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BVerwG: Entziehung der Fahrerlaubnis hat keine tiefgreifende Konsequenz für Einbürgerung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem bahnbrechenden Urteil aus dem Jahre 2018 entschieden, dass der Entzug der Fahrerlaubnis kein Kriterium sein darf, welches die aktive Einbürgerung eines Ausländers beeinträchtigt oder gegeben falls scheitern lässt.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde, welchen das Gericht entscheiden musste:


Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einbürgerung nicht scheitert, wenn die verhängte Strafe für unbeachtlich gehalten wird, selbst wenn zusätzlich eine Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Im konkreten Fall hatte der Kläger, ein brasilianischer Staatsangehöriger, der seit 2002 im Bundesgebiet lebt und seit 2009 eine Niederlassungserlaubnis besitzt, 2011 einen Einbürgerungsantrag gestellt. Im Jahr 2012 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und hatte seine Fahrerlaubnis verloren, wobei ihm auch eine Sperre für deren Wiedererteilung bis Mai 2013 auferlegt wurde.


Maßregel überwiegt nicht die das Interesse der Einbürgerung

2014 wurde er zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt, da er diese Strafe im Einbürgerungsverfahren nicht angegeben hatte. Die Staatsangehörigkeitsbehörde lehnte den Einbürgerungsantrag im August 2015 ab, da die Entziehung der Fahrerlaubnis bis zur Tilgungsreife im Bundeszentralregister einbürgerungsrechtlich relevant sei und das öffentliche Interesse an der Nichteinbürgerung somit überwiege. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab, während der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgab und darauf hinwies, dass die im Strafbefehl unselbständig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung bereits nicht zu berücksichtigen sei und keiner Ermessensentscheidung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Die Verurteilungen, die unterhalb der im Staatsangehörigkeitsgesetz festgelegten Unbeachtlichkeitsgrenzen liegen, bleiben somit bei der Einbürgerungsentscheidung außer Betracht, auch wenn zusätzlich eine Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde.

Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) sind bei schuldfähigen Tätern nur Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen und nicht zusätzlich angeordnete Maßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung werden nur bei schuldunfähigen Straftätern als relevant für die Einbürgerung betrachtet, da diese Täter keine Strafe erhalten und somit kein anderes Kriterium für die Bemessung des Gewichts der Straftat vorliegt. Die Neuregelung des einbürgerungsrechtlichen Unbescholtenheitserfordernisses aus dem Jahr 2007 folgt dem zweispurigen System von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, wie es im Strafrecht üblich ist.


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.02.2018 - BVerwG 1 C 4.17 –


AdobeStock Foto-Nr.: 262673981


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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