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AutorenbildRA Sven Skana

Kurioses: Kein Recht auf Klage gegen die Einführung der „Wiener Ampelpärchen“ in München


Das Verwaltungsgericht München hat im Sommer 2021 Stellung zum Eingang einer kuriosen Klage in Bezug auf die Einführung von besonderen Ampelzeichen im Stil der „Wiener Ampelpärchen“ genommen. Die Klage wurde seitens der Richter nicht zugelassen, da die Begründung des Bürgers so fernab war, dass das Verwaltungsgericht München ein Zeichen setzen wollte, um solche Klagen und deren Gegenstände in Zukunft zu verhindern.


Diesem Spektakel liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In München sollten in bestimmten Teilen der Stadt die Ampelmotive ausgetauscht werden, um in Zukunft homosexuelle Figuren zu zeigen. Dies geht zurück auf eine Aktion des Jahres 2015 zum jährlichen Christopher-Street-Day, welcher weltweit von der LGBTQ-Bewegung gefeiert wird. Auf den neumodischen Ampelmotiven sollen nun anstatt eines Mannes und einer Frau zwei Figuren des gleichen Geschlechts angezeigt werden.

Ein „besorgter“ Bürger versuchte jedoch, diese Änderung durch das Verwaltungsgericht München stoppen zu lassen. Nach seiner Ansicht handelt es sich bei den neu eingeführten Motiven nicht um eine Hommage an die gleichgeschlechtlichen Beziehungen, sondern er sehe darin eine Metapher der „Zwillingskinder-Propaganda“, welche die Gräueltaten des NS-Staates verharmlosen würden.

Zudem habe er ein Problem mit den roten Streuscheiben, welche zwei weibliche Personen zeigen. Dieses mädchengleiche Paar sei eine Gefahr für die Öffentlichkeit, da eine besonders hohe Verwechslungsgefahr mit minderjährigen Kindern bestehe. Auf der umgeschalteten Streuscheibe seien dann Männchen zu erkennen, welche „keine“ Klamotten mehr tragen würden. Dies würde den Missbrauch von Kindern und Jugendlichen bagatellisieren und Kinderpornographie befördern. Dies wäre nicht im Einklang mit dem Allgemeininteresse der Bürger der Stadt München.


Das Gericht hat sich nur kurz zu der Meinung des besorgten Bürgers geäußert und die Klage sofort abgewiesen. Nach der Ansicht der Richter beruft sich der Kläger hier auf die Interessen des Gemeinwohls, geht in seiner Argumentation jedoch nicht auf seine persönliche Betroffenheit ein, welches für die Zulässigkeit der Klage Voraussetzung ist. Zudem wurde kurz und prägnant deutlich gemacht, dass die inhaltlichen Ausführungen des Klägers zu dem äußeren Erscheinungsbild der Streuscheiben fern jeglicher Lebenserfahrung seien.

Gegen Ende der Begründung geht das Gericht nochmal auf die Figuren im objektiven Sinne ein. Diese seien immer noch für den Straßenverkehr ausreichend konkretisiert und mit dem allgemeinen Bild der Straßenverkehrsordnung im Einklang. Jedoch sah das Gericht in der Verwendung von Herzen und Schmetterlingen einen Grenzfall der straßenverkehrsrechtlichen Gestaltungsfreiheit. Denn diese Symbole seien nicht mehr durch den Aspekt der Gefahrenregelung gedeckt.


Verwaltungsgericht München, Urteil vom 28.04.2021- M 23 K 20.6509 –


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht



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