Im folgenden Artikel wird das kürzlich veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23) diskutiert, welches sich mit der Frage befasst, ob das Umlagern eines Smartphones während der Fahrt über eine Bluetooth-Freisprecheinrichtung eines Fahrzeugs als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gewertet werden kann. Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Auslegung dieser Verordnung und betrifft die Nutzung elektronischer Geräte während der Fahrt.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in diesem Fall die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen zugelassen und die Sache zur Entscheidung angenommen. In Urteil des Amtsgerichts wurde der Betroffene wegen vorschriftswidriger Benutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt verurteilt, obwohl er das Smartphone lediglich aufgenommen hatte, um es umzulagern, während er über die Bluetooth-Freisprecheinrichtung telefonierte.
Benutzung des Gerätes ausschlaggebende Handlung
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Schluss, dass das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, während der Fahrt nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Die Vorschrift regelt, dass ein solches Gerät "nur benutzt werden darf, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird". Das Gericht argumentiert, dass allein das Aufnehmen oder Halten des Geräts nicht ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Vielmehr muss eine Benutzung des Geräts im Sinne von Kommunikation, Information oder Organisation vorliegen.
Das Gericht erkennt an, dass die Gesetzesänderung bezüglich § 23 Abs. 1a StVO darauf abzielte, Lücken zu schließen, in denen das Gerät in der Hand gehalten wurde, obwohl dies aufgrund der Nutzung einer Freisprecheinrichtung nicht erforderlich war. Dennoch habe der Verordnungsgeber nicht beabsichtigt, ein generelles Verbot des Aufnehmens oder Haltens elektronischer Geräte ohne Zusammenhang mit einer Bedienfunktion einzuführen.
Das Gericht betont, dass der Begriff "Benutzen" im Sinne der Verordnung nicht jede beliebige Handlung am Gerät einschließt. Die bloße Ortsveränderung des Geräts reiche nicht aus, um den Tatbestand zu erfüllen. Die Handlung müsse einen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweisen und mit einer der Bedienfunktionen wie Kommunikation, Information oder Organisation verbunden sein.
Restriktive Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO notwendig
Das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat klargestellt, dass das einfache Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts während der Fahrt nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO darstellt. Es muss vielmehr eine Benutzung im Sinne von Kommunikation, Information oder Organisation vorliegen. Dieses Urteil trägt zur Klarstellung bei, wie die Vorschrift zur Nutzung elektronischer Geräte im Fahrzeug auszulegen ist und zeigt, dass auch solche Normen, die tagtäglich im Verkehrsrecht vorkommen, restriktiv ausgelegt werden können.
Az.: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. April 2023 - 1 ORbs 33 Ss 151/23
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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