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AutorenbildRA Sven Skana

„Nur für Anlieger“? Abholen einer Person vom Einkauf gehört zum Anliegerverkehr


Ein weiterer Klassiker des Verkehrsrechts wurde erneut vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Im folgenden Fall mussten die Richter des OLG die Beschränkung von sogenannten „Anliegerstraßen“ konkretisieren, welche nur befahren werden dürfen, falls ein besonderes Anliegen seitens des Fahrzeugführers besteht. Das Gericht sprach sich dafür aus, dass auch das Abholen einer Person von einem Einkauf ein ausreichendes Anliegen darstellt, um eine solche Straße befahren zu dürfen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Düsseldorf zu einem Bußgeld verurteilt, weil dieser mit seinem PKW in eine nur für den Anliegerverkehr freigegebene Straße befahren hat. Als die Polizeibeamten ihn nach seinem Anliegen befragten, antwortete dieser, dass er lediglich seine Frau an dem Supermarkt abholen möchte, welcher sich angrenzend zur Anliegerstraße befindet. Die Beamten sahen dies nicht als ausreichendes Anliegen an und es kam zu einem Bußgeldbescheid. Nach dem Einspruch des Fahrzeugführers und der Verhandlung in erster Instanz vor dem Amtsgericht, welcher der Beschuldigte unterlag, legte dieser Revision zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein.


Die Richter des Oberlandesgerichts urteilten zugunsten des Fahrzeugführers und hoben dessen Bußgeldbescheid auf. Eine an sich gesperrte, jedoch für Anlieger freigegebene Straße dürfe seitens der allgemein bekannten Regelung von den Anwohnern selbst sowie von deren Besuchern befahren werden. Demnach müsse auch in Auslegung der Norm so verfahren werden, dass ein solches Anliegen auch die Fahrten für die Erledigung von Besorgungen beinhaltet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Wocheneinkauf, welcher meist umfangreicher ausfällt und nach Hause transportiert werden muss.


Würde der Fahrzeugführer diesen Einkauf selbst tätigen und die Besorgungen eigens mit seinem Auto transportieren, so käme man zu keinem anderen Entschluss, als dies als ein ausreichendes Anliegen anzuerkennen. Demnach müsse nach Ansicht der Richter die Norm des § 45 StVO so auszulegen sein, dass eine Person, welche einem Anliegen, nämlich das Transportieren von Versorgungen, kausal behilflich ist, nicht schlechter gestellt werden darf als die Person, welche die Tätigkeit ausführt. Eine solche Tätigkeit sei vergleichbar mit derer, bei welcher der Fahrzeugführer selbst die Einkäufe beabsichtigt oder tätigt.

Wer die Anliegerstraße z.B. mit dem Auto unberechtigt befährt muss mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 55 Euro rechnen, mit dem Fahrrad können 25 Euro verhängt werden. Wer das Fahrzeug parkt, ohne Anlieger zu sein, riskiert ein Verwarnungsgeld ab 30 Euro.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil - (1) Ss 295/67 –

Foto: AdobeStock Nr. 208588573

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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