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AutorenbildRA Sven Skana

Führerscheinentzug nach Trunkenheitsfahrt und Verkehrsunfall mit E-Scooter

Nach ständiger Rechtsprechung zieht eine nächtliche Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter in der Regel keine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 1 und 2 StGB nach sich. Zum einen handelt es sich bei E-Scootern nicht um Kraftfahrzeuge, wenn diese nicht über 20 km/h schnell gefahren werden können. Zum anderen stellt die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei folgenlosem Führen eines E-Scooters im Rauschzustand eine unverhältnismäßige Maßnahme dar. So stellte das Amtsgericht Dortmund gleichwohl fest, dass eine mit einem E-Scooter begangene Tat in der dortigen Strafrichterabteilung 729 regelmäßig noch nicht als ausreichend angesehen werde, zu einer Regelfahrerlaubnisentziehung zu gelangen, soweit diese eine kurze folgenlose Trunkenheitsfahrt nächtlich ohne Gefährdung dritter Rechtsgüter sei.


Tathergang


Anders jedoch wertete das AG den Fall eines Angeklagten, der nach einem Konzertbesuch mit einem E-Scooter in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hatte. Infolge dieser Fahruntüchtigkeit hatte er einen Verkehrsunfall mit einem geparkten Kraftfahrzeug verursacht, wobei ein Fremdschaden in Höhe von 2.219,13 € entstand. Die später entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 2,12 Promille. Laut AG Dortmund hätte der Angeklagte die Fahruntüchtigkeit bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen.


Urteil und Strafmaß


Nach einem umfassenden Geständnis des Angeklagten und Würdigung aller vorliegenden Tatumstände war der Angeklagte wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung nach §§ 315c Abs. I Nr. 1 a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu bestrafen. Aufgrund des Geständnisses, der Schadenwiedergutmachung und fehlender Voreintragungen empfand das Amtsgericht eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 60,- € für tat- und schuldangemessen.


Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge der Alkoholfahrt


Daneben sah das AG Dortmund die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen und den Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB als erfüllt an. Es entzog dem Angeklagten die Fahrerlaubnis, obwohl kein Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt worden war. Die Tatsache, dass die Gefährdung des Straßenverkehrs durch einen E-Scooter begangen worden war, würdigte das Gericht zwar. Jedoch sei zu beachten, dass es tatsächlich zu einer erheblichen Gefährdung und einem erheblichen tatsächlichen Schadenseintritt gekommen und der Angeklagte eine lange Strecke gefahren sei. Der Angeklagte hätte erkannt, dass er nicht mehr in der Lage war, zu fahren, sodass zum Tatzeitpunkt der Vorsatz zur Tatbegehung vorlag.

Es wurde neben der Entziehung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 10 Monaten verhängt. Zudem wurde ein Fahrverbot von 3 Monaten für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angeordnet, um zu vermeiden, dass der Angeklagte in naher Zukunft gleichartige Fahrzeuge fährt und, um ihn zum Nachdenken über die Tat anzuregen.


AZ: AG Dortmund, Urteil vom 02.11.2023 - 729 Ds-124 Js 946/23-114/23


Hinweis:

 

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

 

Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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