Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Mai 2022 in einem Beschluss entschieden, dass das Anbringen einer sogenannten Showbeleuchtung an Sattelzügen nicht zwingend das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit sich bringt. Hierzu ist es erst von Nöten, dass ein Gericht vollumfänglich festgestellt hat, dass die Beleuchtung eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwarten lässt.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren fußt auf folgender Begebenheit:
Der Betroffene hat an seinen Sattelzug zusätzlich 110 LED-Leuchteinheiten installiert, welche durch einen eigens eingebauten und gesondert schaltbaren Stromkreis mit Energie versorgt wurden. Er hat diese Zusatzbeleuchtung an seinem LKW angebracht, da dieser mit dem Fahrzeug öfters auf Showveranstaltungen fährt, bei welchen solch eine Dekoration mit Lichtern ein gern gesehenes Kräftemessen darstellt.
Im September war er mit seinem Sattelschlepper auf der Autobahn unterwegs und hat in den Abendstunden bereits seine vollständig angebrachte Lichtanlage eingeschaltet, was den dort patrouillierenden Beamten bemerkt wurde. Es kam zu einer allgemeinen Verkehrskontrolle.
Beamten hielten die Betriebserlaubnis aufgrund der zugerüsteten Lichter für erloschen
Die zwei Beamten haben das Fahrzeug in der Kontrolle genau unter die Lupe genommen und vor allem die zugerüsteten Lichter bemängelt. Sie gingen davon aus, dass durch die Anbringung und die Verwendung der Zusatzbeleuchtung die Betriebserlaubnis erloschen ist. Es kam zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Das erstinstanzliche Amtsgericht Landstuhl verurteilte den Fahrzeugführer daraufhin aufgrund der vorsätzlichen Inbetriebnahme eines LKWs trotz erloschener Betriebserlaubnis zu einer Geldbuße von 360 EUR.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Fahrzeugführer mit einem Rechtsbeschwerdeverfahren, welches vorläufig von Erfolg gekrönt war. Der Senat für Bußgeldsachen am Oberlandesgericht Zweibrücken hat das Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Nach Ansicht der Richter hat das Amtsgericht die ausgehende Gefährdung der Zusatzbeleuchtung gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO nicht hinreichend festgestellt. Es ist erforderlich, dass der zuständige Bußgeldrichter sich mit der Einzelfallschwelle vertraut macht und daraufhin ein Urteil fällt. Der reine Verweis auf die Anzahl der eingebauten LED-Lichter genügt nicht, was hier in der vorherigen Entscheidung bemängelt wird. Allein die hervortretende Erscheinung des Sattelzuges aufgrund der zugerüsteten Lichter erfüllt nicht die Erwartungen einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Einzelfall ist in diesem Fall entscheidend – eine Pauschale Aussage seitens des Gerichts reicht nicht aus
Das Gericht hätte sich bei seiner Begründung vermehrt mit der Leuchtkraft und der Farbgebung der verbauten LED-Beleuchtung auseinandersetzen müssen sowie mit der damit verbundenen Blendwirkung.
Das ein solcher Zubau von Lichtern zur allgemeinen Erlöschung der Betriebserlaubnis führt, kann das OLG nicht bestätigen. Es kommt hier auf die spezifische Gefährdung der anderen Teilnehmer an.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 24.05.2022 - 1 OWi SsBs 101/21 –
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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