Das Bundesverwaltungsgericht hat im November 2022 nach langfristiger Revision erstmals zur Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Corona-Regeln aus dem Frühjahr 2020 geäußert. Nun wird klar, dass die anfänglichen Regeln, welche zum Schutz der Menschen ausgerufen wurden, nicht alle zulässig waren. Beispielsweise waren die Regelungen der Bayerischen Corona-Schutzverordnung vom 27. März 2020 (BayIfSMV) über das Verlassen der eigenen Wohnung unverhältnismäßig.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte in einem Normenkontrollantrag von zwei Bürgern festgestellt, dass die Regelungen des § 4 Abs. 2 BayIfSMV, die besagten, dass das Verlassen der eigenen Wohnung in einer frühen Phase der Pandemie nur noch aus triftigen Gründen erlaubt war, zu weit gingen und unwirksam waren. Die Gründe für das Verlassen der eigenen Wohnung, die in Absatz 3 aufgeführt waren, wie Sport und Bewegung an der frischen Luft, waren ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes erlaubt. Der Senat des VG Leipzig hat sich dieser Entscheidung angeschlossen und entschieden, dass die Ausgangsbeschränkungen unverhältnismäßig und zu eng gefasst waren.
Mildere Mittel standen zur Verfügung
Die Richter stellten fest, dass die Regelung, wonach sich die Menschen in Bayern nicht mehr einfach so an der frischen Luft aufhalten durften - auch nicht alleine - nicht ersichtlich warum dies für die Hemmung der Virusübertragung erforderlich und damit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes notwendig gewesen ist. Sie argumentierten, dass mildere Maßnahmen, wie Beschränkungen des Kontakts, in Betracht gekommen wären, die das Verweilen im Freien alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes nicht untersagt hätten. Diese hätten die Bürger im Freistaat weniger belastet als die angegriffene Ausgangsbeschränkung. Die bayerische Landesregierung konnte nicht plausibel begründen, warum ein Verhalten, das infektiologisch unbedeutend ist, der Ausgangssperre unterworfen werden müsste. Die Richter stellten fest, dass das Verbot, die eigene Wohnung während des Tages zum Verweilen im Freien zu verlassen, ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Adressaten war. Um die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu belegen, hätte die bayerische Landesregierung plausibel darlegen müssen, dass dieses Verbot einen erheblichen Beitrag dazu leisten konnte, physische Kontakte zu reduzieren und dadurch die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, was nicht der Fall war.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2022 – 3 CN 2.21
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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