Der betroffene LKW-Fahrer beförderte mit einem Anhänger Gefahrgut. Gem. § 28 Nr. 10 lit. a) GGVSEB ist der Fahrzeugführer während der Beförderung der gefährlichen Güter im Straßenverkehr zur Mitführung der Begleitpapiere nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 und 8.1.2.2 lit. a und c sowie zu deren rechtzeitigen Aushändigung auf Verlangen gegenüber zuständigen Personen verpflichtet.
Wer dem vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, begeht nach § 37 Abs. 1 Nr. 20 lit. j) GGVSEB eine Ordnungswidrigkeit. Von den Begleitpapieren werden nach 8.1.2 ADR auch die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen Weisungen erfasst, die die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen betreffen. Der LKW-Fahrer führte die Weisungen zwar mit und legte diese auf Verlangen der Polizeibeamtin auch vor, aber in einer veralteten Fassung. Er wurde daraufhin vom AG Wildeshausen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 GGBefG, 37 Abs. 1 Nr. 20 lit. j) i.V.m. § 28 Nr. 10 GGVSEB zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich und führte zum Freispruch.
Erhöhte Sorgfaltspflichten: Mitführen und Vorzeigen vollständiger Beförderungspapiere
Nach der obergerichtlichen Rspr. (OLG Köln VRS 77. Band, 78 ff) ist der Fahrzeugführer, der weiß oder wissen kann, dass er gefährliche Güter transportiert angesichts der von diesen Gütern ausgehenden besonderen Gefahr und der damit einhergehenden erhöhten Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet, bei Fahrtbeginn zu kontrollieren, welches Gut er geladen hat und welche Vorschriften bei der konkreten Art der Ladung zu beachten sind, um zu einer möglichst geringen Gefährdung der Allgemeinheit beizutragen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, die vorgesehenen Beförderungspapiere (z.B. die Weisungen) für alle beförderten, gefährlichen Stoffe vollständig mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen.
Einfache Erkennbarkeit der veralteten Version der Papiere
Ein Fahrlässigkeitsvorwurf kann dem Fahrzeugführer nur gemacht werden, wenn er ohne detaillierte Prüfung feststellen könnte, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht im Einklang mit der aktuellen Fassung stehen. Letzteres muss also ohne Weiteres erkennbar sein. Eine Pflicht zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der ihm übergegebenen Beförderungspapiere trifft ihn nicht.
Das OLG Oldenburg führte aus, dass der LKW-Fahrer hier gegen keine dieser Pflichten verstoßen und somit nicht fahrlässig gehandelt hatte, da er die vollständigen Weisungen mitgeführt und auch vorgezeigt hatte – nur in einer veralteten Version. Zudem war eine einfache Erkennbarkeit ohne inhaltlichen Abgleich der nicht aktuellen Version der Weisungen für den LKW-Fahrer nicht gegeben. Die Tatsache, dass die Weisungen veraltet waren, konnte man nur daran erkennen, dass sich mittlerweile der Abschnitt zu Lithium Batterien geändert hat.
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers dürften, so das Gericht, nicht überspannt werden - das Verfahren wurde eingestellt.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.10.2020 - 2 Ss (OWi) 231/20)
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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