ermittelte. Der Betroffene bestritt seine Fahrereigenschaft und die Geschwindigkeitsüberschreitung. Er machte geltend, dass die Messung unverwertbar sei, da die Messstrecke nicht übersichtlich gewesen sei und der Polizeibeamte nicht ausreichend geschult gewesen sei.
Messmethode vom Gericht anerkannt
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das Urteil des Amtsgerichts G, das den Betroffenen zu einer Geldbuße von 600 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt hatte. Das Gericht hielt die Messung für verwertbar und die Geschwindigkeitsüberschreitung für erwiesen. Das Gericht führte aus, dass die in Schrägfahrt nachfahrende Messmethode eine anerkannte und zuverlässige Methode sei, um die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs zu bestimmen. Das Gericht stellte fest, dass der Polizeibeamte die erforderliche Schulung für diese Messmethode absolviert hatte und über eine entsprechende Bescheinigung verfügte. Das Gericht wies auch die Einwände des Betroffenen gegen die Übersichtlichkeit der Messstrecke zurück. Das Gericht verwies auf das Video der Messung, das zeigte, dass die Messstrecke frei von Hindernissen und Kurven war und dass der Polizeibeamte den Betroffenen jederzeit im Blick hatte. Das Gericht sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Polizeibeamte den Abstand zum Betroffenen falsch eingeschätzt oder manipuliert hatte.
Das Urteil zeigt, dass die in Schrägfahrt nachfahrende Messmethode eine zulässige und beweiskräftige Methode ist, um die Geschwindigkeit eines Motorradfahrers zu ermitteln. Die Rechtsprechung ist hier weitgehend einheitlich. Die Voraussetzungen für diese Messmethode sind, dass der Polizeibeamte eine entsprechende Schulung absolviert hat, dass die Messstrecke übersichtlich ist und dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug konstant gehalten wird.
OLG Hamm, Beschl. v. 09.01.2023 – 5 RBs 334/22
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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