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AutorenbildRA Sven Skana

Inlineskates und Alkohol – keine strafbare Trunkenheitsfahrt möglich!

Das Landgericht Landshut hatte im Jahre 2016 darüber zu entscheiden, ob die sogenannte „Inline-Skates“ ein taugliches Tatobjekt im Sinne der Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB darstellen. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass solche Mobilitätshilfen nicht dem Fahrzeugbegriff des § 316 StGB entsprechen und demnach die Begehung einer Trunkenheitsfahrt durch das Fahren von Inline-Skates unter Alkoholkonsum nicht strafbar ist.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Landshut gegen einen Beschuldigten einen Strafbefehl aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 2 StGB, da sich dieser unter Alkoholeinfluss auf sogenannten „Inline-Skates“ fortbewegt hatte. Das Amtsgericht Landshut lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft jedoch ab. Als Reaktion darauf reichte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung seitens des Gerichts ein.

Das zuständige Landgericht Landshut bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft diesbezüglich zurück.


Der Beschuldigte habe sich aus folgenden Gründen nicht aufgrund der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 Abs. 2 StGB strafbar gemacht:

§ 316 StGB erfordert unter anderem das Führen eines Fahrzeuges. Die Problematik spitzt sich daher auf die Frage zu, ob Inlineskates unter den Begriff eines Fahrzeuges nach § 316 StGB zu subsumieren sind oder nicht. Eine solche Frage ist umstritten. Die positive gesetzliche Definition eines Fahrzeuges existiert nicht, im Gesetz finden sich lediglich negative Abgrenzungen. Gemeinhin hat sich als Begriffsbestimmung die Definition herausgebildet, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke (wie z. B. Arbeitsleistung) haben können.

Zudem beinhaltet § 24 StVO einen Negativkatalog an Fortbewegungsmitteln, welche keine Fahrzeuge im Sinne der StVO darstellen, worunter auch die sogenannten Inlineskates gezählt werden. Diese Einstufung steht auch mit dem Fahrbahnbenutzungszwang nach § 2 Abs. 1 StVO in Einklang, denn Inlineskates sind auf normalen öffentlichen Straßen ausdrücklich verboten.


Dass nur ausnahmsweise eine Benutzung der vorgenannten Straßenteile zulässig sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass § 31 I 2, I 1 StVO – dann per Zusatzschild - Inlineskaten auf Fahrbahn erlauben kann. Diese Vorschrift wäre unnötig, wenn Inlineskates als Fahrzeuge gemäß § 2 I StVO die Fahrbahn benutzen müssen. Dies spreche eher gegen den Fahrzeugbegriff im Sinne des StGB.

Und insbesondere ist im Rahmen des StGB zu berücksichtigen, dass bei Zweifeln über den Umfang einer Strafvorschrift dessen ausweitende Auslegung mit der gebotenen „Einschränkung“ zu erfolgen hat. Eine Ausweitung des Tatbestands ohne konkrete gesetzliche Vorgabe zu Lasten der Täter würde eine Analogie zu Ungunsten bedeuten. Diese ist nach Art. 103 II GG unzulässig. Ausdrückliche Regelungen sind, soweit überhaupt, jedoch nur dergestalt vorhanden, dass Inlineskates gerade nicht als Fahrzeuge klassifiziert werden.


Dieser Überzeugung folgten die Richter des Landgerichtes Landshut und verwarfen deshalb die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Landshut gegen den Beschluss des Amtsgerichts.

LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 – 6 Qs 281/15

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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