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Dichtes Auffahren und mehrmaliges Hupen sowie Lichtzeichen: Nötigung nach § 240 StGB?

Autorenbild: RA Sven SkanaRA Sven Skana

Ein Klassiker des Verkehrsstrafrechts wurde durch das Amtsgericht Mannheim in einem Urteil ausgesprochen und ist seitdem durch viele gerichtliche Entscheidungen verfestigt worden. Das Gericht entschied, dass ein zu dichtes Auffahren und das Ignorieren des Mindestabstandes zwischen zwei PKW sowie das zusätzliche mehrmalige Betätigen der Fahrzeughupe in Kombination mit dauerhaften Schalten von Lichtzeichen eine Strafbarkeit wegen Nötigung nach § 240 StGB begründet.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


En Mercedes-Fahrer befuhr die Überholspur einer Autobahn, während er auf ca. 150 km/h beschleunigte. Das im vorauseilende Fahrzeug fuhr mit einer konstanten Geschwindigkeit von ca. 110 km/h auf der besagten Überholspur. Als der Mercedes-Fahrer zum etwas langsamer fahrenden Ford-Fahrer aufschloss, bremste er, passte seine Geschwindigkeit an und fuhr dem anderen Wagen eine bestimmte Zeitspanne hinterher. Als der Vordermann seine Geschwindigkeit beibehielt und der Mercedes-Fahrer aufgrund weiteren Fahrzeugen nicht auf der rechten Spur überholen konnte, fuhr dieser extrem nah an den Ford heran (ca. 5 Meter), betätigte seine Lichtanlage mehrmals zwischen dem Wechsel von Fern – und Abblendlicht (sogenannte „Lichthupe“) und nutzte zudem seine akustische Hupe, um auf sich aufmerksam zu machen.

In diesem Tatzeitpunkt beabsichtigte der Mercedes-Fahrer, dass er durch seine Handlung den Ford-Fahrer dazu bringt, seine Geschwindigkeit zu erhöhen oder die Spur zu wechseln.


Durch den nahenden Mercedes war der Ford-Fahrer derart verängstigt, dass er nach rechts auswich und dem Mercedes demnach ein Überholen ermöglichte. Aufgrund dieses Vorfalles kam es zu einer Anzeige wegen der versuchten Nötigung seitens des Mercedes-Fahrers gemäß §§ 240 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB.

Das Amtsgericht Mannheim bejahte hier die Erfüllung des Straftatbestandes hinsichtlich der Versuchstat. Nach § 240 StGB reicht es aus, wenn ein anderer mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, also eine Opferreaktion hervorruft.


Durch das Verhalten des Mercedes-Fahrers hat dieser die von ihm beherrschte physische Kraft sowie die Wucht des PKW nicht nur gegen den Ford, sondern auch gegen dessen Insassen gerichtet. Zudem könne ein physisch spürbarer Zwang seitens des Ford-Fahrers durch die massive Annäherung in Kombination mit den optischen und akustischen Signalen festgestellt werden, was auch heutzutage noch im Straßenverkehr den Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB erfüllen soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.03.2007 - 2 BvR 932/06).

Das Opfer hat sich jedoch derart eingelassen, dass dieser ohnehin einen Spurwechsel von der Überholspur einleiten wollte, so dass das Amtsgericht lediglich eine versuchte Nötigung feststellen konnte.

Amtsgericht Mannheim, Urteil - 8 Ds 96/56 –

Foto: AdobeStock Nr. 105948325

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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