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AutorenbildRA Sven Skana

Cannabiseinfluss – Kann dennoch eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB vorliegen?

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Amtsgericht Münster hat sich in einem aktuellen Urteil, welches im August 2022 veröffentlicht wurde, damit beschäftigt, ob eine Trunkenheitsfahrt strafbar nach § 316 Abs. 1 Alt. 2 StGB mit einer Cannabisintoxikation überhaupt möglich sein kann. Im Grunde kam der Tatrichter zu dem Ergebnis, dass die Erfüllung des Straftatbestandes grundsätzlich möglich ist, die Fahruntüchtigkeit jedoch zwingend auf den Cannabiskonsum zurückzuführen sein muss.


Dem Urteil des Amtsgerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fahrzeugführer hat unter dem Einfluss der Wirksubstanz von Cannabis (THC) auf einem öffentlichen Parkplatz einen bereits in einer Parklücke befindlichen PKW touchiert. Aufgrund dieses Umstandes wurde die Polizei alarmiert, welche bei dem Betroffenen eine Blutprobe anordnete. Diese wurde positiv auf Cannabis getestet. Der Patient hatte jedoch lediglich eine Menge von 1,5 ng/ml THC im Blut, die Menge war also verschwindend gering.


Da es sich um den Straftatbestand des § 316 StGB handelt, bedarf es hier einer strikten Abgrenzung zwischen einer Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkohols oder bestimmten Betäubungsmitteln. Es ist allgemein anerkannt, dass die Grenze von 1,1 Promille für Alkohol die Schwelle zur absoluten Fahruntüchtigkeit darstellt, bei Überschreitung droht die Verurteilung nach § 316 Abs. 1 Alt. 1 StGB. Falls es sich jedoch um eine Cannabisintoxikation handelt, müssen andere Maßstäbe an den Tag gelegt werden, da es nach der aktuellen medizinisch-naturwissenschaftlichen Auffassung keine begründbare Schwelle für eine „absolute Fahruntüchtigkeit“ beim Cannabiskonsum gibt. Somit muss auf ein anderes Merkmal abgestellt werden, was im obigen Fall die „rauschmittelbedingte Ausfallerscheinung“ darstellt.


Touchieren eines anderen PKWs - keine rauschmittelbedingte Ausfallerscheinung

Die Staatsanwaltschaft hat argumentiert, dass der Rempler des Beklagten eine solche Ausfallerscheinung eindeutig darstellen würde. Dieser Argumentation ist da Gericht jedoch nicht gefolgt – für diesen kleinen Unfall können auch andere Ursachen denkbar sein, wie beispielsweise allgemeine Ablenkung oder die Fehleinschätzung des Abstandes zum geparkten Fahrzeug. Es lässt sich keine Kausalität zwischen Rempler und der Cannabisintoxikation bei dieser Menge feststellen. Der Angeklagte wurde hinsichtlich dieses Straftatbestandes freigesprochen.


Amtsgericht Münster, Urteil vom 09.08.2022, AZ.: 112 Cs 15/22


AdobeStock Foto-Nr.: 145828985


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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