In dem vom AG Fürth zu verhandelnden Fall war der 19-jährige Angeklagte trotz Fahruntüchtigkeit nach Alkoholkonsum mit Freunden mit einem E-Scooter gefahren und aufgrund auffälligen Fahrverhaltens von der Polizei in den frühen Morgenstunden angehalten worden.
Die Atemalkoholüberprüfung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,78 mg/l, die später entnommene Blutprobe eine BAK von 1,61 Promille. Der Führerschein des Angeklagten wurde daraufhin polizeilich sichergestellt.
Das Gericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1 StGB zu 40 Stunden gemeinnützige Arbeit (Anwendung des Jugendrechts) und verhängte ein sechsmonatiges Fahrverbot. Hierbei ist zu beachten, dass eine Anrechnung der Sicherstellungszeit des Führerscheins erfolgte (vgl. § 51 Abs. 5 StGB), sodass das Fahrverbot des Angeklagten ab dem Zeitpunkt des Urteils nicht mehr allzu lang andauerte. Die Tatsache der inhomogenen Sachbehandlung bei Trunkenheitsfahrten mit E-Scootern durch die Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks kam dem Angeklagten zugute.
Das Gericht bestimmte die Dauer des Fahrverbots zwar konkret auf sechs Monate, beließ es aber dabei. Zweck des Fahrverbots war, dem Angeklagten bewusst zu machen, dass sein Fehlverhalten so schwerwiegend war, dass es beinahe die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Folge gehabt hätte. Eine solche Entziehung der Fahrerlaubnis wäre wegen des anschließend notwendigen, kostspieligen und komplizierte Neuerteilungsverfahren bei der Führerscheinbehörde erheblich schlimmer für ihn gewesen.
Das Gericht hielt außerdem fest, dass es für das Urteil eine Rolle spielte, dass der Angeklagte bereits eine Woche vor dem hier relevanten Tattag aufgrund seiner starken Alkoholisierung polizeilich aufgefallen war und der E-Scooter als Kraftfahrzeug einzustufen ist. Daher kam im konkreten Fall, vergleichbar mit einem Mofa, die Bejahung eines Regelfalles i.S.d. § 69 StGB in Betracht kam.
(AG Fürth, Urteil vom 03.07.2020).
Foto: AdobeStock Nr. 295396111
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
Ich denke, das ist eine faire Entscheidung. Wenn Sie fahren wollen, dann trinken Sie nicht. Dafür gibt es alkoholfreien Wein und alkoholfreies Bier. Hier sind ihre Kontakte, die ich weitergeben kann.