Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat für Fans des „Wildcampens“ einen niederschlagenden Beschluss im Sommer 2020 veröffentlicht. Nach Ansicht der Richter ist das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz als Ordnungswidrigkeit einzustufen, da es gegen § 37 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinen Gesetzes zum Schutz der Natur (LNatSchG) verstößt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Betroffene hatte den Plan, mehrere Tage mit ihrem Wohnmobil in Sankt Peter-Ording zu verbringen. Da alle dort vorhandenen Stellplätze für Wohnmobile bereits belegt waren, stellte Sie ihr mit geführtes Wohnmobil auf einem normalen Parkplatz ab, welcher lediglich für das Parken von Personenkraftwägen ausgeschildert ist. Dort übernachtete Sie anschließend.
Als eine Polizeistreife ihr Unterfangen am nächsten Morgen aus Zufall bemerkte, kam es zur Feststellung eines Verstoßes nach § 37 Abs. 1 LNatSchG, weshalb das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Husum die Frau zu einer Geldbuße von 100 EUR verurteilte.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Sie argumentierte, dass das Abstellen eines Wohnmobiles nach dem Straßenverkehrsrecht geregelt ist und demnach die vom Bundesgesetzgeber gültigen Normen einschlägig sind, jedoch kein Landesrecht. Die Verurteilung nach § 37 Abs. 1 LNatSchG wäre demnach verfassungswidrig, da das Land keine Gesetzgebungskompetenz in dieser Hinsicht ausüben darf.
Oberlandesgericht sieht die Gesetzgebungskompetenz des Landes in dieser Konstellation als erfüllt an
Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen. Der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 LNatSchG sahen die Richter als erfüllt an, da die Frau auf einem öffentlichen Parkplatz übernachtete. Die Übernachtung diente nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit der Betroffenen, denn sie fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort statt. Vielmehr hatte die Betroffene ihr Ziel, Sankt Peter-Ording, bereits erreicht. Die Übernachtung erfolgte als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.
Keine Kollision mit Bundesrecht
Auch die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift wurde seitens des Gerichts bestätigt. Die bundesgesetzlichen Regelungen, welche hier einschlägig wären, sind § 6 StVG und § 12 StVO, welche sich auf da Parken von Fahrzeugen konzentrieren. Hier liegt jedoch der Unterschied zu § 37 Abs. 1 LNatSchG, denn diese Norm beschäftigt sich gerade nicht mit dem Parkvorgang, sondern vielmehr mit dem Aufstellen und der gleichzeitigen Nutzung zu Wohnzwecken. Die Vorschrift des Landesrechts hat keinen verkehrsbezogenen Zweck. Vielmehr soll sie Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und dient damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.06.2020 - 1 Ss-OWi 183/19 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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