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AutorenbildRA Sven Skana

Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs durch Abstellen im Hof?


Für die Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeugs i.S.v. von §§ 19 Abs. 5 Satz 1, 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVO genügt weder die Anbringung eines Versicherungskennzeichens noch das Abstellen in betriebsbereitem Zustand auf Privatgelände.


Folgender Sachverhalt wurde vom Amtsgericht (AG) Zweibrücken festgestellt: Der Betroffene war am 28.08.2019 Eigentümer eines Kleinkraftrades (Roller, Peugeot Speedfight 2). Zum genannten Tag befand sich der Roller im Hof des Anwesens. Das Hoftor war geöffnet. Das Fahrzeugheck wurde nachträglich höher gelegt, wodurch die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges erloschen war. Das AG hatte zur rechtlichen Würdigung ausgeführt, dass das Fahrzeug ca. eine Woche nach dem Erwerb zugelassen und somit in Betrieb genommen wurde, obwohl die Höherlegung nicht eingetragen war. Aufgrund dessen, dass das Fahrzeug betriebsbereit und zugelassen im Hof des Anwesens stand, welches der Betroffene zum Tatzeitpunkt auch bewohnte, läge, nach Ansicht des Gerichts, auch die Tatbestands-voraussetzung der Inbetriebnahme vor.


Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen daher wegen vorsätzlicher „Inbetriebnahme“ eines Fahrzeugs, dessen Betriebserlaubnis erloschen und dessen Verkehrssicherheit dadurch wesentlich beeinträchtigt war, zu einer Geldbuße von 135 EUR.


In der BGH-Rechtsprechung ist der Begriff der „Inbetriebnahme“ nicht abschließend definiert, jedoch wird ein Bewegen des betroffenen Fahrzeugs vorausgesetzt. Unter dem Begriff der Inbetriebnahme werde nicht nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr verstanden, sondern auch dessen weitere Fortbewegung im Verkehr. Aus dem vergleichbaren Begriff des Inbetriebnehmens i.R.d § 69 a Abs. 3 OWiG ergibt sich, dass die Inbetriebnahme einen unmittelbaren Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr aufweisen muss, da im Gesetz ausdrücklich von der Inbetriebnahme „auf öffentlichen Straßen“ die Rede ist.

Aufgrund der Tatsache, dass sowohl im Bußgeldrecht als auch im Strafrecht der Bestimmtheitsgrundsatz als auch das Analogieverbot gelten, ist eine weite Auslegung des Begriffes der Inbetriebnahme unzulässig. Daher genügen weder die „Zulassung“ des verfahrensgegenständlichen Motorollers noch dessen fahrbereites Stehen im Hof des Betroffenen, um den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen

§ 69 a Abs.2 Nr. 1 a StVZO zu belangen.


Der Senat machte gem. § 79 Abs. 6 OWiG von der Möglichkeit Gebrauch nach –Aufhebung des angefochtenen Urteils selbst in der Sache zu entscheiden. Dies führte zum Freispruch des Betroffenen aus tatsächlichen Gründen.


OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.01.2021 – 1 OWi 2 SsRs 175/20

Foto: AdobeStock Nr. 32652418


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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