Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. September 2023 - 6 StR 107/23 befasst sich mit einem Fall, der auf den ersten Blick den Anbau von Betäubungsmitteln betrifft. Genauer beschäftigt sich das Urteil mit der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der Aufzucht von Cannabispflanzen. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Doch die Revision der Staatsanwaltschaft führte zu einer neuen, bedeutenden Einschätzung des Falles.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
In dem vorliegenden Fall hatte ein Mitglied einer serbischen Organisation ein Anwesen erworben und darin eine Cannabisplantage errichtet. Diese Organisation hatte den grenzüberschreitenden Drogenhandel im Visier und wurde von zwei Hauptakteuren geleitet. Die Aufzucht der Cannabispflanzen begann im Februar 2021, und die Tätigkeiten, die mit der Pflege der Pflanzen in der Scheune verbunden waren, wurden in der Verantwortung des Angeklagten gesehen. Dazu gehörte das Bewässern, Düngen und die Gewährleistung der technischen Anlagen. Der Angeklagte sollte für diese Tätigkeiten eine monatliche Entlohnung von 700 bis 800 Euro erhalten.
Die eigentlichen Handelstätigkeiten, die die Weiterverbreitung des Cannabis bezweckten, wurden von anderen Mitgliedern der Organisation durchgeführt. Bei einer Durchsuchung wurden schließlich mehr als 1.600 erntereife Marihuanapflanzen sichergestellt, und die abgeernteten Pflanzenteile wiesen einen hohen Wirkstoffgehalt auf.
Nur Gärtner?
Der Fall wirft die Frage auf, wie die Aktivitäten des Angeklagten rechtlich zu bewerten sind. Das Landgericht hatte ursprünglich entschieden, dass der Angeklagte nur als Gehilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge eingebunden war. Seine alleinige tatsächliche Kontrolle über die Pflanzen führte jedoch dazu, dass er sich des täterschaftlichen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hatte. Der BGH sah das anders und entschied, dass der Angeklagte durch seine monatelange Bewirtschaftung der Plantage, einschließlich des „Bewässerns, Düngens und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Funktion der technischen Anlagen“, sich tateinheitlich des bandenmäßigen Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 StGB schuldig gemacht hatte. Hierbei legte der BGH fest, dass der Anbau von Betäubungsmitteln alle gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Bemühungen umfasst, um das Wachstum von Pflanzen zu fördern.
Diese Entscheidung des BGH verdeutlicht die breite Palette von Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Anbau von Betäubungsmitteln strafrechtlich relevant sein können. Selbst scheinbar untergeordnete Tätigkeiten können als Teil des Anbaus angesehen werden, und die rechtliche Einordnung kann erhebliche Konsequenzen für die Verurteilung und die Strafhöhe haben. Im vorliegenden Fall änderte die Entscheidung des BGH den Schuldspruch und führte zu einer Aufhebung des Strafausspruchs. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine präzise rechtliche Würdigung von Sachverhalten im Betäubungsmittelstrafrecht ist, da sich in Kleinigkeiten vollständig differenzierte Strafmaße ergeben können.
Az.: Bundesgerichtshof, Urt. v. 06.09.2023 – 6 StR 107/23
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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