Das Bundesverwaltungsgericht hat eine brandaktuelle Entscheidung aus dem April 2022 veröffentlicht. Demnach darf die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller auch dann wegen wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) auferlegen, obwohl eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Zuwiderhandlung im Straßenverkehr überhaupt nicht verfolgt wurde. Wenn daraufhin eine Entziehung der Fahrerlaubnis beruht, dann ist diese rechtmäßig vollzogen worden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Dem Kläger wurde wie oben beschrieben die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diesen Verwaltungsakt wendet er sich vor dem Verwaltungsgericht.
Zur Vorgeschichte: Im Jahre 2008 und im Jahre 2009 wurde dem Kläger bereits seitens des Strafgerichts wegen Trunkenheitsfahrten mit einer BAK von 1,4 sowie einer BAK von 1,48 Promille die Fahrerlaubnis für eine bestimmte Zeit entzogen.
Nachdem dieser erfolgreich ein medizinisch-psychologisches Gutachten im Juni 2016 absolvierte, hat er seine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen zurückerhalten.
Verkehrsunfall im Jahr 2017 führt zu unverhofftem Zusammenhang
Im September 2017 wird der Kläger als Führer eines PKWs in einen Verkehrsunfall verwickelt. Aufgrund seiner Vorgeschichte entschlossen die Beamten, seine Fahrtüchtigkeit zu überprüfen und ordneten eine Blutentnahme an, welche einen BAK-Wert von 1,04 Promille zeigte. Der Kläger behauptet, dass der Wert auf einem Nachtrunk beruht und nicht wirklich ausschlaggebend sei.
Das gegen ihn eingeleitete strafrechtliche Verfahren aufgrund § 316 StGB wurde eingestellt. Das daraufhin folgende Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde zwar eingeleitet, es konnte jedoch nicht mehr festgestellt werden, welches Ende dies gefunden hat, da es bei der Bußgeldstelle aufgrund Datenschutzbestimmungen bereits gelöscht wurde.
Im Jahr 2019 meldet sich die Behörde beim Kläger und fordert ihn auf, ein positives MPU-Gutachten vorzulegen. Als dieser die Frist verpasste, folgte der Entzugsbescheid.
Die Behörde stützte sich auf die Formulierung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. B FeV. Diese Norm besagt dass eine Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens rechtmäßig ist, wenn der Maßnahmeempfänger wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat.
Das OVG sah diese Auslegung jedoch etwas anders: Nach Ansicht der Richter rechtfertigt diese Norm alleine nicht die Beibringung des Gutachtens. Für die Anwendung dieser Norm bedarf es einer straf – oder bußgeldrechtlichen Ahndung des Verstoßes.
Da die erforderliche Rechtsgrundlage nicht gegeben war, weil keine Verurteilung erfolgte, führt diese Auslegung zur rechtswidrigen Einholung des Gutachtens.
BVerwG: Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt
Die Richter des BVerwG haben die Revision des Klägers jedoch zurückgewiesen, denn ihrer Meinung nach war der Auffangtatbestand des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erfüllt. Eine Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss im Sinne dieser Vorschrift ist auch dann gegeben, wenn eine als Ordnungswidrigkeit einzustufende Trunkenheitsfahrt ordnungswidrigkeitsrechtlich nicht geahndet worden ist, aber mit hinreichender Gewissheit feststeht, dass der Betroffene die Zuwiderhandlung begangen hat und sie in zeitlicher Hinsicht noch verwertbar ist. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Dass das Oberverwaltungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe den Alkohol erst nach Beendigung der Fahrt zu sich genommen, nicht als glaubhaft angesehen hat, ist hier nicht zu beanstanden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.04.2022 - 3 C 9.21 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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