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AutorenbildRA Sven Skana

Fahrverbot und Einspruch: Recht auf Einsicht in Datensätze der gesamten Messreihe?


In dem vom OLG Stuttgart zu entscheidenden Fall erhielt der Betroffene aufgrund angeblich fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h außerorts einen Bußgeldbescheid,


Dagegen legte er Einspruch ein. Das AG Ellwangen (Jagst) verhängte dennoch eine Geldbuße in Hohe von 100 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

Problematisch war in diesem Fall, dass u.a. der Antrag des Betroffenen auf Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zur Verfügungstellung der digitalen Falldatensätze der gesamten Messreihe, die er für die Prüfung des Tatvorwurfs benötigte, seitens des AG zurückgewiesen wurde. Das OLG führte aus, dass der Betroffene dadurch in seinem grundrechtlich verankerten Recht auf eine faire Verfahrensgestaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt wurde.


Aus diesem Recht kann der Betroffene nämlich auch einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen bezüglich des in Frage stehenden Messvorgangs ableiten. Das gilt auch dann, wenn diese Informationen nicht bei der Bußgeldakte, sondern bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind. Der Hintergrund ist, dass dem Betroffenen mit dem Recht auf ein faires Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden soll, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen. Dies wiederum dient einer ggf. nötigen und angemessenen Abwehrmöglichkeit gegenüber staatlichen Übergriffen. Der Betroffene darf niemals zum Verfahrensobjekt gemacht werden. Vielmehr muss er auf den Verfahrensgang und das Verfahrensergebnis Einfluss nehmen können, um so seine Rechte zu wahren.

Es gilt sich also zu merken: Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens hat man auch ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Messfehler ein Einsichtsrecht in weitere Unterlagen, die sich bei der Verwaltungsbehörde befinden, um so die Messung überprüfen zu können.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20

Foto: AdobeStock Nr. 101721836

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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