Ein kürzlich ergangenes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg stellt die irrtümliche Annahme einer dauerhaft roten Ampel in den Fokus. Im Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 26.01.2023 stand eine Radfahrerin vor einer Lichtzeichenanlage, die permanent auf Rot geschaltet war. Die Radfahrerin wartete mehrere Minuten, bevor sie bei Rot die Kreuzung überquerte. Sie ging davon aus, dass die Ampel defekt war.
Die StVO bei technischer Störung anwendbar?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass Verkehrsteilnehmer vor einer Lichtzeichenanlage mit Rotlicht anhalten müssen. Doch wie verhält es sich, wenn die Ampel aufgrund einer technischen Störung permanent Rot zeigt?
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg entschied, dass die irrtümliche Annahme einer permanenten Rotphase aufgrund einer Funktionsstörung der Lichtzeichenanlage als Fehlvorstellung im tatsächlichen Bereich gewertet wird. Dieser Tatbestandsirrtum schließt den Vorsatz aus, wodurch ein Rotlichtverstoß nicht bestraft wird.
Für Radfahrer gelten gesonderte Regeln. Sie müssen sich an die Lichtzeichen für den Fahrverkehr halten, solange es keine speziellen Lichtzeichen für den Radverkehr gibt. In diesem Fall war die Lichtzeichenanlage nicht defekt, aber aufgrund der langen Wartezeit der Radfahrerin vermutete sie eine dauerhafte Rotphase.
Dieses Urteil zeigt, dass die Rechtslage nicht einheitlich für alle Verkehrsteilnehmer ist. Es verdeutlicht, dass nicht nur die Dauer einer Rotphase relevant ist, sondern auch, welche Lichtzeichenanlagen in der jeweiligen Verkehrssituation maßgeblich sind. Im vorliegenden Fall gab es jedoch keine gesonderten Ersatzlichtzeichen für Radfahrer, wodurch die normale KFZ-Lichtzeichenanlage Grundlage für die Rechtslage war.
Die irrtümliche Annahme einer dauerhaften Rotphase aufgrund einer technischen Störung der Lichtzeichenanlage kann zu einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum führen. Dieses Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg unterstreicht die Bedeutung der korrekten Interpretation von Verkehrssignalen und wie sich ihre Auslegung je nach Verkehrsteilnehmer unterscheiden kann. Es zeigt, wie das Verkehrsrecht auf aktuelle Entwicklungen reagiert und sich an neue Gegebenheiten anpasst.
Az.: OLG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2023 - 5 ORbs 25/23
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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